Das Geschäftsmodell "Filesharing-Abmahnung" generiert auch unprominenten Urhebern bzw. Rechteinhabern und ihren Rechtsanwälten "Erlöse", von denen manche bei bloßer Verfolgung ihrer eigentlichen Kern-Geschäfte nur träumen konnten. Hilfe scheint hier das schutzrechtliche Schadensersatz-Modell der Lizenzanalogie zu bieten. Doch wird das den tatsächlichen und rechtlichen Hintergründen wirklich gerecht?
Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist - soweit überhaupt ein Schadensersatz begründendes Verschulden vorliegt - jeweils zu ermitteln, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines marktfähigen und verkehrsüblichen Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungs- bzw. Verwertungshandlung des Verletzers vereinbart hätten, wobei es auf den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung ankommt.
Dazu stellen sich m. E. im Zusammenhang mit Musik- oder Film-Tauschbörsen u. a. die folgenden Fragen:
- Welcher vernünftige Markt-Teilnehmer würde für die Möglichkeit, eine bestimmte Audio- oder Video-Datei in ein P2P-System zum kostenlosen Tausch einzustellen, fühlbare Lizenz-Beträge zahlen?
- Wäre eine Vergütungspflicht im Rahmen von kostenlosen Tauschbörsen nicht bereits systemwidrig?
- Wären insoweit kostenpflichtige Lizenzierungen überhaupt marktfähig und verkehrsüblich?
- Würden bei Zulassung einer fingierten kostenpflichtigen Lizenzierung dann nicht zumindest die fingierten "Kunden" des Abgemahnten als (nachträglich) legitimiert im Rahmen ihrer Tauschbörsen-Teilnahme anzusehen und zu behandeln sein?
- Wie werden die Abmahner dann daran gehindert, unzählige im Rahmen massenhafter Abmahnungen und Lizenzzahlungen vergütete Tauschvorgänge mehrfach und gehäuft zum Anlass zahlreicher weiterer Abmahnungen zu nehmen?
- Führt diese Praxis nicht zu unabsehbarer virtueller Potenzierung von "analogen" Lizenz-Einnahmen der Abmahnungs-Industrie, ohne dass dem realistische reale Vergütungsszenarien oder -Modelle zur Seite stehen?
- Und wird damit nicht erst durch das Geschäftsmodell der "Filesharing-Abmahnungen" eine Vergütungs- bzw. Lizenzierungsbasis kreiert, die eigentlich nicht existiert?
- Eröffnen sich hier nicht zusätzliche berechtigte Argumente zur Abwehr von Abmahnungen wegen Filesharing?
Den Aufregungen und Antworten sehe ich mit Interesse entgegen.
Fortsetzung folgt.