Freitag, 2. März 2012

EuGH-Urteil: Kein Urheberrecht an Spielplänen von Fußball-Meisterschaften


Rote Karte und Schwarzer Peter für "Rechteverwertung" mit Spielplänen von Fußball-Meisterschaften. Eine europäische Abmahnung an die Fußball-Verbände.

Bereits im Jahr 2011 wurde die Frage diskutiert, ob die Deutsche Fußball Liga (DFL) ein Urheberrecht an den Bundesliga-Spielplänen hat? Yahoo streitet sich seit längerem mit britischen Fußball-Verbänden um deren vermeintliche Urheberrechte im Zusammenhang mit der Erstellung der Spielpläne für die Begegnungen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaft.

Dem Europäischen Gerichtshof wurden in dem Zusammenhang mehrere - schwer lesbare (sorry) aber zielführende - Fragen vorgelegt: 

1. Wie ist der Ausdruck „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 zu verstehen, insbesondere:
   a) Sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die die Erzeugung von Daten voraussetzt, auszuschließen,
   b) beinhaltet die „Auswahl oder Anordnung“, dass den bereits vorhandenen Daten eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird (wie bei der Festlegung des Datums einer Fußballbegegnung), und
   c) erfordert die „eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ mehr als einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers, und wenn ja, was?
2. Schließt die Richtlinie 96/9 nationale Urheberrechte an Datenbanken, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, aus?

Das höchste europäische Gericht erteilte den Fußball-Ligen im Rahmen der Beantwortung der vorgenannten Fragestellungen eine klare "Abmahnung" und Absage.


1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Folglich
  • sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt,
  • ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird, und
  • können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt.
2. Die Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Art. 14 Abs. 2 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird. 

Eine ausreichende eigene geistige Schöpfung wird hinsichtlich der Spielpläne und -Datenbanken vom EuGH also verneint. Damit wird aus meiner Sicht auch das übertriebene Spiel mit angeblich monopolisierbaren und massiv monetär verwertbaren Bundesliga-Spielplänen abgepfiffen. Der Trend, aus jedem öffentlich zugänglichen Inhalt als "Rechteverwerter" Lizenzen und damit Geld unter Berufung auf "geistiges Eigentum" bzw. Urheberrecht zu generieren, verdient nicht selten kritische Überprüfung und manchmal eben auch die Rote Karte und den Schwarzen Peter. Die aktuelle EuGH-Entscheidung hat die Karten m. E. richtig gemischt und ausgeteilt.

Donnerstag, 1. März 2012

Kein Bielefelder "Pudding-Mono-Paula": Landgericht verneint Verletzung von Geschmacksmuster und Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Hunde geben keine Milch. Weiterhin fleckiger Aldi-Schoko-Vanille-Pudding in Europa. Am 01. März 2012 hat die Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 302/11) einen auf ein Verkaufsverbot gegen die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG gerichteten Eilantrag der Dr. Oetker KG aus Bielefeld zurückgewiesen.

Das Gericht verneinte eine Verletzung des vom Bielefelder Pudding-Produzenten eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, da sich zwischen dem vor ca. sieben Jahren eingetragenen Geschmacksmuster und dem Konkurrenz-Pudding von Aldi kein übereinstimmender Gesamteindruck ergebe. Die Gestaltungsunterschiede zwischen Aldis Flecki und Dr. Oetkers Paula seien ausreichend. Zwar sei  Flecki in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie Paula, in der Draufsicht jedoch nahezu einfarbig und damit vom eingetragenen Geschmacksmuster deutlich abweichend.

Ferner verneinte das Landgericht Düsseldorf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung lägen nicht vor. Die kuhfellähnliche Gestaltung der Vanille- und Schoko-Anteile im Dr. Oetker-Pudding bedeute zwar eine innovative Produkt-Neuheit mit großer Bekanntheit und hoher wettbewerblicher Eigenart. Das Markt- und Werbeverhalten von Flecki finde aber nicht in unlauterer Weise statt und sei deshalb wettbewersrechtlich erlaubt. Zudem sei alles Erforderliche getan worden, eine etwaige Herkunftstäuschung zu Lasten von Paula zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere eine abweichende Gestaltung und Abgrenzung der Flecken, andere Verpackungseinheiten und eine unterschiedliche Aufmachung und Verpackung mit unterschiedlichen Kuh-Darstellungen. Flecki ist z. B. eine recht magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor einem Bauernhof vom Rand her ins Bild schaut, während Paula kräftiger und cool mit einer Sonnenbrille im Mittelpunkt steht - bei unterschiedlicher Blickrichtung.

Die Richterin scheiterte mt einem Vergleichsvorschlag: Sie fragte, ob man nicht Flecki in einen Dalmatiner verwandeln könne. Der Rechtsanwalt der Beklagten wies schlagfertig - und zu Recht - darauf hin, dass Hunde keine Milch geben. Also kein Monopol für Paula aus Bielefeld.

Update 27.05.2012: Ein Sprecher des Oetker-Konzerns teilte mit, dass man gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt hat und die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche weiterverfolge. Der Kampf um ein Flecken-Monopol geht also weiter.

Freitag, 24. Februar 2012

Schluss mit lustig? Der Formular-Krieg bei Abmahnungen im Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht und Werberecht

Die in diesem Jahr wieder erhöhte Abmahnungswelle - in und nach der fünften Jahreszeit schon eher eine Art „Abmahnungstsunami“ - bringt zunehmenden Stress in deutsche Haushalte. Herrscht nach der Faschingszeit juristische Katerstimmung und ist der Spaß am World Wide Web vergangen? Da bekommen die Begriffe „Haushaltssperre“ und „Netzsperre“ gleich eine ganz andere Bedeutung. Sogar an den jecken Tagen liegen bei verblüfften und geschockten Internetnutzern, Tauschbörsen-Besuchern und eBay-Junkies, bei Onlineshop-Inhabern oder anderen gewerblichen oder privaten Webseiten-Betreibern vermehrt die unterschiedlichsten urheberrechtlichen, markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Briefkasten und die Nerven liegen blank. 

