Donnerstag, 10. Juli 2014

Pressefreiheit und Meinungsfreiheit: EGMR-Urteil korrigiert Hamburger und Karlsruher Gerichte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seinem heutigen Urteil (10.07.2014, Az. 48311/10) mal wieder eine Lanze für die Pressefreiheit gebrochen.

In seiner Entscheidung stellt der EGMR fest, dass die deutsche - und insbesodere die Hamburger - Justiz zu Unrecht die Berichterstattung der "Bild"-Zeitung über das politisch umstrittene Gazprom-Engagement von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder untersagt hat.

In der "Bild"-Zeitung war am 12.12.2005 ein redaktioneller Beitrag erschienen mit der Überschrift "Schröder soll sein Russen-Gehalt offenlegen". Darin ging es um den politischen Streit und insbesondere um kritische Fragen eines FDP-Bundestagsabgeordneten hinsichtlich des fast übergangslosen beruflichen Einstiegs des Ex-Bundeskanzlers und Putin-Freundes beim Energie-Konzern Gazprom kurz nach der von Schröder herbeigeführten vorzeitigen Bundestagswahl. Schröder hatte ein Amt, einen "lukrativen Job", als Aufsichtsratschef des russisch-deutschen Gaspipeline-Unternehmens Nord Stream angenommen.

Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische OLG hatten Springer verboten, die kritischen Fragen des FDP-Abgeordneten weiterzuverbreiten. Rechtsmittel von Springer beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht scheiterten.

Ein solches Verbot journalistischer Berichterstattung könne durchaus abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungs- und Pressefreiheit haben, urteilt der Gerichtshof und erinnert gleichzeitig daran, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wenig Platz für Einschränkungen der Äußerungsfreiheit lasse, insbesondere bei politischen Fragen bzw. öffentlichen Diskussionen um Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse. Jedenfalls habe der Verlag "nicht die Grenzen der journalistischen Freiheit überschritten".

Deutschland muss dem Springer-Verlag  jetzt über 41.000,00 Euro Kosten ersetzen. Das EGMR-Urteil kann auf innerhalb von drei Monaten zu stellenden Antrag einer der Parteien noch von der Großen Kammer des Gerichtshofes überprüft werden.
 

