Mittwoch, 5. Juli 2023

Rechte an Selfies und anderen Schnappschüssen

 Kurz eingeworfen:  Wenn Bilder ungewollt auf Reisen gehen

Fotos können auch ungewollt um die ganze Welt fliegen.


Es ist schon erstaunlich, wo heutzutage Deine Bilder alle „landen“ können. Damit sind
nicht nur Fotos gemeint, die Du selbst zuhause, im Urlaub oder auf der letzten Fete
geschossen hast. Zudem geht es um nicht nur von Dir, sondern auch von Dritten 
gefertigte Abbildungen, die Dich, Deine Person, Dein Gesicht oder sonstige erkennbare Merkmale zeigen.

Das kann gegenüber einem kleineren oder größeren Freundeskreis oder „Follower“-Kreis
erfolgen, die Bilder können aber in anderen Fällen auch für fremde Dritte oder sogar praktisch für die ganze Welt sichtbar sein ... und sichtbar bleiben.

 Dein Urheberrecht 

Findest Du z. B. selbst gefertigte Urlaubsschnappschüsse oder von Dir aufgenommene Bilder Deines Haustieres oder einer Dir etwa besonders ins Auge gefallenen Blütenpracht im Internet an Stellen bzw. auf Web- oder Social Media-Seiten, auf denen Du diese Fotografien nicht eingestellt hast und für die Du die Fotos auch nicht freigegeben hast, kannst Du Dich als Urheber
bzw. Urheberin bekanntermaßen dagegen vorgehen. Per selbst verfasster oder anwaltlicher
Abmahnung können diejenigen, die für die ohne Deine Einwilligung erfolgte Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung Deiner Fotografien verantwortlich sind, insbesondere auf
Entfernung, Löschung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Und was ist, wenn Du Dich nicht oder nicht primär über die ungenehmigte Verwendung Deiner
fotografischen „Werke“ ärgerst, wenn dir stattdessen vielmehr die identifizierbare Abbildung
Deiner Person gegen den Strich geht?
Auch dann bist Du grundsätzlich nicht schutzlos. Du hast ein – notfalls juristisch durchsetzbares
sog. „Recht am eigenen Bild“. Was bedeutet das?



 Dein Recht am eigenen Bild 

Gemeint ist jede bildliche Darstellung, die Deine Person einem weiteren Kreis als nur dem
engeren Familien- und Freundeskreis erkennbar macht. Bezüglich derartiger Abbildungen hast
Du das Recht, darauf zu bestehen, dass diese nur mit Deiner Einwilligung verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Diese Rechtsposition ist eine Ausprägung Deines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Deiner verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde
und Deines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, damit gleichzeitig auch eine Facette
Deiner Datenschutzrechte.
Es handelt sich folglich um eine für Dich äußerst stark legitimierte Rechtsposition, auf die Du
Dich gegenüber Rechtsverletzern massiv berufen kannst – und zwar wiederum mit
Entfernungs-, Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatz- bzw.
Entschädigungsansprüchen. Diese können korrespondieren mit gegen den Rechtsverletzer
gerichteten ergänzenden Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüchen.



 Deine Rechte gegenüber Portalen und Suchmaschinen 

Freitag, 22. Juli 2022

NICHT NUR ZUR SOMMERZEIT


Sternchen und Likes verfliegen bei hitzigen Gemütern.

Coole Abwehr hitziger Rezensionen 


Die Lust darauf, ein Unternehmen oder einen Dienstleister im Internet öffentlich nicht nur mit Sternchen und Likes zu bewerten, sondern in teilweise vernichtender Art und Weise hinsichtlich der angebotenen Produkte bzw. Leistungen oder auch persönlich in ungerechtfertigter Weise zu diskreditieren, nimmt seit einiger Zeit fühlbar zu. Bei allem Verständnis für zutreffend begründete Kritik, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das berechtigte Interesse potenzieller Kunden oder Geschäftspartner an auch subjektiven und wortstark zugespitzten Informationen und Wahrnehmungen, kann dennoch der oder die jeweils Bewertete nicht völlig schutzlos jeglicher Bewertungswillkür ausgesetzt sein. 

Schließlich geht es dabei in unserem zunehmend digitalisierten und internetaffinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben nicht selten um geschäftliche bzw. berufliche Existenzen. Da können im Einzelfall mit jahrelangem, teilweise jahrzehntelangem Engagement aufgebaute unternehmerische Wertschätzung und Anerkennung, ja die gesamte erreichte Reputation, mit einem Klick zunichte gemacht werden. 

