Samstag, 5. Juli 2014

Unklare Online-AGB: Fluege.de landet bei Gericht




Bielefelder Anwalt erstreitet Schadensersatz 

Gerade rechtzeitig vor Ferienbeginn gibt ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig den Reisekunden Recht, die Ärger mit der Flugbuchung per Internet haben.  
Rückflug ohne Hinflug
Der Kunde buchte auf der so nett und prominent beworbenen Webseite die Vermittlung eines sogenannten „Kombi-Fluges“ von Düsseldorf mit der Lufthansa nach Malaga bei eineinhalb Wochen später stattfindendem Rückflug von Malaga mit Air-Berlin nach Düsseldorf. Es wurde insoweit  für Hinflug und Rückflug der Erhalt jeweils separater Rechnungen und E-Tickets angekündigt. Vermittelt wurde dann allerdings nur der Rückflug, nicht der damit kombinierte Hinflug. Und die Rückflugkosten zuzüglich der diversen Zuschläge und Gebühren wurden sofort abgebucht.
Der Kunde ist rechtskundig
Fluege.de meinte, auf eine freundliche Erinnerung des Reisekunden mit einer automatisierten Vertröstungs-Mail reagieren zu müssen und zu dürfen: Man solle doch „in der Zwischenzeit von Rückfragen absehen.“ Dies veranlasste den Kunden, den hier bloggenden Anwalt „himself“, dazu, dem Flugportal eine letzte Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, was bei fluege.de aber immer noch nicht ernst genommen wurde. Schließlich meldete sich der rechtskundige Kunde offiziell anwaltlich beim Portal-Betreiber unter wiederholtem Hinweis auf die gesetzte Frist zur auftragsgemäßen Vermittlung auch des von dem bestellten „Kombi-Flug“ umfassten Hinfluges.
Die Frist verstreicht
Den Fristablauf kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt fand der Kunde gar nicht lustig – und schon gar nicht billig und recht. Der dennoch reiselustige Anwalt und Blogger erklärte – wie angedroht – den Rücktritt vom Vermittlungsauftrag, forderte die Rückzahlung der abgebuchten Flugkosten, Zuschläge und Gebühren und fand bei anderen Anbietern stressfreiere Möglichkeiten, seine dann modifizierten Reisevorhaben zu realisieren.
Nun meldete sich fluege.de und wollte plötzlich doch noch den Kunden an seinem mittlerweile verworfenen Flugplan festhalten – mit einem verbilligten Angebot. Der rechtskundige Kunde lehnte dankend ab und setzte anwaltlich eine weitere außergerichtliche Rückzahlungsfrist. 
Jetzt wird fluege.de juristisch
… und meint unter Berufung auf die u.a. in der Online-„Buchungsstrecke“ enthaltenen AGB, den Kunden auf dem bloßen Rückflug ohne Hinflug „sitzen lassen“ zu können. Hin- und Rückflug müssten „gänzlich unabhängig von einander betrachtet werden.“ Von wo aus soll der Flugreisende den Rückflug betrachten, wenn er nicht einmal den angekündigten und angezeigten Hinflug vermittelt bekommt?
Harte Landung für fluege.de beim Amtsgericht Leipzig
Der Anwalt wählte die Klage-Route nach Leipzig, dem Geschäftssitz des Portal-Betreibers, und wies das Gericht auch auf die in der Online-Eingabemaske auftauchende Angabe des Flugvermittlers hin, wo es z. B. heißt:
„Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hinflug mit Lufthansa und Ihren Rückflug mit Air-Berlin erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket. Dadurch sparen Sie sich jeweils doppelte Buchungen und doppelte Buchungskosten.“
Der Leipziger Online-Gigant wollte sich demgegenüber auf eine dazu widersprüchliche, zumindest aber auch missverständliche Formular-Klausel stützen, in der es heißt:
„Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden.“
Fluege.de wurde antragsgemäß zum Schadensersatz durch Rückzahlung sämtlicher Abbuchungen verurteilt. Nach Auffassung der Richterin trägt gerade nicht der Kunde das Risiko, dass bei den vollmundig beworbenen Vorteilen eines „Kombi-Fluges“ nur ein Flug zustande kommt und der dazu kombinierte Flug nicht. Fluege.de hat nach zutreffender Auffassung des Gerichts seine Pflichten aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vermittlungsauftrag verletzt. Nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist konnte der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die ihm bis dahin abgebuchten Flugkosten, Steuern und Gebühren zurückverlangen.
Weil fluege.de sich auf seine fragwürdigen AGB berufen wollte und freiwillig nicht zum Einlenken bereit war, durfte der beklagte Online-Flugvermittler aus Leipzig nun zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten tragen (Urteil AG Leipzig v. 24.06.2014, Az. 115 C 431/14) und wird zukünftig über verbraucherfreundlichere Handhabungen und Klausel-Werke nachzudenken haben.
Die beklagte Unister GmbH aus Leipzig betreibt neben fluege.de u.a. auch das Reiseportal ab-in den-urlaub.de.

Schöne Ferien und guten Flug!