Das ist keineswegs alles gesetzeswidrige Abzocke. Da laufen einem allerdings bei karnevalistisch verkatertem Kopf schon mal die knapp gesetzten Fristen davon und das Herz und die Galle über. Soll man den Abmahnungsbrief in der Luft zerreißen und ignorieren oder lieber die verlangte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterschreiben und abschicken? Oder sollte man das hereingeflatterte Formular doch besser abändern? Aber wie? Was ist zu beachten?

Überhöhte Hitzewellen und unkontrollierte Schlagwetter und Stress-Ausbrüche wegen drohender rechtlicher und finanzieller Nachteile lassen sich vermeiden. Bei den vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind insbesondere die folgenden 12 Fragestellungen besonnen und versiert zu klären:
1.      Ist die Abmahnung grundsätzlich rechtlich schlüssig oder haften ihr bereits formal und inhaltlich so viele Fehler und Ungereimtheiten an, dass man ernsthafte Zweifel bekommen darf, ob es sich nicht vielleicht doch um einen schlechten (Karnevals-)Scherz, eine sog. Fake-Abmahnung, handelt?

2.        Kommt der Absender als angeblich Anspruchsberechtigter überhaupt in Betracht, ist er – wie die Juristen sagen – grundsätzlich „aktivlegitimiert“? Liegt insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen evtl. eine rechtsmissbräuchliche, sittenwidrige (Massen-) oder Abzock-Abmahnung vor, die primär der Erzielung von Kostenzahlungen dient? Oder wird etwa zur vermeintlichen Rechtsinhaberschaft zumindest nur nebulös und unplausibel vorgetragen?

3.        Liegen rechtlich relevante und rechtlich ausreichend erhebliche, selbst zu verantwortende bzw. der eigenen Person in ausreichender Weise zurechenbare Rechtsverstöße vor? Fehlt es vielleicht bereits an dem erforderlichen gewerblichen oder geschäftlichen Handeln?

4.        Für wie groß halte ich das tatsächliche Risiko, dass ich zukünftig gegen das unbefristet, also lebenslang geltende Unterlassungsversprechen verstoße? Und wie groß ist die Gefahr, dass in der Vergangenheit und/oder zukünftig Dritte zu meinen Lasten einschlägige Verletzungshandlungen begangen haben bzw. begehen?

5.        Wem gegenüber sollte ich tatsächlich eine Erklärung (oder mehrere) in welcher Form abgeben?

6.        Enthält die verlangte Unterlassungserklärung ungewollte weitergehende Anerkenntnisse - wie z. B. Schadensersatz- oder Kostenerstattungs-Versprechen, wenn vielleicht auch nur mittelbar? Wie kann ich vermeiden, das aus einem Unterlassungsversprechen hinterher nicht gewollte Schuldeingeständnisse und Zahlungsverpflichtungen abgeleitet werden? Genügt die abgeänderte (modifizierte) eigene Erklärung andererseits den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an eine ausreichend ernsthafte und rechtsverbindliche Erklärung?

7.        Wird fälschlicherweise ein "Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" verlangt? Werden der Gegenseite Rechte zugestanden, die sich aus dem Gesetz gar nicht in dieser Weise ableiten lassen?

8.        Wird mit der vorformulierten Erklärung der falsche Eindruck vermittelt, zukünftig auch für unverschuldete Verstöße zu haften, obwohl ich zur Abgabe eines derartigen Versprechens eigentlich gar nicht verpflichtet bin?

9.        Ist im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der speziellen Risiken und Erwartungen eher eine möglichst eng am vorgeworfenen Verstoßsachverhalt orientierte oder eher eine weite Fassung des Verbotes innerhalb der Unterlassungserklärung sinnvoll und interessengerecht?

10.     Möchte ich in der Unterlassungserklärung bereits eine konkret bezifferte Vertragsstrafe festlegen oder lieber nach dem so genannten "Neuen Hamburger Brauch" eine etwaige, zukünftig angemessene Vertragsstrafe in das gerichtlich (nicht immer nur landgerichtlich!) überprüfbare billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers stellen? Möchte und darf ich zusätzlich eine von der Rechtsprechung durchaus erlaubte, oft übersehene oder vergessene Obergrenze bestimmen? Wenn ja, in welcher Art und in welcher Höhe?

11.     Sollte und darf ich die Unterlassungserklärung im Einzelfall befristet und/oder bedingt abgeben und welche etwaigen auflösenden Bedingungen empfehlen sich?

12.     Welche weiteren Hinweise und Argumente sind in Reaktion auf die konkrete Abmahnung der modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung beizufügen, um anlässlich der erhaltenen Abmahnung möglichst zielführend und interessengerecht zu agieren und anschließende gerichtliche Verfahren und Kosten zu vermeiden?

Eine mit Vertragsstrafen sanktionierte Unterlassungserklärung ist auch nach Karneval also wirklich nicht so schrecklich lustig. Dennoch sollte man nach Erhalt von Abmahnungspost den Humor nicht verlieren, die Flinte nicht ins Korn werfen und mit klarem Kopf sowie hilfreichem Sachverstand und Sprachwitz die Angelegenheit klären und aus der Welt schaffen. Recht haben macht insofern etwas Arbeit … aber Recht haben macht auch Spaß.

Donnerstag, 16. Februar 2012

Aktuelles EuGH-Urteil: Urheberrecht rechtfertigt keine Netzfilter und keine vorbeugende Überwachungspflicht für Soziale Netzwerke - Verwertungsgesellschaft scheitert in Luxemburg

Es wirkt wie eine weitere Abmahnung des höchsten Europäischen Gerichts an die Rechte-Industrie: Der EuGH hat per Pressemitteilung vom 16.02.2012 ein Urteil in der Rechtssache C-360/10 - Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) gegen Netlog NV - bekanntgegeben.