Doch der Adressat entsprechender unberechtigter Anwürfe und Missbilligung ist dem nicht schutzlos ausgesetzt. Das Medienrecht, das Persönlichkeits- und Reputationsrecht und nicht zuletzt auch das Deliktsrecht sowie das Strafrecht geben bei seriöser rechtlicher Prüfung und Handhabung in den meisten Fällen juristische Instrumente an die Hand, mit denen verbreitende Medien und/oder die agierenden Personen, um nicht „Täter“ zu sagen, in ihre Schranken zu weisen und das Risiko fortdauernder Existenz gefährdender Rufbeeinträchtigung zu begrenzen, wenn nicht gar zu beseitigen.

Dabei wird es u. a. darauf ankommen, inwieweit unwahre Tatsachenbehauptungen, die Vermittlung falscher Eindrücke, ehrverletzende Schmähungen oder unzulässige Abwertungen vorliegen. Dies ist seitens des rechtlichen Beistands – bei aller verständlicher Emotionalisierung des betroffenen Bewertungsadressaten – engagiert und detailliert, aber dennoch besonnen und mit kühlem Kopf zu prüfen und bei der Einleitung rechtlicher Schritte zu berücksichtigen und abzuwägen. 

Zur Erreichung möglichst kurzfristiger und damit möglichst schnell schadensmindernder Löschungen oder Entschärfungen überhitzter Bewertungsinhalte sollte es dabei das Ziel sein, durch klares und argumentationsstarkes Agieren bereits außergerichtlich eine schnelle Lösung zu erzielen. Das setzt selbstverständlich eine ebenfalls möglichst kurzfristige, umfassende, konkrete und sachgerechte Information seitens des Beeinträchtigten voraus. Eventuell durch mehrere Instanzen zu führende gerichtliche Verfahren – außerhalb ggf. bei zeitnahem Agieren möglicher prozessualer Eilverfahren – können insoweit allenfalls die zweitbeste, weil langsamere Lösung bieten. 

Und tatenloses Zusehen stellt überhaupt keine Lösung dar, sondern beflügelt vielleicht sogar weitere überambitionierte Rezensenten, Querulanten oder Lästerer.

Dienstag, 12. April 2022

Emojis, Meinungsfreiheit und verletzte Gefühle

 

Emojis können verschiedenste Meinungen und Gefühle mitteilen.

 Nur zur Erinnerung: Das Grundgesetz schützt – wenn auch nicht schrankenlos – das Recht, seine Meinung „in Wort, Schrift und Bild“ frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 des Grundgesetzes). 

Als Bilder mit zusätzlichem ansatzweisem Schriftcharakter stellen sich auch die sog. Emojis dar. Und im digitalen Zeitalter der sog. „sozialen“ Medien und unzähliger Gelegenheiten, online zu kommentieren und zu bewerten, spielen die kleinen, mal niedlichen, ein anderes Mal hässlichen digitalen Piktogramme eine zunehmende Rolle.

 

Da wird gelacht und geweint, gestaunt und geblinzelt, gestrahlt und gemeckert, geküsst und gewunken, geschwitzt, gefürchtet und getrauert. 


Kann man damit die Rechte anderer verletzen? 

Was man allgemein mit einem klaren Ja, einem gehobenen Daumen, beantworten kann, lässt sich im jeweiligen Einzelfall keineswegs immer so einfach und so eindeutig beurteilen. Wie im analogen Leben kommt es auch in der digitalen Welt häufig auf den Kontext und den Gesamtzusammenhang bzw. die Begleitumstände an. 

Dazu gehören u. a. der vorausgegangene Kommunikationsverlauf, die typischen Kommunikationsweisen auf der jeweils benutzten Plattform und der sog. „Empfängerhorizont“ des  Adressaten und des erreichbaren Publikums respektive der Follower.

Da werden Richterinnen und Richter bei der Klärung etwaiger Rechtsverletzungen keinen leichten Job haben, müssen sie sich doch in die Wahrnehmung eines „unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums“ hineinversetzen. 

Die Juristen haben dann zu klären, ob Persönlichkeitsrechte verletzt wurden und ob sich daraus im konkreten Fall Unterlassungs-, Löschungs- und Entschädigungsansprüche ergeben. 