Samstag, 5. Juli 2014

Unklare Online-AGB: Fluege.de landet bei Gericht




Bielefelder Anwalt erstreitet Schadensersatz 

Gerade rechtzeitig vor Ferienbeginn gibt ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig den Reisekunden Recht, die Ärger mit der Flugbuchung per Internet haben.  
Rückflug ohne Hinflug
Der Kunde buchte auf der so nett und prominent beworbenen Webseite die Vermittlung eines sogenannten „Kombi-Fluges“ von Düsseldorf mit der Lufthansa nach Malaga bei eineinhalb Wochen später stattfindendem Rückflug von Malaga mit Air-Berlin nach Düsseldorf. Es wurde insoweit  für Hinflug und Rückflug der Erhalt jeweils separater Rechnungen und E-Tickets angekündigt. Vermittelt wurde dann allerdings nur der Rückflug, nicht der damit kombinierte Hinflug. Und die Rückflugkosten zuzüglich der diversen Zuschläge und Gebühren wurden sofort abgebucht.
Der Kunde ist rechtskundig
Fluege.de meinte, auf eine freundliche Erinnerung des Reisekunden mit einer automatisierten Vertröstungs-Mail reagieren zu müssen und zu dürfen: Man solle doch „in der Zwischenzeit von Rückfragen absehen.“ Dies veranlasste den Kunden, den hier bloggenden Anwalt „himself“, dazu, dem Flugportal eine letzte Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, was bei fluege.de aber immer noch nicht ernst genommen wurde. Schließlich meldete sich der rechtskundige Kunde offiziell anwaltlich beim Portal-Betreiber unter wiederholtem Hinweis auf die gesetzte Frist zur auftragsgemäßen Vermittlung auch des von dem bestellten „Kombi-Flug“ umfassten Hinfluges.
Die Frist verstreicht
Den Fristablauf kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt fand der Kunde gar nicht lustig – und schon gar nicht billig und recht. Der dennoch reiselustige Anwalt und Blogger erklärte – wie angedroht – den Rücktritt vom Vermittlungsauftrag, forderte die Rückzahlung der abgebuchten Flugkosten, Zuschläge und Gebühren und fand bei anderen Anbietern stressfreiere Möglichkeiten, seine dann modifizierten Reisevorhaben zu realisieren.
Nun meldete sich fluege.de und wollte plötzlich doch noch den Kunden an seinem mittlerweile verworfenen Flugplan festhalten – mit einem verbilligten Angebot. Der rechtskundige Kunde lehnte dankend ab und setzte anwaltlich eine weitere außergerichtliche Rückzahlungsfrist. 
Jetzt wird fluege.de juristisch
… und meint unter Berufung auf die u.a. in der Online-„Buchungsstrecke“ enthaltenen AGB, den Kunden auf dem bloßen Rückflug ohne Hinflug „sitzen lassen“ zu können. Hin- und Rückflug müssten „gänzlich unabhängig von einander betrachtet werden.“ Von wo aus soll der Flugreisende den Rückflug betrachten, wenn er nicht einmal den angekündigten und angezeigten Hinflug vermittelt bekommt?
Harte Landung für fluege.de beim Amtsgericht Leipzig
Der Anwalt wählte die Klage-Route nach Leipzig, dem Geschäftssitz des Portal-Betreibers, und wies das Gericht auch auf die in der Online-Eingabemaske auftauchende Angabe des Flugvermittlers hin, wo es z. B. heißt:
„Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hinflug mit Lufthansa und Ihren Rückflug mit Air-Berlin erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket. Dadurch sparen Sie sich jeweils doppelte Buchungen und doppelte Buchungskosten.“
Der Leipziger Online-Gigant wollte sich demgegenüber auf eine dazu widersprüchliche, zumindest aber auch missverständliche Formular-Klausel stützen, in der es heißt:
„Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden.“
Fluege.de wurde antragsgemäß zum Schadensersatz durch Rückzahlung sämtlicher Abbuchungen verurteilt. Nach Auffassung der Richterin trägt gerade nicht der Kunde das Risiko, dass bei den vollmundig beworbenen Vorteilen eines „Kombi-Fluges“ nur ein Flug zustande kommt und der dazu kombinierte Flug nicht. Fluege.de hat nach zutreffender Auffassung des Gerichts seine Pflichten aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vermittlungsauftrag verletzt. Nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist konnte der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die ihm bis dahin abgebuchten Flugkosten, Steuern und Gebühren zurückverlangen.
Weil fluege.de sich auf seine fragwürdigen AGB berufen wollte und freiwillig nicht zum Einlenken bereit war, durfte der beklagte Online-Flugvermittler aus Leipzig nun zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten tragen (Urteil AG Leipzig v. 24.06.2014, Az. 115 C 431/14) und wird zukünftig über verbraucherfreundlichere Handhabungen und Klausel-Werke nachzudenken haben.
Die beklagte Unister GmbH aus Leipzig betreibt neben fluege.de u.a. auch das Reiseportal ab-in den-urlaub.de.

Schöne Ferien und guten Flug! 
 

Dienstag, 3. Juni 2014

Abwehr von Filesharing-Abmahnungen "im Rahmen des Zumutbaren"


Kurz zum heute im Volltext veröffentlichten BearShare-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) und den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen für Abmahnungsempfänger.

Zunächst die amtlichen Leitsätze:
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799  - Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der An- schlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799  - Morpheus).
Bereits die Pressemitteilung des BGH verdeutlichte, dass
 Überwachungs- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht bestehen.
In der Rechtsprechung zu Filesharing-Abmahnungen manifestieren sich zudem bereits seit längerer Zeit
die Grenzen der pauschalen "tatsächlichen Vermutung"
bzw. der Verdächtigung zulasten des vom jeweiligen Internetserviceprovider registrierten Internetanschlussinhabers.