Danach kann der Betreiber eines Sozialen Netzwerks im Internet nicht dazu gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer des Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer bzw. audiovisueller Werke zu verhindern. 


Klägerin ist die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt und sich auf die Urheberrechte ihrer Mitglieder berufen will. Sie ist u. a. auch für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig ist.

Beklagte ist die Netlog NV, die eine von über 10 Millionen Personen genutzte Plattform für ein Soziales Netzwerk im Internet betreibt. In dem sozialen Netzwerk bekommt jeder User einen persönlichen Bereich, ein weltweit zugängliches Profil, zur Verfügung gestellt. Dies kann der jeweilige Inhaber dann selbst in üblicher Weise mit Inhalten versehen. Es werden die für soziale Netzwerke klassischen Funktionen bereitgestellt: Man kann online kommunizierende Gemeinschaften (und Freundschaften) aufbauen und z. B. ein Tagebuch führen, eigene Hobbies, Vorlieben und Freunde dokumentieren, Fotos und Videos veröffentlichen oder seine Meinung kundtun.

Die SABAM rügte, das Soziale Netzwerk der Netlog NV ermögliche allen Usern, über das Profil musikalische bzw. audiovisuelle Werke aus dem SABAM-Repertoire zu nutzen, indem sie diese Werke andern Usern bzw. der Öffentlichkeit zugänglich machten, ohne dass die SABAM dem zugestimmt hätte und ohne dass die Netlog NV hierfür eine Vergütung zahlte.

Am 23.06.2009 verklagte die SABAM die Netlog NV beim Präsidenten der "Rechtbank van eerste aanleg te Brussel" in Belgien .

Die Klägerin beantragte u. a.,
der Netlog NV unter Androhung eines Zwangsgelds von 1000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. 
Die Netlog NV war der Ansicht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - ABl. L 178, S. 1 - Art. 15.) verboten sei.

Die Rechtbank van eerste aanleg hat den EuGH angerufen mit der Fragestellung, "ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines Sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten."
Der EuGH hat entschieden: Der Betreiber eines Sozialen Netzwerks im Internet kann nicht dazu gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer des Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer bzw. audiovisueller Werke zu verhindern.
Der EuGH betrachtet die Netlog NV als Hosting-Anbieter und begründet seine Entscheidung damit, dass eine Filter-Pflicht gegen das Verbot verstößt, dem Anbieter eines derartigen Netzwerkes eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen. Gleichzeitig würde so auch das Erfordernis missachtet, "ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten."

Ein Filtersystem würde nach Einschätzung des höchsten Europäischen Gerichts dazu führen, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche, zumindest aber der größte Teil der beim Hosting-Provider gespeicherten Informationen überwacht werden müsse. Dies führe zu einer deutlichen Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Netlog NV. Der Betreiber des Sozialen Netzwerks würde nämlich auf diese Weise gezwungen, allein auf seine Kosten ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes Informatiksystem einzurichten. Zudem könne ein derartiges Filtersystem auch Grundrechte der User beeinträchtigen wie die oben bereits erwähnten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Das sind deutliche Worte aus Luxemburg, die in einigen aktuellen Debatten nicht überhört werden sollten.

Upgrade: Und hier der Link zum vollständigen Urteil der Dritten Kammer des EuGH vom 16.02.2012, Az. C‑360/10.

Samstag, 4. Februar 2012

Der Prozess der Filesharing-Abmahnung: Gerichtliche Tauschbörse von Argumenten und Schein-Argumenten im Urheberrecht

Das große Interesse an und nach meinem Beitrag über eine spannende urheberrechtliche Verhandlung vor dem Amtsgericht München veranlasst mich, aus meiner Sicht einige wesentliche Gesichtspunkte zur erfolgreichen und realistischen Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - und von daraus abgeleiteten Klage-Ansprüchen vor Gericht - noch einmal gebündelt zusammenzufassen:

