Am 03.04.2014 gibt es Zeugnisse beim Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 96/13) und evtl.
„2 € für jede Eins“:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen schickte einem Elektronik-Fachmarkt eine Abmahnung. Der Elektronikmarkt hatte in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion geworben, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins auf dem Zeugnis erhielten. Laut der Anzeige sollte dafür das Originalzeugnis vorgelegt werden. Was nicht in der Annonce stand: Für den Erhalt der Ermäßigung verlangte der kreative Fachmarkt zusätzlich, das vorgelegte Zeugnis kopieren und diese Kopie bei sich behalten zu dürfen – auch eine phantasievolle Art, an interessante persönliche Daten jugendlicher Kunden heranzukommen.
Die Klage ist auf Unterlassung der angegriffenen Werbung und auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtet.
Die Verbraucherschützer halten die Anzeige vor allem deshalb
für unlauter, da die Werbeannonce die angesprochenen minderjährigen Schüler in unzulässiger
Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.
Hilfsweise stützt der Verband die Klage darauf, dass die Werbung zudem deshalb
unlauter sei, weil die Beklagte darin verschweige, dass sie das Zeugnis kopiert
und speichert.
Das Landgericht Passau (Urteil vom 26.07.2012, Az. 3 O
843/11) hatte den Elektronik-Fachmarkt gemäß dem Hilfsantrag
verurteilt.
Die Berufung des Elektronikmarktes vor dem OLG München (Urteil vom 06.12.2012,
Az. 6 U 3496/12) hatte lediglich hinsichtlich der Abmahnkosten Erfolg. Nach
Ansicht des OLG enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung
zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nr. 28 des
Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf
eine konkrete Ware, auf bestimmte Produkte beziehe, sondern auf das gesamte Warensortiment der Beklagten. Die
Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die
Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher aus und nutze auch nicht
deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.
Die Unlauterkeit der Anzeige folge aber
aus § 4 Nr. 4 UWG, da in der Werbung keine ausreichenden Angaben über die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Preisermäßigung enthalten seien.
Hieran fehle es, weil die Beklagte nicht angegeben habe, dass sie von dem
vorzulegenden Zeugnis Kopien für ihre Unterlagen fertige.
Das OLG München hat die Revision zugelassen. Die
Verbraucherschützer streben die Verurteilung des Elektronik-Fachmarktes
entsprechend der Abmahnung und des Hauptantrages an.
Mal schauen, ob der BGH der Reklame zum Zeugnistag eine „Eins“
gibt oder ob diese unmittelbar an Minderjährige gerichtete Kauf-Einladung sowie die sich daran anschließende Daten-Sammlung in der mündlichen Verhandlung am 03. April 2014 als unlauterer „April-Scherz“
eine höchstrichterliche Abmahnung erhält.