Dabei kommt es insbesondere auf den jeweiligen Sinngehalt an, der der streitgegenständlichen Emoji-Verwendung zu entnehmen ist. 


Emojis können, das soll nicht vergessen werden, so viel: 

Sie betonen, verstärken oder dramatisieren die Aussage, sie können aber auch vorausgegangene schärfere Formulierungen abmildern, Statements Dritter kommentieren, eigene Positionen klarstellen oder unterschiedliche Gefühle wie Liebe, Trauer, Angst, Wohlwollen und Hass transportieren. 

Nutzen wir die vorhandene Vielfalt an kleinen Gesichtern, Gegenständen, Symbolen und Gesten nicht als destruktive Waffenkammer, sondern als Schatzkiste wortloser – aber nicht sprachloser – Emotionen, als kleine kommunikative Hilfe bei empfundener Sprachlosigkeit und vielleicht als hoffnungsvolle Brücke zu nachfolgend wiedergefundener Sprache.

 

Donnerstag, 27. Januar 2022

Alles KLAR im Internet? Aktuelle BGH-Urteile zur Klarnamenpflicht in sozialen Medien

Der III. Zivilsenat in Karlsruhe urteilte zu Online-Pseudonymen

Der Bundesgerichtshof hatte am 27.01.2022 darüber zu entscheiden, ob die Anbieter sozialer Netzwerke deren Nutzung in anonymisierter bzw. pseudonymisierter Form zu ermöglichen haben. Mediennutzer und Medienanwälte waren gespannt. 

Die beiden Verfahren vor dem III. Zivilsenat (Az. III ZR 3/21 und Az. III ZR 4/21) richten sich gegen Facebook. Der Portalbetreiber hatte, gestützt auf seine Nutzungsbedingungen vom 30.01.2015 und vom 19.04.2018, die in den beiden prozessualen Verfahren betroffenen Nutzerkonten wegen Nichteinhaltung der vorgegebenen Klarnamenpflicht gesperrt. Nach den streitgegenständlichen Facebook-AGB ist bei der Nutzung der Plattform der wahre Name bzw. der Name zu verwenden, der auch im täglichen Leben verwendet wird. 

Hiergegen sind der im ersten Fall betroffene Nutzer und die im zweiten Fall betroffene Nutzerin gerichtlich vorgegangen. Sie stützen sich dabei auf die bis November 2021 geltende Regelung des § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz (TMG). Dort heißt es, dass ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 


Was geschah bisher vor Gericht?

Nach unterschiedlichen erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts Traunstein v. 02.05.2019 (Az. 8 O 3510/18) sowie des Landgerichts Ingolstadt v. 13.09.2019 (Az. 31 O 227/18) hatte das OLG München am 08.12.2020 (Az. 18 U 2822/19 Pre und Az. 18 U 5493/19 Pre) in beiden Fällen Facebook Recht gegeben und eine Klarnamenpflicht auf der dortigen Plattform gestattet. Zwar sei die oben erwähnte gesetzliche Regelung des TMG grundsätzlich anwendbar; es sei Facebook allerdings – auch um Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten – nicht zumutbar, die Verwendung von Pseudonymen zu ermöglichen und damit von der Klarnamenpflicht abzusehen.

 

Und was sagt nun der BGH zur Klarnamenpflicht?

Der III. Zivilsenat hat die beiden Streitfälle praktisch für Altfälle entschieden, d. h. für Nutzerinnen und Nutzer, die seit langem Pseudonyme auf der Plattform verwenden. 

In dem Fall des klagenden Nutzers (Az. III ZR 3/21) hat der Bundesgerichtshof Facebook verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert; die soziale Plattform hat dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Die gegenteilige Vorgabe, der Kontoinhaber habe bei der Nutzung des sozialen Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet, sei rechtlich unwirksam, weil eine derartige Klarnamenpflicht den Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine derartige Regelung sei mit der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung des § 13 Abs. 6 S. 1 TMG, insbesondere mit dem darin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass ein Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym bzw. pseudonymisiert zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht vereinbar. 

Der Kläger darf folglich das Netzwerk unter einem Pseudonym nutzen. Eine Klarnamenpflicht wird höchstrichterlich in dem Zusammenhang verneint. 