  • Dramatisierenden Veröffentlichungen über vermeintlich völlig einseitige und voreingenommene Richterinnen und Richter, Beschlüsse und Urteile ist mit Vorsicht zu begegnen. Häufig werden Einzelfall-Entscheidungen mit speziellen oder unklaren oder von den Prozessbeteiligten unklar aufbereiteten Sachverhalten überinterpretiert, fehlinterpretiert oder zu Unrecht verallgemeinert. Bei Gericht hört man sich vertiefte Argumente zumeist durchaus an. Bange machen gilt nicht.
  • Die in Filesharing-Abmahnungen oft propagierte, angeblich hundertprozentig sichere und unumstößliche Ermittlungslage sowie das damit korrespondierende Lamentieren der Abmahnungs-Adressaten über ein vermeintlich technisches Ausgeliefertsein der Internet-Anschlussinhaber gegenüber Rechte-Industrie und Anti-Piracy-Web-Crawlern rechtfertigen keineswegs ein zwingend negatives und unangreifbares Bild hinsichtlich des jeweiligen Einzelfalls. Über technische Komponenten und deren menschliche Bedienung, sachgerechte Auslesung, fehlerfreie Weitergabe und forensisch sichere und vollständige Speicherung und Dokumentierung lässt sich oft detailliert zweifeln, trefflich streiten und differenziert urteilen - ebenso wie über mögliche, vom Anschlussinhaber nicht zu verantwortende Fehler-, Störungs- bzw. Verletzungs-Quellen. Dazu sollten allerdings mehr als nur hilflose, pauschale und substanzarme "Schutzbehauptungen" vorgetragen werden.
  • Auf der anderen Seite ersetzt der zwar oft vollmundige und aufgeblähte Inhalt von Abmahnungen häufig auch nicht den erforderlichen, ausreichend substantiierten Klage-Vortrag. Da darf der die Klageerwiderung zu verantwortende Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter des oder der Beklagten nicht jede Klage-Behauptung widerspruchslos hinnehmen, sondern muss unmissverständlich bei vielen Tatbestandsvoraussetzungen "den Finger in die Wunde legen".
  • Trotz der nicht selten geringen Substanz in der Abmahnung verlangen die für die "Rechte-Inhaber" agierenden Rechtsanwälte regelmäßig vom Abmahnungsempfänger nicht nur oft unmögliche und/oder unzumutbare sachverhaltliche und technische Darlegungen unter dramatisierendem Hinweis auf eine sogenannte "sekundäre Darlegungslast"; zusätzlich möchten die Formular-Juristen auch noch gerne die Beweislast hinsichtlich der "festgestellten" Rechtsverletzung und hinsichtlich eines vermeintlichen "Verschuldens" dem Anschlussinhaber bzw. der Anschlussinhaberin zuweisen. Um eine Angabe bzw. Zitierung "eindeutig" anwendbarer gerichtlicher Entscheidungen (s.o.) ist man dabei zumeist nicht verlegen. Demgegenüber hängt die gerichtlich sorgfältig abzuwägende Verteilung der Darlegungslast und der davon zu unterscheidenden Beweislast stattdessen stets von einer Vielzahl von konkreten Umständen bzw. Indizien des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese sind im Rahmen des prozessualen Vortrags argumentationsstark aufzuzeigen - das ist kein Durchmarsch, weder für die Kläger-, noch für die Beklagten-Seite.
  • Und um keinen Zweifel daran zu lassen: Es gibt zu Recht (zu geltendem gesetzlichen Urheberrecht, über das man politisch durchaus streiten mag) auch Urteile, mit denen Filesharing-Teilnehmer zu Recht (wie gesagt, zu geltendem Urheberrecht) zu Unterlassung, Schadensersatz und/oder Kostenerstattung verurteilt worden sind - und sei es durch Versäumnisurteil (mangels prozessual erforderlicher Klageverteidigung) oder auch wegen unsachgerechter, fehlerhafter oder unvollständiger Klageerwiderung oder suboptimaler Argumentation und Verhandlung. Derartige gerichtliche Entscheidungen verdienen manches Mal eher Anwalts-Schelte als Richter-Schelte.
  • Schließlich verlangt eine differenzierte Betrachtung des Themas "Tauschbörsen vor Gericht" auch eine Differenzierung hinsichtlich der jeweils geltend gemachten unterschiedlichen urheberrechtlichen Ansprüche: Wer vielleicht urheberrechtlich Unterlassung einer zukünftigen öffentlichen Zugänglichmachung oder - davon zu unterscheiden - der zurechenbaren Ermöglichung  einer urheberrechtwidrigen öffentlichen Zugänglichmachung durch Dritte - beanspruchen kann, dem steht dennoch keineswegs in jedem Fall der zusätzlich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vermeintlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu (oder in der verlangten Höhe zu). Und der kann schon gar nicht in jedem Fall verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche (zumal in unangemessener Höhe) durchsetzen. Die Abmahnungslobby vermischt in dem Zusammenhang gerne Täter- und Störerhaftung. Auch hier heißt es manches Mal: Differenzieren und argumentieren lernen heißt siegen lernen.

Donnerstag, 26. Januar 2012

Abmahnung an das Amtsgericht München? Überraschende "Tauschbörse" von Argumenten über Filesharing-Vorwürfe, Schadensersatz, Kostenerstattung und Beweislast im Urheberrecht



Das Amtsgericht München ist bereits seit einiger Zeit Adressat und Gegenstand heftiger Kritik, wenn es um die Frage fairer Befassung mit und sachgerechter Beurteilung von Filesharing-Abmahnungen geht.
Am Morgen des 25.01.2012 gab es im Sitzungssaal B 815 im 8. Stock an der Pacellistraße in München neue Überraschungen.


Geklagt haben auf der Basis von IP-Adressen- und Hashwert-Ermittlungen zwei große deutsche Musik-(Major-)Labels gegen einen Rentner aus Ostwestfalen. Es geht um Schadensersatz und Erstattung anwaltlicher Abmahnungskosten wegen behaupteter Filesharing-Teilnahme im September 2007. Der Beklagte hat nach eigenem Vortrag niemals irgend eine P2P-Software auf den am häuslichen WLAN-Netzwerk teilnehmenden Rechnern oder sonstwo installiert - ebenso wenig wie die übrigen Netzwerk-Nutzer. Der Router war im Jahre 2003 erworben und mit zu jener Zeit im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen bzw. Verschlüsselungen eingerichtet worden - bei individualisiertem, langem und kompliziertem Passwort, was von den Klägerinnen bestritten wird.

Für die klagenden Musik-Labels erschienen zwei Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, eine Kollegin und ein Kollege.

Für den nicht erschienenen Beklagten, dessen persönliches Erscheinen allerdings vom Gericht mit der Ladung angeordnet worden war, legte sein Prozessbevollmächtigter eine über die anwaltliche Bevollmächtigung hinausgehende Vertreter-Vollmacht gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, um dem Beklagten den Zeit- und Kostenaufwand einer persönlichen Anreise nach München in diesem Stadium des Verfahrens zu ersparen. Dies war und ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prozessual zulässig.

Über technische Komponenten lässt sich trefflich streiten

Der zuständige Richter am Amtsgericht, Herr Weihrauch, führte - entgegen den medial erzeugten Befürchtungen - objektiv und unvoreingenommen in den Sach- und Streitstoff ein und thematisierte dabei wesentliche sachverhaltliche Streitpunkte und damit im Zusammenhang stehende unterschiedliche Rechtsauffassungen der Parteien. Dabei brachte das Gericht u. a. zum Ausdruck, dass man auch "über die technische Komponente" durchaus "trefflich streiten kann". Die diesbezüglichen Behauptungen der klagenden Musikindustrie seien - so der Richter - von Beklagtenseite in erstaunlich dezidierter und in "zulässiger Weise bestritten" worden.