Ein anderer Gesichtspunkt der höchstrichterlichen Entscheidungsfindung ist m. E. allerdings nach den nun vorliegenden Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben:

Der BGH verlangt vom Adressaten einer Filesharing-Abmahnung eigene Nachforschungen und detailliertere Angaben zu möglicher Drittnutzung und damit in Betracht kommender Täterschaft Dritter einerseits nur, andererseits immerhin "im Rahmen des Zumutbaren".

Das bedeutet, zur sachgerechten und erfolgreichen Verteidigung gegen unberechtigte Filesharing-Vorwürfe ist es erforderlich, im jeweiligen Einzelfall die gegebenenfalls örtlichen, zeitlichen, gegenständlichen, technischen, familiären und/oder persönlichen (Zumutbarkeits-)Grenzen eigener Kenntnis- und Erkenntnismöglichkeiten konkret, individuell und plausibel darzulegen.

Es kommt also nicht allein darauf an, die jeweils möglichen alternativen Geschehensabläufe (z. B. Nutzung des Internetanschlusses durch befugte Dritte) darzulegen, sondern es sollte auch erläutert werden, aus welchen Gründen im speziellen Fall ein konkreterer Sachvortrag dazu gerade nicht möglich und nicht zumutbar ist.


Donnerstag, 29. Mai 2014

Bei Filesharing-Klagen: Vorfahrt für mehr Lebenswirklichkeit

Vorfahrt und Himmelfahrt beim Amtsgericht München

 Weniger realitätsferner Verdacht gegen Anschlussinhaber 

 - auch in München  

Nach entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen z. B. aus Bielefeld, Bochum, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Köln und Hannover öffnet sich nun auch vermehrt beim Amtsgericht München der Himmel für mehr Realitätssinn bei der oft grundlosen und haltlosen Filesharing-Verdächtigung gutgläubiger Internetanschlussinhaber. Die Kollegin Rechtsanwältin Martina Lehner berichtet über eine weitere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete P2P-Klage, die mit Urteil des AG München vom 07.05.2014, Az. 171 C 24437/13, abgewiesen wurde.

Tatsächlicher Verdacht? 
Der Amtsrichter aus München erkannte im Zusammenhang mit der in zahlreichen Filesharing-Abmahnungen überstrapazierten Rechtsfigur der „tatsächlichen Vermutung“ doch „diverse Schwierigkeiten“, weil auch nach seiner Auffassung nicht erkennbar ist, aus welchen tatsächlichen Anknüpfungspunkten überhaupt ein schlüssiger Generalverdacht gegen den jeweils verklagten Anschlussinhaber aufgestellt bzw. konstruiert werden soll. Worauf soll sich eine angebliche „tatsächliche Vermutung“ stützen, dass gerade der jeweilige Anschlussinhaber für die vermeintlich festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich ist? Entspricht ein derartiger Verdacht wirklich den aktuellen gesellschaftlichen, häuslichen und familiären Lebensrealitäten?
Auch dem Münchener Richter sind keine diesbezüglichen wissenschaftlichen Studien oder empirischen Untersuchungsergebnisse zum Online-Nutzungsverhalten bei häuslichen Internetanschlüssen bekannt und letztendlich widersprachen derartige Verdachtsthesen - zu Recht - seiner richterlichen Überzeugung.
Und die sekundäre Darlegungslast? 
Das Amtsgericht München verlangte im aktuellen Verfahren vom Beklagten, der zur angeblichen Tatzeit nach eigenen Angaben nicht zu Hause war, keine genauere Darlegung zu etwaigen konkreten Nutzungs- bzw. Verletzungsabläufen. Dem Amtsrichter genügte der Hinweis des Beklagten auf die grundsätzliche Möglichkeit der berechtigten Nutzung des häuslichen Internetanschlusses durch bei ihm wohnende bzw. im Besitz der Wohnungsschlüssel befindliche erwachsene Kinder des Abgemahnten, die selbständig und eigenverantwortlich auf den familiären Internetanschluss zugreifen konnten.
Es bestand insofern also die durch Tatsachen begründete Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, wodurch die etwaige „tatsächliche Vermutung“, soweit man überhaupt von einer derartigen „Verdächtigung“ ausgehen kann, zumindest erschüttert wurde.
Die Abmahnungswolken lichten sich also - trotz bisheriger, teilweise engerer Sichtweisen des Landgerichts München I - auch im Süden zunehmend.

