Darf 'ne Gummi-Marke per Markenrecht ein Schoko-Design verbieten? |
Die Richter des LG Köln hatten mit Urteil vom 18.12.2012(Az. 33 O 803/11) noch den Gummibärchen aus Bonn Recht gegeben: Die
bärige und goldfolierte Schokolade beeinträchtigte in unlauterer Weise die
Unterscheidungskraft der bekannten Marke “GOLDBÄREN“.
Der Berufungssenat des OLG Köln hatte dann stattdessen am11.04.2014 (Az. 6 U 230/12) die Klage gegen den Schweizer Schokoladen-Bären
abgewiesen: Allein Farbe und Form des
goldigen Lindt-Schokobären riefen beim Verbraucher keine „ungezwungene gedankliche
Verknüpfung“ zu der bekannten Marke “GOLDBÄREN“ hervor. Zudem stelle die Bezeichnung
“GOLDBÄR“ für die Verbraucher auch keine naheliegende Bezeichnung für den
Schokobären dar. Das Publikum werde durch die auf der Umverpackung verwendeten
Wortbestandteile “Lindt“ bzw. “Lindt-Teddy“ – auch vor dem Hintergrund der
Produktnähe zum sogenannten “Goldhasen“ - vielmehr gerade auf das beklagte
Unternehmen „Lindt“ hingewiesen und nicht auf die Gummibärchen von Haribo, die
auch keine ausreichende Ähnlichkeit mit den Schokobären aufwiesen; insofern
scheide auch eine Verwechslungsgefahr aus.
Die Firma Haribo meint immer noch, die Gestaltung des “Lindt
Teddys“ stelle die dreidimensionale bildliche Darstellung der berühmten, bei 95
Prozent der Verbraucher bekannten Wortmarke “GOLDBÄR“ dar und verletzte bereits
deshalb ihre Markenrechte, aber auch wettbewerbsrechtliche Nachahmungsverbote
hinsichtlich ihrer “Goldbärenfigur“ sowie der “Goldbärenproduktform“. Die
Gummibärchen verlangen mit ihrer Revision insofern von dem Schokoladenhersteller weiterhin Unterlassung,
Auskunft, Schadensersatz und die Vernichtung der putzigen Schokobären.
Die Schokoladenfabrikanten aus der Schweiz wehren sich mit
der Argumentation, die Schoko-Figur des „Teddy“ stelle lediglich eine
Fortentwicklung ihrer seit längerer Zeit entwickelten Produktlinie dar, zu der z.
B. auch der “Lindt Goldhase“ gehöre. Außerdem sei die Teddybärenfigur eine im
Süßwarenbereich öfter verwendete Form.
Der Vorsitzende des Karlsruher BGH-Senats fand in der
mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 zwar beide Naschbären „süß“, ließ aber
Bedenken erkennen, ob Haribo tatsächlich im Süßwaren-Regal für sich alle
möglichen goldenen Bären monopolisieren darf.
Das wäre auch aus meiner Sicht einerseits schade und
andererseits weder durch das Markenrecht, noch durch das Wettbewerbsrecht zu
rechtfertigen. Deshalb: Freiheit für die goldigen Schokoladen-Bärchen. Die Goldfolie
will ja niemand essen.
Update: Der BGH hat am 23.09.2015 die von mir prognostizierte und favorisierte Entscheidung gegen eine Monopolisierung des "Goldbären" per Marke getroffen und hierzu diese Pressemitteilung herausgegeben. Gut so.
Update: Der BGH hat am 23.09.2015 die von mir prognostizierte und favorisierte Entscheidung gegen eine Monopolisierung des "Goldbären" per Marke getroffen und hierzu diese Pressemitteilung herausgegeben. Gut so.