Auch die Klägerin im Verfahren zum Az. III ZR 4/21 muss sich nicht auf eine Klarnamenpflicht verweisen lassen und kann von Facebook die Freischaltung ihres Nutzerkontos und den Zugriff auf dessen Funktionen beanspruchen. 

Der BGH stellt in seinen Urteilen klar, dass es auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben der DSGVO für seine Entscheidung nicht angekommen ist, da diese datenschutzrechtlichen Regelungen zum damaligen Zeitpunkt des Facebook-Beitritts der Kläger und damit bei Einbeziehung der strittigen AGB-Klauseln noch nicht galten. 

Zumindest für langjährige Facebook-Nutzerinnen und -nutzer besteht folglich keine Klarnamenpflicht.


Dienstag, 10. August 2021

Social Media: Rechtliche Minenfelder für Influencer & Co.


Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht für Influencer
Influencer sind auf rechtlich gefährlichen Feldern unterwegs.

Die Unbefangenheit und Arglosigkeit, mit der viele sich aufmachen, ohne jede Vorbereitung und Prüfung auf Instagram, bei Snapchat oder in anderen sozialen Medien bildliche und/oder textliche Inhalte zu veröffentlichen, erstaunt mich immer wieder. Immerhin sind die Medien doch voll von Berichten zu juristischen Auseinandersetzungen bspw. über Bildrechte oder Persönlichkeitsrechte. Entsprechende Abmahnungen und Klagen gehören fast schon zum sozialmedialen Alltag. Das sogenannte Internetrecht und Medienrecht birgt dabei oft mehr rechtlichen Sprengstoff, als so mancher vermutet. 

Ohne an dieser Stelle jungen Newcomern, Influencern, Bloggern, Start-Ups und Mediensternchen jeden Mut zum kreativen Durchstarten in lukrative virtuelle Karrierehimmel nehmen zu wollen, sollen hier doch einmal wesentliche Rechtsgebiete bzw. rechtliche „Minenfelder“ aufgezeigt werden, auf denen für die angesprochenen Zielgruppen besonders häufig juristische Konflikt- und Regressrisiken auftauchen. 

Da ist zum einen das Urheberrecht. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der vollständigen oder auch nur teilweisen Übernahme fremder Fotos oder Zeichnungen und dies kann durchaus auch sog. „freies“ oder „kostenloses“ Material betreffen, wenn bspw. die im Zusammenhang mit den entsprechenden Angeboten vorgegebenen Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden oder die grundsätzlich vorgeschriebene Urhebernennung nicht erfolgt. 

Unabhängig vom Urheberrecht ist – auch bei selbst geschossenen Fotos – das Bildrecht der abgebildeten Person zu beachten, ohne deren ausdrückliche Einverständniserklärung nur in rechtlichen Ausnahmefällen eine Veröffentlichung gestattet ist. 

Das vorerwähnte Bildrecht leitet sich ab aus dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem Reputationsrecht, das nicht nur im Zusammenhang mit Abbildungen eine Rolle spielen kann, sondern auch im Zusammenhang mit textlichen Äußerungen, die wegen unwahrer oder diskreditierender Inhalte rechtsverletzend sein können. 

Neben den zuvor angesprochenen Bild- und Persönlichkeitsrechten kann zudem auch das Hausrecht der betroffenen Person verletzt werden z. B. durch einverständnislose Veröffentlichung von Abbildungen, die das Grundstück oder auf dem Grundstück befindliche Gegenstände betreffen. Da hilft selbst die sog. „Panoramafreiheit“ nicht immer weiter. 

Häufig verkannte Rechtsmaterien im Zusammenhang mit Kennzeichnungen und Ausgestaltungen innerhalb sozialer Medien bilden das Markenrecht, das Titelrecht und auch das Namensrecht. Mit den vorgenannten Konfliktfeldern können darüber hinaus auch unverhoffte Verstöße im Designrecht, das früher Geschmacksmusterrecht genannt wurde, korrespondieren. Da schmückt man sich schon mal gerne mit prominenten Kennzeichen oder Gestaltungen und selbst dann, wenn es sich dabei im Einzelfall nicht um eine rechtswidrige marken- oder designrechtsverletzende Darstellung handeln sollte, kann unabhängig davon dennoch manchmal das Wettbewerbsrecht dem übermotivierten Internetsternchen einen Strick drehen – etwa bei wettbewerbsrechtlich unzulässiger Rufausbeutung bzw. unlauterer Anlehnung an fremde Leistungen. 