Besonders breit wurden die sog. "sekundäre Darlegungslast" und die insoweit erwartbaren und zumutbaren Pflichten und Möglichkeiten eines Internet-Anschlussinhabers erörtert. Der mit detaillierter Akten- und Rechtskenntnis ausgestattete Richter verdeutlichte, dass ihm sehr wohl beispielsweise die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage der "ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs" (Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11) bekannt ist.
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens ausdrücklich entschieden, dass "die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist (...), ... entkräftet ist", wenn "die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht".
Das Amtsgericht München ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass entsprechende Betrachtungen richterlich sehr sorgfältig zu prüfen und gewissenhaft abzuwägen sind.

Es sich nicht leicht machen

Das unterschiedliche "Wesen tatsächlicher Vermutungen und gesetzlicher Vermutungen" wurde richterlich ausdrücklich differenziert betrachtet und die wechselseitige Darlegungs- und Beweislast keineswegs pauschal bewertet. Es wurde angekündigt, die Darlegungs- und Beweislast nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen abzuleiten. Dieses Gericht will es sich erkennbar nicht leicht machen.

In dem Zusammenhang war offensichtlich auch die Einzelfallentscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11 zu Substantiierungspflichten innerhalb von Filesharing-Abmahnungen gerichtsbekannt, wobei der Münchener Richter mit großer Souveränität - und zu Recht - für sich in Anspruch nahm, im Bestreben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung sich selbstverständlich mit Entscheidungen von Obergerichten auch außerhalb von Bayern zu befassen, andererseits sich allerdings unbeschadet dessen eine eigene souveräne Rechtsmeinung zu bilden und insoweit als Richter unabhängig Recht zu sprechen.

Völlig offen

Die Verhandlung wurde nicht nur äußerst sachlich, in sehr angenehmem Verhandlungsklima - zumal an diesem sonnigen Wintermorgen bei strahlend blauem Himmel - und in wechselseitigem Respekt vor unterschiedlichen Bewertungen und Rechtsauffassungen geführt, sondern auch in jeder Hinsicht unvoreingenommen und ergebnisoffen. Dies dokumentierte sich u. a. in Äußerungen des Gerichts wie: "Ich habe keine Vorstellung, was da raus kommt" oder "Das ist völlig offen".

Bei aller Ernsthaftigkeit hinsichtlich der im Raum stehenden Filesharing-Vorwürfe einerseits und hinsichtlich der aus der Sicht des Beklagten sehr anspruchsvollen, aber keineswegs aussichtslosen Verteidigungserfordernisse auf der anderen Seite: Alle Prozessbeteiligten ließen es dennoch nicht an einem sogar in prozessualen Verhandlungen zulässigen Humor fehlen. Der wechselseitige, teilweise durchaus mit Sprachwitz vorgetragene Schlagabtausch ließ auch dafür Raum. Auch das soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden.

Dies ändert nichts daran, dass der Richter - unbeschadet ergänzendem Substantiierungsbedarf auf Seiten des Klagevortrags - wegen des in mehrfacher Hinsicht streitigen Prozessstoffes drohende Beweiskosten (für benannte Zeugen, benannte sachverständige Zeugen sowie für Sachverständigengutachten) in Höhe von "mindestens 5.000,00 Euro" in den Raum stellte - eine in diesem Fall aus meiner Sicht nicht unrealistische Einschätzung.

Im Rahmen der ca. 75-minütigen Verhandlung wurde sodann erörtert, welcher weitereVerfahrensablauf für den Fall streitiger Prozessfortführung am sinnvollsten ist: Zunächst die Vernehmung der Zeugen insbesondere zu den Fragen der Installation, Sicherung und Überwachung des häuslichen WLAN-Netzwerkes sowie zur Frage der im vorliegenden Fall unterbliebenen Filesharing-Software-Installation und -Nutzung (mit der erforderlichen Anreise diverser Zeugen nach München) - oder vorab die gerichtliche Einholung von teuren Sachverständigengutachten zur Analyse der komplett beim Beklagten noch vorhandenen Hardware und/oder zur Analyse der seitens der Klägerinnen behaupteten IP-Adressen-Ermittlungen, Hash-Wert-Ermittlungen und der diesbezüglich vermeintlich forensisch ausreichend abgesicherten Dokumentierungen? Auch dies wurde ergebnisoffen diskutiert.

Prozess-Ökonomie und Preis-Verhandlung

Der Richter moderierte sodann - seiner gesetzlichen Aufgabe im Rahmen der Güteverhandlung entsprechend - die Möglichkeiten eines etwaigen Vergleichsabschlusses.

Nach engagierter beiderseitiger Verhandlung und Sitzungsunterbrechung für die beiden Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wird schließlich aus prozessökonomischen Gründen und - seitens des Beklagten unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner Rechtsstandpunkte - zur Erledigung aller streitgegenständlichen Forderungen die Zahlung eines Vergleichsbetrages vereinbart in Höhe von weniger als 30 % der Klagesumme, wobei die Klägerinnen ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen bei gleichzeitiger Teilung der Gerichtskosten (Kostenaufhebung). Auf eine höhere Vergleichsquote hätte sich der Beklagte nicht eingelassen, sondern stattdessen den Rechtsstreit trotz allen drohenden Aufwands in einem zu erwartenden fairen Prozess weitergeführt.

Im Rahmen des Vergleichs wurde hinsichtlich der prozessual von den Klägerinnen behaupteten Rechtsverletzungen seitens der Klägerinnen auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtet. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach der Abmahnung weder die von den Klägerinnen verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, noch eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dabei blieb es.