Freitag, 18. April 2014

Aus: Filesharing-Vermutung vermutlich immer öfter zum Scheitern verurteilt


Einem pauschalen Filesharing-Verdacht gegen Internetanschlussinhaber bei Familien- oder WG-Anschluss hat auch das Amtsgericht Hannover eine klare Absage erteilt. Mit ganz aktuellem Urteil vom 02.04.2014 (Az. 539 C 827/14) wurde nach Abmahnung und Mahnverfahren nun auch eine urheberrechtliche Klage der Savoy Film GmbH wegen angeblichem Filmwerk-Upload abgewiesen.

Das Gericht verlangte von der beklagten Ehefrau und Mutter keine detaillierteren Angaben oder Mutmaßungen und schon gar keine Prüf-, Kontroll- oder Recherche-Pflichten hinsichtlich Ehepartner und Kindern.

Nach der lebensnahen und praxisnahen Bewertung der Richterin
"wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, wie z.B. sein Ehegatte, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können",
um sich als Inhaber eines Internetanschlusses gegen eine (in derartigen Fällen m. E. ohnehin fragwürdige) tatsächliche Täter-Vermutung erfolgreich zu verteidigen.

Damit setzt sich die erfreuliche Rechtsprechungstendenz fort, die u.a. auch das von mir kommentierte Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13), sehr unmissverständlich aufgezeigt hat.

Das Amtsgericht Hannover hatte sich übrigens bereits in einem früheren Urteil aus dem vergangenen Jahr (Az. 539 C 11215/12) dem ausufernden Generalverdacht gegen die Inhaber von Internetanschlüssen und übertriebenen Exkulpierungsanforderungen entgegengestellt.

Die im aktuellen Fall (aus dem Jahre 2009 mit Abmahnung aus 2010 und Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen aus 2013) von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk aus Hamburg vertretene Klägerin kann noch Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim Landgericht Hannover einlegen. Es spricht aus meiner Sicht immer mehr für die begründete Vermutung, dass die oft haltlose "tatsächliche Vermutung" gegen den Inhaber eines von mehreren Personen genutzten häuslichen bzw. familiären Internetanschlusses vermutlich bald bei vielen Filesharing-Abmahnungen und -Klagen vor dem Aus steht.

Mittwoch, 2. April 2014

Neues Filesharing-Urteil zu lebensfremdem Verdacht und ausreichender Verteidigung

Wirklich erhellende und brillante sowie lebensnahe Bewertungungen und Einordnungen zum Filesharing-Verdacht bei familiär genutztem häuslichen Internetanschluss kann man im aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13, lesen.

Zu Recht stellt das Gericht die tatsächliche Vermutung einer Täterschaft des beklagten Internetanschlussinhabers bei familiär genutztem Internetanschluss in Frage. Der Richter übt einleuchtende Kritik an der fehlenden Berücksichtigung gesellschaftlicher Realitäten und darauf fußender sachgerechter Lebenserfahrung. Übersteigerte, fälschlicherweise eine Gefährdungshaftung für Internetanschlüsse kreierende Anforderungen an die sogenannte sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten werden angemessen korrigiert.

In den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts heißt es dazu (Fettdruck durch den Blogger):

"Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I - 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13). Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Bei einem 1-Personenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v. 21.03.2012, 12 O 579/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharingsoftware befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem 1-Personenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggfs. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenen Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anderslautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Darüber hinaus gibt es in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine erfolgversprechende Durchsetzung des Anspruches nicht möglich sein."
(Urteil Amtsgericht Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
Die berechtigte Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen und -Klagen sowie gegen übermotivierten Verdacht erfährt damit realistischere Erfolgsaussichten auf der Basis lebensnaher Beurteilung.


