Eine Entscheidung des OLG München vom 27.09.2010, Az. 11 W 1894/10, spricht in justizbehördlich bisher kaum dokumentierter Klarheit begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit von Rückschlüssen aus generierten Hashwerten im Zusammenhang mit Filesharing-, bzw. P2P-Ermittlungen aus. Das OLG korrigiert dabei einen noch anderslautenden Beschluss des Landgerichts München I vom 13.07.2010, Az. 7 O 972/10, und gibt den Empfängern von Filesharing-Abmahnungen weitere Abwehr-Argumente.
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München führt u.a. aus:
“…Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus dem Vorliegen abweichender Hashwerte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Verletzungshandlungen von mehreren unterschiedlichen Personen begangen worden sind. Wie die Antragstellerin nämlich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der mit der Feststellung der Rechtsverletzungen beauftragten Firma zutreffend dargestellt hat, können Hashwerte auch bei einem mehrfachen Download durch ein und dieselbe Person, wie er gerade bei den Nutzern von Tauschbörsen nicht selten vorkommt, unterschiedlich sein."
Weiter heißt es in dem aktuellen OLG-Beschluss:
"Wie die dem Senat derzeit vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren anschaulich gezeigt haben, ist die Feststellung der Anzahl der unterschiedlichen Hashwerte in der Praxis sehr aufwändig und mit einer hohen Fehlerquote behaftet. So musste das Landgericht in vier Fällen auf die Erinnerungen der Antragsteller hin die Zahl der maßgeblichen Hahswerte teilweise erheblich korrigieren."
Die in vielen Filesharing-Abmahnungen zur Schau gestellte vermeintliche Verlässlichkeit der für die Auskunftsansprüche nach § 101 Abs. 9 UrhG sowie für etwaige anschließende Eil- oder Klageverfahren von den Rechteverwertern angewendeten Ermittlungs-Methoden und vorgelegten Ermittlungs-Dokumentationen ist folglich keineswegs gesichert.
Dies passt zu den bereits seit längerer Zeit in relevanten Foren geäußerten Hinweisen zu Manipulationsmöglichkeiten bei der Generierung von Hashwerten.