Der oben geschilderte Verhandlungsverlauf und das Verhandlungsergebnis dokumentieren m. E. - gemessen an der zuvor existierenden kritischen "Presse" bezüglich des Amtsgerichts München - anschaulich, dass pauschale Gerichtsschelte grundsätzlich nicht angebracht ist - auch nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand Filesharing-Abmahnung und diesbezüglich prozessual anhängig gemachten Schadensersatzansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen.

Couragierte, engagierte, umfassende und vertiefte Rechtsverteidigung wird auch im Urheberrecht und auch in München selten überhört. Das sollte eigentlich gar nicht überraschen.

Samstag, 21. Januar 2012

Mach Dir ein Bild von der BILD-Werbung: Der Preis von Briefkästen, Schenkungen, Verboten und Abmahnungen.

Ein werbliches Sonderprodukt der BILD-Zeitung sorgt aktuell für - z. T. negative - Furore in den Medien.
Die "geburtstagskindische" Werbe-Strategie der Axel  Springer AG mit dem Slagan:
"BILD für ALLE"
steht in der Kritik.

Muss da noch nachgebessert werden? Die abgegebenen Werbeversprechen sind praktisch und rechtlich nicht in jeder Hinsicht unangreifbar.

Einige kritische Bewertungen:

Die 
"kostenlose Sonderausgabe" 
vom 23. Juni 2012 zum 60. Geburtstag der Boulevard-Zeitung soll angeblich 
"an alle Haushalte in Deutschland" 
verteilt bzw. 
"verschenkt" 
werden.

Viele haben bereits signalisiert diese "Schenkung" nicht annehmen zu wollen. Eine Schenkung ist ein Vertrag (gemäß § 516 BGB), der frühestens mit der Annahme durch den Beschenkten wirksam wird; es muss sich also niemand eine schenkungsweise Zuwendung aufzwingen lassen.

Dies gilt erst recht bei "Postwurfsendungen". So hat beispielsweise die 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg im vergangenen Jahr mit Urteil vom 30.09.2011 (Az. 4 S 44/11) folgende Leitsätze aufgestellt:
"1. Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
2. Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, stellen stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.
3. Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen, es besteht keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers "Werbung - Nein danke" auf dem Briefkasten."
Andererseits reicht ein sich lediglich auf "Werbung" beziehender Verbots-Aufkleber nicht einmal aus zur eindeutigen Ablehnung des Einwurfs von Anzeigenblättern. Der 4. Zivilseat des OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.07.2011 (Az. I-4 U 42/11) entschieden:
"Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist dabei nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 502). Der Begriff "Werbung" hat aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lässt somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben will, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen will oder nicht (vgl. Harte / Henning / Ubber, UWG, 2. Auflage, § 7 Rdn. 74). Erfasst von dem Sperrvermerk ist im Übrigen auch nicht die Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden ist."
Handelt es sich bei dem in der Kritik stehenden "Sonderprodukt" überhaupt um ein Anzeigenblatt? 

In der Bewerbung  der BILD gegenüber Anzeigenkunden heißt es ausdrücklich:
"Diese Sonderausgabe ist nicht tagesaktuell."
Der Verlag will 
"einen Bogen von der Vergangenheit in die Zukunft spannen" 
und so erkennbar insbesondere auch zu eigenen Werbezwecken agieren (wogegen selbstverständlich grundsätzlich zunächst nichts einzuwenden ist). Verteilt wird insofern nicht die übliche BILD-Zeitung. Dennoch wird man rechtlich die Wurfsendung nicht als bloße Werbung bewerten können; immerhin wird die Sonderausgabe auch redaktionelle und damit presserechtlich und verfassungsrechtlich besonders geschützte Inhalte enthalten. Deshalb wird man - wie oben erwähnt - durch ein bloßes Verbot des Einwurfs von "Werbung" dem Briefkasten eine entsprechende Befüllung nicht ersparen. Andererseits handelt es sich bei der kostenlosen Sonderausgabe aber wohl auch nicht um ein klassisches Anzeigenblatt - wenn man den verbleibenden redaktionellen Kontext mit der "klassischen" BILD-Zeitung berücksichtigt. Deshalb wird ein Briefkasten-Aufkleber, der den Einwurf von Anzeigenblättern untersagt, von den Zustellern wohl ebenfalls nicht zwingend beachtet werden müssen.

Der Kollege Udo Vetter denkt deshalb etwa an einen Briefkasten-Hinweis wie "Bitte keine BILD einwerfen". Der Kollege Andreas Schwartmann hat alternativ ein Muster-Anschreiben an die Springer AG entworfen.

Beide Möglichkeiten dürften eine hinreichende Möglichkeit bieten, die Zustellung des "Sonderproduktes" in den eigenen Briefkasten rechtswirksam zu untersagen und bei Verstoß im Wege der Abmahnung bzw. Klage die entstandenen Unterlassungsansprüche rechtlich erfolgreich durchzusetzen. Der Kollege Arno Lampmann meldet sogar etwas plakativ: "Es drohen 41 Millionen Abmahnungen".

Auf einer Seite der an die Anzeigenkunden gerichteten Bewerbung des fast pensionsreifen Jubilars heißt es vielleicht auch deshalb bei genauerer Betrachtung - indem das Angebot insoweit einschränkend nicht als Zusage, sondern als bloßes "Ziel" deklariert wird:
"Unser Ziel: jeder Haushalt erhält ein Exemplar in den Briefkasten!"
Sich hohe Ziele zu setzen, hat ja grundsätzlich noch keiner (Werbe-) Kampagne geschadet. Ob die Ziele dann auch erreicht werden, ist natürlich eine andere Frage.

An anderer Stelle der Kundenwerbung wird der Mund dann allerdings schon wieder etwas voller genommen:
"Die größte Auflage aller Zeiten
Alle Haushalte in Deutschland"
und
"Verteilung: ca. 41 Mio. Haushalte inkl. Werbeverweigerer, innerhalb eines Tages"
Also doch Freiwild für BILD und Frei-Bild für alle? 