Dienstag, 18. März 2014

Neues Filesharing-Urteil des OLG Köln vom 14.03.2013 (Az. 6 U 109/13)


Verdacht durch Vertrauen - Abmahnung an den Familien-Zusammenhalt

 
Ende Oktober 2013 hatte ich noch optimistische Erwartungen geweckt, dass das bereits mehrfach in Sachen „Tauschbörsen-Abmahnungen“ vom BGH korrigierte OLG Köln die Darlegungs- und Beweis-Pflichten und -Lasten zukünftig angemessener und fairer anwenden wird, als dies mehrfach in der Vergangenheit geschehen ist.
Da habe ich mich geirrt. Das OLG Köln hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 14.03.2014 für eine bemerkenswerte - und kritikwürdige - Überraschung gesorgt. 

Die Fallkonstellation

Der häusliche Internetanschluss wurde vom beklagten Anschlussinhaber, dessen Ehefrau sowie den damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen eigenverantwortlich mit jeweils einem ausschließlich selbst genutzten, passwortgeschützten Rechner genutzt. Die vier Rechner befanden sich zur Zeit der angeblichen Filesharing-Vorgänge, an einem Sonntag-Vormittag, im Standby-Betrieb. Alle vier Familienmitglieder waren zu Hause und hatten jeweils die Möglichkeit, auf den Internetanschluss zuzugreifen.
Sämtliche Familienangehörigen haben dem Beklagten gegenüber - und auch im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme - die Teilnahme an Filesharing-Vorgängen bestritten. Der Beklagte vertraute dem, konnte andererseits allerdings auch die Möglichkeit nicht ausschließen, dass eines oder mehrere seiner Familienmitglieder doch die streitgegenständlichen klägerischen Musikdateien per Filesharing zum Online-Download angeboten haben.
 

Verurteilung wegen familiären Vertrauens

Aufgrund einiger Unsicherheiten in den Aussagen der Söhne des Beklagten hält es nach den Entscheidungsgründen denn auch der Senat
„für möglich, dass die Söhne des Beklagten in Bezug auf die Internetnutzung der Familienmitglieder teilweise unvollständige und verfälschte Angaben gemacht haben“
und  
"dass zur fraglichen Zeit wenigstens einer der im Haushalt des Beklagten vorhandenen, im Betrieb befindlichen und mit dem Internet verbundenen Rechner für eine ... Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen genutzt wurde."
Das beschreibt eigentlich die Möglichkeit alternativer Geschehensabläufe. Dennoch kommt das OLG Köln zur Verurteilung des Beklagten. Aus dem
„Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie“
will das Berufungsgericht nämlich darauf schließen,
„dass der Beklagte von den am 15.06.2008 über seinen Internetanschluss vorgenommenen Rechtsverletzungen zumindest wusste und er den von ihm als rechtsverletzend erkannten Handlungsverlauf trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in Kauf genommen hat, so dass er für die Rechtsverletzungen wenigstens als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich ist.“ 
Familiäres Vertrauen als Verdachts- und Verurteilungsgrundlage?
 
Das hat der BGH mit seinen aktuellen Entscheidungen zur Geltung des Vertrauensgrundsatzes in der Familie wohl kaum gemeint. Das OLG hat die Revision - entgegen in der mündlichen Verhandlung geäußerter Andeutungen - nicht zugelassen. Das erinnert an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012 (Az. 1 BvR 2365/11), mit dem ein Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 22.07.2011 (Az. 6 U 208/10) nach Verfassungsbeschwerde aufgehoben wurde und der schließlich doch noch zur Korrektur jener OLG-Entscheidung durch den BGH führte. 

 

Dienstag, 18. Februar 2014

Hochspannung beim BGH wegen Überspannung im Netz

Strom-Haftung für Netzbetreiber

Mit Update vom 25.02.2014 

Am Dienstag, den 25.02.2014, verhandelt der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 144/13) über Überspannung im Stromnetz und dadurch verursachte Schäden an diversen Geräten im Haushalt des elektrisierten Hauseigentümers.
Der klagende Stromkunde hat seinen Anwalt eingeschaltet und nimmt die Beklagte, die Betreiberin des örtlichen Stromnetzes, wegen der beschädigten Elektrogeräte auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Haus des Klägers ist an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Im Mai 2009 gab es eine Störung der Stromversorgung im Bereich des Klägers und der umliegenden Nachbarschaft. Erst trat ein Stromausfall und danach eine Überspannung im häuslichen Netz des Klägers auf, wodurch mehrere seiner Elektrogeräte schwer beschädigt wurden.
Das Amtsgericht Wuppertal (Az. 39 C 291/10) wies die eingeleitete Schadenersatzklage mit Urteil vom 21.02.2012 in vollem Umfang ab, was beim Beklagten einen Strom der Entrüstung auslöste.

