Es gibt noch Richter und Richterinnen, die rechnen können. |
Das Gericht bricht medien-technisch und rechnerisch die von
der Abmahnungsindustrie propagierten Schadensszenarien auf realistische und
marktrelevante Größen herunter und schmilzt damit korrespondierend gleichzeitig
die überhöhten Gegenstandswerte ein. Diese Entscheidung ist allen Betroffenen
und insoweit Interessierten dringend ans Herz zu legen.
Das amtsgerichtliche Urteil setzt sich übrigens gleichzeitig auch kritisch ("technisch nicht haltbar") mit einer der drei bisher unveröffentlichten Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14) auseinander, in der der BGH recht unkritisch Kölner Schadensbezifferungen bzw. -Schätzungen i. H. v. 200,00 € übernommen und akzeptiert hat.
Noch mehr als das Ergebnis ("2,04 €") bringen die vom Gericht fundiert aufgezeigten (Auf-)Lösungswege eine realistische Verteidigung gegen unberechtigte Filesharing-Abmahnungen und überhöhte Geld-Forderungen weiter.
Am Ende des Urteils heißt es zu Recht:
„Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine
vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das
Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und
schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen
beeinträchtigen mögen. Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht
entstandene – pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter
Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt
wird.“
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