Mit der pauschal behaupteten Verteilung an "ALLE" und insbesondere auch an alle "Werbeverweigerer" könnten einige Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbsrechtliche Probleme haben und diese Vollmundigkeit ihrerseits zum Anlass nehmen, über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen etwaiger unlauterer und/oder irreführender Werbung nachzudenken. Ausgeschlossen ist auch das vor dem Hintergrund der oben erwähnten rechtlichen Bewertungen nicht. Vollmundige Werbung hat ihren Preis.

Zumindest soll nach dem Willen der BILD auch das fulminante Werbe-/Anzeigen-Angebot seinen Preis haben (nämlich vier Millionen Euro pro Anzeigenseite) und:
"Bestehende Konditionsvereinbarungen sowie die Rabattstaffeln laut BILD Preisliste sind für dieses Sonderprodukt nicht anwendbar. Angebote folgen auf Anfrage."
Und nicht übersehen werden darf zusätzlich:
"Bei Stornierung einer Buchung wird eine Gebühr in Höhe von 10% des gebuchten Anzeigen-Bruttopreises erhoben."
Mal sehen, wie die Kampagne und das daraus erwachsene Streit-Potenzial sich weiter entwickeln. Der öffentlich ausgetragene Streit stellt - jedenfalls und immerhin - auch selbst bereits eine nicht zu unterschätzende Werbe-Kampagne dar, worauf vielleicht sogar der Blogger dieses Beitrags hereingefallen ist.

Donnerstag, 29. Dezember 2011

BGH-Urteil zur Beweislast für Fälschung bzw. Erschöpfung im Markenrecht


Verkauf gefälschter bzw. "erschöpfter" Markenschuhe?  

Nach dem Verhandlungstermin vom 21.12.2011 wird der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15.03.2012 in den Verfahren I ZR 52/10 und I ZR 137/10 darüber befinden müssen, wer die Beweislast dafür trägt, dass "markierte" Ware angeblich gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren vermeintlich mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

1. Fall:
Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 ist Produzentin der als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuhe und Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen „CONVERSE“ und „ALL STAR“. Beklagte ist in diesem Verfahren die Lieferantin der Handelsgruppen "Rewe" und "real" sowie der Verbrauchermärkte "toom".

Die Klägerin behauptet, eine "toom"-Verbrauchermarkt in Solingen und ein "real"-Warenhaus in Neuss hätten im September 2008 von der Beklagten gelieferte Produktfälschungen angeboten.

Der wegen Verletzung von Markenrechten nach vorausgegangener Abmahnung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.11.2009 (Az. 17 O 714/08) stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat dann allerdings das Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner Entscheidung vom 04.03.2010 (Az. 2 U 86/09) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Freizeitschuhen um Fälschungen handele, noch, dass die Markenrechte im vorliegenden Fall nicht erschöpft seien. Der Erste Zivilsenat hat in diesem Verfahren (Az. I ZR 52/10) die Revision zugelassen.

2. Fall:
Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt in Deutschland, Österreich und der Schweiz exklusiv den Freizeitschuh „Converse All Star Chuck Taylor“. Die Beklagte in jenem Verfahren gehört zur "Metro"-Gruppe und verkaufte in der Zeit von 2006 bis 2008 in ihren Cash & Carry Märkten wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin behauptet, die fraglichen Schuhe seien in den USA in Verkehr gebracht worden und für einen Vertrieb in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat fehle es an einer Zustimmung der Markeninhaberin. 

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.10.2008 (Az. 327 O 569/07) und das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 07.07.2010 (Az. 5 U 246/08) der ebenfalls u. a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Das OLG hat dabei im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, die Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, und habe diesen Beweis nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat allerdings die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Der Klärung der unter den Oberlandesgerichten umstrittenen Beweislast-Fragen darf mit Interesse entgegengesehen werden. Von der BGH-Entscheidung können bedeutende Weichenstellungen für die zukünftige markenrechtliche Abmahnungs-Praxis abhängen.

Freitag, 23. Dezember 2011

Urheberrecht und Geld: Fragen an das Geschäftsmodell "Filesharing-Abmahnung" ... und an den BGH

Es ist keine Schande, mit seinen Werken (Kunst, Musik, Film, Literatur, Wissenschaft ...) oder mit seiner Profession (Online-Ermittler oder -Ermittlerin, Rechte-Verwerterin oder -Verwerter, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Richterin oder Richter ... ) Geld zu verdienen oder zu erwirtschaften.

In zwar kreative, aber dennoch tatsächlich und rechtlich nicht hinnehmbare Geldschneiderei artet dies allerdings aus, wenn Schöpfer und/oder tatsächliche oder vermeintliche Rechteinhaber und/oder Recherche-Unternehmen und/oder Anwaltskanzleien und/oder Justizbehörden ein subtiles und ausuferndes Geschäftsmodell konstruieren und pflegen, das faire Darstellungen, angemessene Bewertungen und verhältnismäßige Vorgehens- und Verfahrensweisen in vielen Fällen vermissen lässt.

Wo massenhaft Urheberrechte verletzt werden dürfen grundsätzlich auch massenhaft urheberrechtliche (nicht wettbewerbsrechtliche, § 8 Abs. 4 UWG!) Abmahnungen auf den Weg gebracht werden.

Aber:


  • Warum werden zweifelhafte isolierte "Rechte" zur Verwertung von Musik- oder Filmwerken in P2P-Systemen bzw. Online-Tauschbörsen allein zu dem Zweck lizenziert, dem Lizenznehmer das Generieren von Abmahnungserlösen zu ermöglichen?

  • Warum erzielen einige "Rechteinhaber" mehr Geld mit Abmahnungen als mit den den Abmahnungen zugrundeliegenden "Werken"?