Wechselstrom per Berufung

Demgegenüber hat das Landgericht Wuppertal (Az. 16 S 15/12) mit erhellendem Berufungsurteil vom 05.03.2013 den Argumentationsstrom gewechselt und der Klage überwiegend grünes Licht gegeben. Zwar fehle es an einem Verschulden der überspannten Netzbetreiberin, so dass deren verschuldensabhängige deliktische oder vertragliche Haftung ausgeschaltet sei. Es sei aber eine elektrische verschuldensunabhängige Haftung nach § 1 Abs. 1 des Produkthaftungsgesetzes zu beleuchten und im Ergebnis zu bejahen. Im vorliegenden Fall sei das „Produkt“ Elektrizität fehlerhaft gewesen. Die beklagte Netzbetreiberin sei auch als „Herstellerin“ des Produkts anzusehen und deshalb mit aller Stromstärke zu verurteilen.

Stromleitung nach Karlsruhe

Das war ein Stromschlag für die Netzbetreiberin. Das Landgericht hat allerdings die Revision zugelassen, mit der die Beklagte nun den Stromkreis wieder schließen und die erstinstanzlich erwirkte Klageabweisung wiederbeleben will. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer etwaigen Haftung der Netzbetreiberin als „Strom-Herstellerin“ nach dem Produkthaftungsgesetz wird mit Hochspannung entgegengefiebert. Die Leitungen nach Karlsruhe stehen unter Strom.

Update vom 25.02.2014: Netzbetreiber befürchten Klage-Welle  

Das mit Spannung erwartete Urteil des BGH wurde am Schluss der heutigen Verhandlung verkündet. Danach gilt gemäß aktueller Pressemitteilung aus Karlsruhe:
Die Netzbetreiberin "haftet aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt." (Fettdruck durch den Blogger)
Die erfolgreich verklagten Stadtwerke Wuppertal rechnen nun mit einer Welle von Schadensersatzklagen für alle Netzbetreiber. Also weiterhin Hochspannung im Netz.


 

Sonntag, 9. Februar 2014

Abmahnung und Klage: Zeugnistag mit Kinder-Daten vor dem BGH

Am 03.04.2014 gibt es Zeugnisse beim Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 96/13) und evtl.

„2 € für jede Eins“:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen schickte einem Elektronik-Fachmarkt eine Abmahnung. Der Elektronikmarkt hatte in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion geworben, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins auf dem Zeugnis erhielten. Laut der Anzeige sollte dafür das Originalzeugnis vorgelegt werden. Was nicht in der Annonce stand: Für den Erhalt der Ermäßigung verlangte der kreative Fachmarkt zusätzlich, das vorgelegte Zeugnis kopieren und diese Kopie bei sich behalten zu dürfen – auch eine phantasievolle Art, an interessante persönliche Daten jugendlicher Kunden heranzukommen.

