Freitag, 16. Oktober 2015

BGH-Abmahnung an das OLG Hamburg: Der Rap zum Urheberrecht

BGH-Urteil: Da ist Musik drin.
Mit nachlesbarem Urteil des BGH vom 16. April 2015 (Az.I ZR 225/12) hat der Erste Zivilsenat aus Karlsruhe dem OLG-Senat in Hamburg zur Musik von Bushido den urheberrechtlichen und verfahrensrechtlichen Marsch geblasen.

Die Kläger sind Mitglieder einer französischen Band. Sie behaupten, Bushido habe bei 13 von ihm veröffentlichten Musiktiteln Musik-Sequenzen von je etwa zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Band gesampelt worden seien. Diese Musikteile habe Bushido jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleifen, sogenannte Loops, zusammengesetzt, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Rap gelegt.  
Einer der Kläger beruft sich auf sein Urheberrecht als Komponist. Die anderen Kläger berufen sich auf vermeintliche urheberrechtliche Ansprüche als Texter, obwohl der beklagte Rapper deren Texte nicht übernommen hat. Die Kläger verlangen nach vorausgegangener Abmahnung mit der Klage Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden sowie ferner, dass der Beklagte einer Auskunftserteilung der GEMA gegenüber den Klägern über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber dem Beklagten abzurechnenden Erlöse zustimmt. Die Kläger streben außerdem an, dass der Beklagte im Hinblick auf 12 der beanstandeten Musikstücke gegenüber der GEMA die Zustimmung zu seiner Streichung als Komponist sowie zur Eintragung des Klägers zu 1 als Komponist erteilt.

Der Rapper hat gegen das der Klage überwiegend stattgebende OLG-Urteil Revision zum BGH eingelegt.   
Die Karlsruher Richter stellen klar, dass die klagenden Textdichter keine Urheberrechte hinsichtlich der Musik-Sequenzen geltend machen können, sie nicht als Miturheber der Musikstücke anzusehen sind. Deren sogenannte Aktivlegitimation wird also verneint. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt nämlich voraus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, was aber bei einerseits Text und andererseits Musik nicht der Fall ist. Liedtexte sind Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, musikalische Kompositionen sind demgegenüber Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Diese beiden Werkarten sind selbstverständlich gesondert verwertbar und ein urheberrechtlicher Schutz hinsichtlich einer Verbindung von zwei unterschiedlichen Werkarten gewährt das Gesetz nicht.
Der BGH-Senat hat dann geprüft, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung oder lediglich eine freie Benutzung fremder Werke vorliegt. Dabei ist zu untersuchen, ob und ggf. welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes ausmachen. Danach sind die streitgegenständlichen Gestaltungen zu vergleichen dahingehend, ob und ggf. in welchem Umfang in der gerügten Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Gestaltungen an. Stimmt der Gesamteindruck überein, liegt eine Vervielfältigung des früheren Werkes vor. Dennoch kann das gerügte Werk derart wesentliche Veränderungen aufweisen, dass es nicht als reine Kopie zu bewerten ist. Es kann sich dann entweder als unzulässige Bearbeitung oder andere Umgestaltung gemäß § 23 UrhG darstellen oder als zulässige freie Benutzung des Ausgangswerkes gemäß § 24 UrhG. Die schöpferische Eigentümlichkeit liegt bei Musikwerken in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft, woran urheberrechtlich auch nicht zu übertriebene Anforderungen gestellt werden dürfen. Es wird auch die sogenannte  kleine Münze geschützt, also auch recht einfache Kompositionsleistungen mit verhältnismäßig geringem Eigentümlichkeitsgrad.
Auf den künstlerischen Wert kommt es also nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Eine schutzfähige Leistung kann sich aus der Melodie, dem Einsatz von Rhythmik, Tempo, Harmonik und Arrangement, aber auch Instrumentierung und Orchestrierung ableiten lassen. Keinen Urheberrechtsschutz genießen allerdings rein handwerkliche Leistungen „unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen“.
Zum sogenannten „musikalischen Allgemeingut“ gehörende Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen sind nicht urheberrechtsfähig. Eine gewisse Gestaltungshöhe ist eben auch bei Musikwerken unverzichtbar. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung „der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise“.
Der BGH vermisst beim Urteil des Hanseatischen OLG dazu nachvollziehbare Darlegungen des Gesamteindrucks der sich im Streitfall gegenüberstehenden Musik-Sequenzen. 
Die Rügen des BGH gegenüber dem Hamburger Berufungsgericht lauten unter Anderem:
„Soweit im Berufungsurteil auf einen ‚Gesamteindruck‘ Bezug genommen wird und sich das Berufungsgericht insoweit auf das den wechselseitig eingereichten Parteigutachten zu entnehmende Notenbild sowie auf den durch wiederholtes Anhören der entsprechenden Passagen gewonnenen Höreindruck gestützt hat, hat es zwar die tatsächlichen Grundlagen seiner Beurteilung benannt, nicht aber den daraus gewonnenen Gesamteindruck selbst nachvollziehbar beschrieben.“ 
und

„Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, warum der kompositorische Einsatz sphärischer Klänge mit Blick auf die vom Kläger verfolgte musikalische Stilrichtung des ‚Gothic‘ nicht als musikalisches Allgemeingut anzusehen ist, sondern über ein rein handwerks- oder routinemäßig anzusehendes Klangspektrum hinausgeht und deshalb eine individuelle Leistung ist.“
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„Soweit das Berufungsgericht die von ihm durch Anhören der vom Kläger zur Akte gereichten Tonträger ermittelten Instrumente nur benennt (‚Streichinstrumente und Keyboard‘), ohne diese Instrumentierung konkret von einer rein handwerks- oder routinemäßigen Leistung abzugrenzen, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Darlegung einer individuellen kompositorischen Schöpfung. Soweit das Berufungsgericht von einer ‚besonderen Art der Instrumentierung‘ oder deren ‚Eigentümlichkeit‘ ausgeht, hat es nicht nachvollziehbar dargelegt, worin die Besonderheit und Eigentümlichkeit bestehen soll. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Einsatz einer ‚Röhrenglocke (tatsächlich wohl Keyboard)‘, die an den Klang von Kirchenglocken erinnere, sei eine Besonderheit, ist ohne Feststellungen zur für die im Streitfall maßgebliche Musikrichtung des ‚Gothic‘ gewöhnlich gewählten Instrumentierung nicht nachvollziehbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellt hat, dass die Musikrichtung des ‚Gothic‘ sich durch eine getragene Musik und einen mit Metaphern geschmückten Inhalt der Texte über Abschied und Tod auszeichnet. In diesem Kontext erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass der Einsatz von Kirchenglocken zum musikalischen Allgemeingut zählt.“
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„Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen weder erkennen, wodurch sich der Rhythmus der jeweiligen Passagen in Bezug auf Takt, Tempo, Betonung und Phrasierung auszeichnet, noch welchen Einfluss der gewählte Rhythmus in der Zusammenschau mit anderen Gestaltungsmitteln auf die ästhetische Gesamtwirkung der Passage hat.
Auch die vom Berufungsgericht teilweise zusätzlich zur Instrumentierung und Rhythmisierung herangezogenen Kriterien begründen nicht hinreichend nachvollziehbar eine hinreichende Schöpfungshöhe der als übernommen gerügten Musiksequenzen. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte der ‚Einprägsamkeit‘ und des ‚Wiedererkennungseffekts‘ sind für die Begründung einer eigenschöpferischen kompositorischen Leistung nicht geeignet.“
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„Die Revision hat ferner zutreffend einen Verfahrensfehler darin gesehen, dass das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitbefangenen Passagen der vom Kläger komponierten Musiktitel aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat.

… Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 - Marktführerschaft, mwN). Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler vor.“
und
„Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Mitglieder verfügten über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis erwachsen sei, hat es weder Art noch Umfang dieser Praxis und der sich daraus ergebenden Kenntnisse mitgeteilt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob damit allein praktische Fertigkeiten gemeint sind oder die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Musikwerken notwendigen theoretischen Kenntnisse der Lehren der Harmonik, Rhythmik und Melodik sowie das notwendige spezielle Wissen über die Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln in der maßgeblichen Musikrichtung. Auch der Hinweis auf die langjährige Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urheberrecht spezialisierten Senats lässt nicht hinreichend konkret erkennen, ob der Inhalt und Umfang der Sachkunde des Berufungsgerichts den im Streitfall maßgeblichen Anforderungen genügen.“
Der BGH wendet sich gegen die Auffassung des OLG, die Übernahme der Musiksequenzen stelle eine unzulässige urheberrechtsverletzende Bearbeitung, weil sich der Beklagte nicht auf eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG berufen könne. Der BGH vermisst in dem Zusammenhang eine sachgerechte Analyse nach objektiven Merkmalen seitens das Hanseatische Oberlandesgericht.
Dazu heißt es dann im BGH-Urteil:
„Den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es urheberrechtsverletzende Benutzungshandlungen angenommen hat, fehlt damit eine tragfähige Grundlage.“
Der dritte Leitsatz der Bundesrichter lautet schließlich:

„Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.“ 
Da werden dem Hanseatischen Berufungsurteil musikalisch aber im rhythmisch heftigen Takt die urheberrechtlichen Leviten gelesen; dass hört sich schon fast wie eine gerappte Abmahnung aus Karlsruhe an.