  • Warum gibt es Anwälte, die in den Abmahnungen angebliche Kostenerstattungsansprüche vorspiegeln, die - zumindest in der angegebenen Höhe - tatsächlich den Abmahnenden gar nicht in Rechnung gestellt werden und lediglich der fingierten Forderungsbegründung gegenüber dem Abmahnungsadressaten dienen?

  • Warum werden in vielen Filesharing-Abmahnungen völlig überhöhte und unrealistische Schadensbeträge beziffert - unter unverhältnismäßiger und dramatisierender Fehlinterpretation der Grundsätze der Lizenzanalogie?


  • Warum machen viele Abmahner aus der in ihren Ausprägungen ohnehin recht umstrittenen Störerhaftung desjenigen, der einen Internetanschluss nicht angemessen und zumutbar sichert und überwacht, ohne gesetzliche Grundlage eine quasi angeblich generell einschlägige "Halterhaftung für Internetanschlüsse"? 

  • Warum ignorieren viele Abmahner die tatsächliche und rechtliche Sondersituation bei Hotspots?

  • Warum versuchen viele Abmahn-Kanzleien, die Unterschiede zwischen der - ebenfalls in ihren Ausprägungen umstrittenen - sekundären Darlegungs- und Beweispflicht zu ignorieren und zudem damit eine vermeintlich primäre Darlegungs- und Beweislast des Abgemahnten vorzutäuschen?


  • Warum arbeitet die Abmahnungsbranche z. T. mit bewussten Einschüchterungen und fragwürdigem Psychostress (z. B. mit Platzierung der Abmahnungspost zum Wochende, mit kurzen Fristsetzungen, mit aus dem Zusammenhang gerissenen und/oder veralteten Urteilszitaten, mit unverständlicher Fachterminologie, wiederholten und unrealistischen Drohkulissen etc.)?


  • Warum wird diese Praxis von einigen Gerichten (insbesondere unterer Instanzen, wobei allerdings auch höchstrichterliche Rechtsprechung manchmal nicht weniger kritikwürdig ist) verkannt oder sogar mitgetragen, insbesondere wenn der oder die Abgemahnte ohne anwaltliche Verstärkung den prozessualen Hürden und Fallen (Sach- und Rechtsvortrag, Substantiierungspflicht, Beweisanträge, Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel etc.) hilflos ausgesetzt ist?

Es wird höchste Zeit, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich tatsächlich, technisch und rechtlich vertiefter mit dem Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung befasst, nachdem mit dem WLAN-Urteil des I. Zivilsenats des BGH vom 12.05.2010 (I ZR 128/08) die bei Filesharing-Abmahnungen berührten Problemfelder nur fragmentarisch angegangenen worden sind.

Freitag, 2. Dezember 2011

Abmahnungspost vom Nikolaus: Eine Checkliste zur modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nach Filesharing-Abmahnung

Wegen zahlreicher Nachfragen hier eine kurze Checkliste der wesentlichen Aspekte beim Umgang mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen insbesondere nach einer Filesharing-Abmahnung. Was ist zu klären, um die im konkreten Einzelfall optimalste modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu gewährleisten?

  • Ist die Abmahnung überhaupt grundsätzlich schlüssig, oder haften ihr bereits so viele Fehler und Ungereimtheiten an - oder handelt es sich um eine der im Umlauf befindlichen "Fake"-Abmahnungen, die ohnehin jede Reaktion überflüssig machen?
  • Wem gegenüber soll ich im konkreten Fall die Erklärung tatsächlich in welcher Form abgeben?
  • Für wie groß halte ich das Risiko, dass während der mich nach der Unterlassungserklärung lebenslang bindenden Verpflichtung durch Dritte aufgrund von mir ggf. zu verantwortender Nichteinhaltung üblicher Sicherheitsstandards über meinen Internetanschluss Urheberrechte des Abmahners verletzt werden?
  • Enthält die Unterlassungserklärung ungewollt eine - vielleicht auch nur mittelbare -  Verknüpfung der zukünftigen Unterlassungs- und Vertragsstrafen-Verpflichtung mit weitergehenden Anerkenntnissen - wie z. B. Schadensersatz- oder Kostenerstattungs-Versprechen?
  • Genügt die Erklärung andererseits den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an eine ausreichend ernsthafte und rechtsverbindliche Erklärung?
  • Wird fälschlicherweise ein "Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" verlangt?
  • Wird mit der Vertragsstrafen-Zusage der falsche Eindruck vermittelt, zukünftig auch für unverschuldete Verstöße zu haften, obwohl ich dazu eigentlich nicht verpflichtet bin?
  • Ist im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der speziellen Risiken und Erwartungen eher eine möglichst eng am vorgeworfenen Verstoßsachverhalt orientierte oder eher eine weite Fassung des Verbotes innerhalb der Unterlassungserklärung sinnvoll und interessengerecht?
  • Möchte ich in der Unterlassungserklärung bereits eine konkret bezifferte Vertragsstrafe festlegen oder lieber nach dem sogenannten "Neuen Hamburger Brauch" die etwaige, zukünftig angemessene Vertragsstrafe in das gerichtlich (nicht immer nur landgerichtlich!) überprüfbare billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers stellen und zusätzlich eine von der Rechtsprechung erlaubte, oft übersehene Obergrenze bestimmen?
  • Sollte und darf ich die Unterlassungserklärung im Einzelfall befristet und/oder bedingt abgeben und welche etwaigen auflösenden Bedingungen empfehlen sich insbesondere?
  • Welche weiteren Hinweise und Argumente sind in Reaktion auf die konkrete Abmahnung der modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung beizufügen, um anlässlich der erhaltenen Abmahnung möglichst zielführend und interessengerecht zu agieren und anschließende gerichtliche Verfahren und Kosten zu vermeiden?