Die Klage ist auf Unterlassung der angegriffenen Werbung und auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtet.
Die Verbraucherschützer halten die Anzeige vor allem deshalb für unlauter, da die Werbeannonce die angesprochenen minderjährigen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.
Hilfsweise stützt der Verband die Klage darauf, dass die Werbung zudem deshalb unlauter sei, weil die Beklagte darin verschweige, dass sie das Zeugnis kopiert und speichert.
Das Landgericht Passau (Urteil vom 26.07.2012, Az. 3 O 843/11) hatte den Elektronik-Fachmarkt gemäß dem Hilfsantrag verurteilt.
Die Berufung des Elektronikmarktes vor dem OLG München (Urteil vom 06.12.2012, Az. 6 U 3496/12) hatte lediglich hinsichtlich der Abmahnkosten Erfolg. Nach Ansicht des OLG enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf eine konkrete Ware, auf bestimmte Produkte beziehe, sondern auf das gesamte Warensortiment der Beklagten. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.
Die Unlauterkeit der Anzeige folge aber aus § 4 Nr. 4 UWG, da in der Werbung keine ausreichenden Angaben über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Preisermäßigung enthalten seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte nicht angegeben habe, dass sie von dem vorzulegenden Zeugnis Kopien für ihre Unterlagen fertige.
Das OLG München hat die Revision zugelassen. Die Verbraucherschützer streben die Verurteilung des Elektronik-Fachmarktes entsprechend der Abmahnung und des Hauptantrages an.
Mal schauen, ob der BGH der Reklame zum Zeugnistag eine „Eins“ gibt oder ob diese unmittelbar an Minderjährige gerichtete Kauf-Einladung sowie die sich daran anschließende Daten-Sammlung in der mündlichen Verhandlung am 03. April 2014 als unlauterer „April-Scherz“ eine höchstrichterliche Abmahnung erhält.
 
 

Freitag, 3. Januar 2014

Odyssee einer Filesharing-Abmahnung: Störerhaftung vor dem BGH

Mit Update vom 08. Januar 2014

In Sachen "Filesharing-Abmahnungen" und "Störerhaftung" wird es am Mittwoch, den 08.01.2014, spannend vor dem Ersten Zivilsenat des BGH in Karlsruhe: Termin zur mündlichen Verhandlung im BearShare-Fall (Az. I ZR 169/12).
 
Nach einer wahren Instanzen-Odyssee vom gerichtlichen Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg zum erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10) über das Berufungsverfahren vor dem Kölner OLG (Urteil vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10) bis zur Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11) sowie zurück zum wiederholten Verfahren vor dem Berufungsgericht (OLG-Urteil vom 17.08.2012, Az. wiederum 6 U 208/10) und schließlich zum - nach diesmaliger Zulassung der Revision - Bundesgerichtshof (Az. I ZR 169/12) in Karlsruhe.
 
Klage erhoben hatten die vier führenden deutschen Tonträgerhersteller, anwaltlich rasch vertreten durch eine führende Hamburger Abmahnkanzlei. Beklagter ist sinniger Weise ein auf Onlinerecherchen und Internetpiraterie spezialisierter Kriminalbeamter als Inhaber eines familiären Internetanschlusses, der auch von seiner Ehefrau und dessen damals 20-jährigem Sohn genutzt wird.
 
Mit anwaltlicher Filesharing-Abmahnung vom 30.01.2007 warfen die vier Musiklabels dem Beklagten vor, über seinen häuslichen Internetanschluss seien im Juni 2006 über 3.700 Musikaufnahmen, in einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten bzw. verfügbar gemacht worden, obwohl allein die Klägerinnen an dem Musikmaterial die ausschließlichen Nutzungsrechte hätten. Der Beklagte gab ohne Rechtsanerkenntnis, aber mit rechtlicher Verbindlichkeit, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte allerdings eine Begleichung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche und der Abmahnkosten ab.

Auf Antrag der Klägerinnen vom 30.12.2009 hat das Amtsgericht Hamburg gegen den Beklagten am 05.01.2010 wegen „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Rechtsanwaltshonorar – 06-32862 KS vom 12.06.06 bis 30.01.07“ einen Mahnbescheid über 5.925,60 Euro (nebst Zinsen) erlassen, der dem Beklagten am 12.01.2010 zugestellt worden war. Nach Widerspruchseinlegung durch den Beklagten hatten die Klägerinnen in ihrer Anspruchsbegründung vom 31.03.2010 zunächst, gestützt auf 200 im Einzelnen benannte und jeweils einer der Klägerinnen zugeordnete Musiktitel, Schadensersatz i. H. v. 2.471,00 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.454,60 Euro verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln haben sie die Klage dann auf den Ausgleich der anwaltlichen Abmahnkosten beschränkt. Diese sind ihnen mit Urteil des Landgerichts vom 24.11.2010 über 3.454,60 Euro zugesprochen worden.
 
