Bielefelder Anwalt erstreitet Schadensersatz
Gerade rechtzeitig vor Ferienbeginn
gibt ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig den Reisekunden Recht,
die Ärger mit der Flugbuchung per Internet haben.
Rückflug ohne Hinflug
Der Kunde
buchte auf der so nett und prominent beworbenen Webseite die Vermittlung eines
sogenannten „Kombi-Fluges“ von Düsseldorf mit der Lufthansa nach Malaga bei
eineinhalb Wochen später stattfindendem Rückflug von Malaga mit Air-Berlin nach
Düsseldorf. Es wurde insoweit für
Hinflug und Rückflug der Erhalt jeweils separater Rechnungen und E-Tickets
angekündigt. Vermittelt wurde dann allerdings nur der Rückflug, nicht der damit
kombinierte Hinflug. Und die Rückflugkosten zuzüglich der diversen Zuschläge
und Gebühren wurden sofort abgebucht.
Der Kunde ist rechtskundig
Fluege.de
meinte, auf eine freundliche Erinnerung des Reisekunden mit einer automatisierten
Vertröstungs-Mail reagieren zu müssen und zu dürfen: Man solle doch „in der
Zwischenzeit von Rückfragen absehen.“ Dies veranlasste den Kunden, den hier
bloggenden Anwalt „himself“, dazu, dem Flugportal eine letzte Frist mit Ablehnungsandrohung
zu setzen, was bei fluege.de aber immer noch nicht ernst genommen wurde. Schließlich
meldete sich der rechtskundige Kunde offiziell anwaltlich beim Portal-Betreiber
unter wiederholtem Hinweis auf die gesetzte Frist zur
auftragsgemäßen Vermittlung auch des von dem bestellten „Kombi-Flug“ umfassten
Hinfluges.
Die Frist verstreicht
Den
Fristablauf kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt fand der Kunde gar nicht
lustig – und schon gar nicht billig und recht. Der dennoch reiselustige Anwalt
und Blogger erklärte – wie angedroht – den Rücktritt vom Vermittlungsauftrag,
forderte die Rückzahlung der abgebuchten Flugkosten, Zuschläge und Gebühren und
fand bei anderen Anbietern stressfreiere Möglichkeiten, seine dann modifizierten Reisevorhaben
zu realisieren.
Nun meldete
sich fluege.de und wollte plötzlich doch noch den Kunden an seinem mittlerweile
verworfenen Flugplan festhalten – mit einem verbilligten Angebot. Der rechtskundige
Kunde lehnte dankend ab und setzte anwaltlich eine weitere außergerichtliche
Rückzahlungsfrist.
Jetzt wird fluege.de juristisch
… und meint unter
Berufung auf die u.a. in der Online-„Buchungsstrecke“ enthaltenen AGB, den
Kunden auf dem bloßen Rückflug ohne Hinflug „sitzen lassen“ zu können. Hin- und
Rückflug müssten „gänzlich unabhängig von einander betrachtet werden.“ Von wo
aus soll der Flugreisende den Rückflug betrachten, wenn er nicht einmal den
angekündigten und angezeigten Hinflug vermittelt bekommt?
Harte Landung für fluege.de beim Amtsgericht Leipzig
Der Anwalt
wählte die Klage-Route nach Leipzig, dem Geschäftssitz des Portal-Betreibers,
und wies das Gericht auch auf die in der Online-Eingabemaske auftauchende
Angabe des Flugvermittlers hin, wo es z. B. heißt:
„Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hinflug mit Lufthansa und Ihren Rückflug mit Air-Berlin erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket. Dadurch sparen Sie sich jeweils doppelte Buchungen und doppelte Buchungskosten.“
Der Leipziger
Online-Gigant wollte sich demgegenüber auf eine dazu widersprüchliche, zumindest
aber auch missverständliche Formular-Klausel stützen, in der es heißt:
„Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden.“
Fluege.de
wurde antragsgemäß zum Schadensersatz durch Rückzahlung sämtlicher Abbuchungen
verurteilt. Nach Auffassung der Richterin trägt gerade nicht der Kunde das
Risiko, dass bei den vollmundig beworbenen Vorteilen eines „Kombi-Fluges“ nur
ein Flug zustande kommt und der dazu kombinierte Flug nicht. Fluege.de hat nach
zutreffender Auffassung des Gerichts seine Pflichten aus dem mit dem Kunden
abgeschlossenen Vermittlungsauftrag verletzt. Nach Ablauf einer vom Kunden
gesetzten Frist konnte der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die ihm bis dahin
abgebuchten Flugkosten, Steuern und Gebühren zurückverlangen.
Weil fluege.de
sich auf seine fragwürdigen AGB berufen wollte und freiwillig nicht zum Einlenken
bereit war, durfte der beklagte Online-Flugvermittler aus Leipzig nun
zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten tragen (Urteil AG Leipzig v. 24.06.2014,
Az. 115 C 431/14) und wird zukünftig über verbraucherfreundlichere Handhabungen
und Klausel-Werke nachzudenken haben.
Die beklagte
Unister GmbH aus Leipzig betreibt neben fluege.de u.a. auch das Reiseportal
ab-in den-urlaub.de.
Schöne Ferien
und guten Flug!