Der streitbare Polizist, fühlt sich für die vermeintlichen Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein volljähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht. Der Stiefsohn hatte bei der polizeilichen Vernehmung zugegeben, dass er mit einem Filesharing-Programm ("BearShare") Musik auf seinen Computer heruntergeladen hat.
  
Das OLG Köln verurteilte den Beklagten nach seiner Berufung dennoch - unter Abweisung der Klage im Übrigen - dazu, an die Klägerinnen (nach entsprechender Streitwert-Reduzierung) zu gleichen Teilen 2.841 Euro zu zahlen und ließ gegen das Berufungsurteil keine Revision zu. Auch die Anhörungsrüge des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Zulassung der Revision wiederholte, fand vor dem Oberlandesgericht keine "Gnade".
 
Der Beklagte legte deshalb Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das daraufhin das Berufungsurteil aufhob und die Sache an das OLG Köln zurückverwies wegen Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechtes des Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Nichtzulassung der Revision sei von den Kölner Berufungsrichtern nicht nachvollziehbar - nämlich gar nicht - begründet worden, obwohl die Zulassung der Revision eigentlich offensichtlich nahegelegen hätte.
 
Das Oberlandesgericht hat daraufhin den beklagten Polizeibeamten erneut zur Zahlung von 2.841 Euro verurteilt. Der Beklagte sei für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem volljährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser illegales Filesharing betreibe. Deshalb sei es ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu verbieten. Die Volljährigkeit seines Stiefsohnes ändere daran nichts. Der Beklagte habe seine Stiefsohn pflichtwidrig nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt.
 
Das OLG Köln hat dann diesmal die Revision zugelassen, sodass nach vom Beklagten eingelegter Revision nun der in Filesharing-Streitsachen bereits mehrfach befasste Erste Zivilsenat des BGH "dran ist".

Zu klären ist insbesondere die Frage, wie weit die Haftung eines Internetanschlussinhabers bei familiärem Internetanschluss geht, ob und inwieweit etwaige anlasslose Belehrungs-, Aufklärungs-, Instruktions- und/oder Untersagungspflichten gegenüber volljährigen Familienangehörigen bestehen.

Das OLG hatte die lebensalltägliche Situation, dass "der Beklagte seinen Internetanschluss seinem zwanzigjährigen Stiefsohn zur ungestörten Nutzung auf einem in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt hat (Fettdruck durch den Autor)", zum Anlass genommen, wegen unzureichender Instruktion des Zwanzigjährigen eine Störerhaftung des Familien(Stief)vaters für Filesharing-Aktivitäten des "ungestörten" Familienmitgliedes zu bejahen. Das schreit m. E. nach der Korrektur vielleicht "gestörter" Wahrnehmung oder Bewertung familiärer Lebensrealitäten.
 

Update vom 08. Januar 2014:

Heute hat der Bundesgerichtshof die erhoffte und erwartete Korrektur vorgenommen und lt. Pressemitteilung des Ersten Zivilsenates  "entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht."
 
Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG Köln aufgehoben und die Filesharing-Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Es bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen. Deshalb und wegen der Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne das insoweit Belehrungspflichten oder gar Überwachungspflichten bestehen. Erst wenn der Anschlussinhaber - z. B. aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da derartige Anhaltspunkte hier nicht vorlagen, verneinten die Karlsruher Richter eine Störerhaftung.
 
Also gab es auch keine Unterlassungsansprüche und damit auch keine Ansprüche auf Erstattung anwaltlicher Abmahnungskosten.  Sobald das vollständige Urteil mit schriftlichen Entscheidungsgründen vorliegt, werden weitere Bewertungen über die Konsequenzen für zukünftige bzw. noch nicht rechtskräftig gerichtlich behandelte Filesharing-Abmahnungen erfolgen können. In jedem Fall hat diese höchstrichterliche Entscheidung die Position des Geschäftsmodells "Filesharing-Abmahnung" erheblich geschwächt und die Verteidigungsmöglichkeiten gegen unberechtigte Abmahnungen entscheidend verbessert.