Dass Online-Veröffentlichungen zudem ggf. bestehendes Vertragsrecht verletzen können, liegt in der Natur mancher vertraglicher Regelungen. 

Und dass bei allen Veröffentlichungen auch das Datenschutzrecht nicht unbeachtet bleiben darf, hat gerade in den letzten Jahren viele überfordert. 

Das ist schon eine Menge Stoff, der bei begrenzten zeitlichen und finanziellen Ressourcen möglichst praktikabel, aber dennoch verantwortungsvoll zu beachten, zu prüfen und zu bewältigen ist, wenn man auf diesen Felden nicht ungewollt in die Luft fliegen möchte.



Mittwoch, 24. März 2021

Private Geheimpolizei in Familien und Wohnungen

 BGH-Urteil: Verdächtigungen und Verhöre nach anwaltlichen Abmahnungen

Was unbescholtene Haus- und Wohnungseigentümer in ihren Briefkästen vorfinden, löst auch und gerade in aktuellen Pandemiezeiten nicht selten Bestürzung und Entsetzen aus. Da wird in umfangreicher Anwaltspost unter Vorlage gerichtlicher Beschlüsse und unter Hinweis auf ergangene höchstrichterliche Entscheidungen verlangt, Familienangehörige, Mitbewohner und Gäste wegen vermeintlich über das Internet begangener Urheberrechtsverletzungen quasi geheimdienstlich zu bespitzeln und zu denunzieren. Andernfalls drohen die Abmahner mit erheblichen Schadensersatz- und Kostenforderungen. Gleichzeitig wird für den Fall eines unkooperativen Verhaltens die Gefahr mehr­instanzlicher gerichtlicher Verfahren mit immensen Prozesskosten angekündigt.

 

Ist man dann zu familiärem Verrat verpflichtet?

 Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (verkündet am 17.12.2020, Az. I ZR 228/19) hat nun auf über 30 Seiten Klarheit dazu geschaffen. Obwohl einige Abmahnanwälte dies anders darzustellen versuchen, sind die Inhaber*innen von häuslichen Internetanschlüssen nicht dazu verpflichtet, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung den Abmahnern außergerichtlich etwa Familienangehörige oder Mitbewohner*innen der illegalen Teilnahme an Online-Tauschbörsen zu bezichtigen und sie ggf. so „ans Messer zu liefern“.

 

Greift die sekundäre Darlegungslast oder die Störerhaftung ein?

 Die in derartigen Abmahnungsschreiben häufig zu findende gegenteilige Argumentation, der schuld- und ahnungslose Abmahnungsadressat müsse innerhalb der eingeräumten Frist seinen sog. „sekundären Darlegungspflichten“ nachkommen, da er ansonsten selbst hafte, ist ebenso falsch wie ein etwaiger Versuch der Film-, Serien- oder Audio-Produzenten, mit sog. „tatsächlichen Vermutungen“ oder gar mit einer angeblich jeden Anschlussinhaber treffenden „Störerhaftung“ zu argumentieren. Dies geht spätestens seit der Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vom 28.09.2017 ebenso fehl wie der in manchen Abmahnungen ausdrücklich oder unterschwellig enthaltene Vorwurf, man habe evtl. den häuslichen Internetanschluss nicht ausreichend abgesichert oder unzulänglich kontrolliert.

 

Was ist mit drohenden Abmahnungs- und Prozesskosten?

 Wenn die Abmahner schließlich damit drohen, trotz fehlender Täterschaft des Anschlussinhabers sei dieser für den Fall anschließender gerichtlicher Verfahren zumindest gesetzlich verpflichtet, die wegen fehlender Auskunft erforderlich gewordenen Prozesskosten zu erststatten, wird mit der o. g. BGH-Entscheidung auch derartigen fehlerhaften Rechtsbehauptungen ein Riegel vorgeschoben. Karlsruhe verneint eindeutig entsprechende vorgerichtliche Kostenerstattungsansprüche.

 

Keine Panik!

 Wie so oft bei rechtlichen Auseinandersetzungen gilt auch in urheberrechtlichen und medienrechtlichen Streitfällen der Grundsatz: Bange machen gilt nicht. Und zu Stasi-ähnlichen Methoden innerhalb der eigenen Familie bzw. der eigenen Wohnung ist man auch urheberrechtlich nicht verpflichtet.



Mittwoch, 3. März 2021

Kerniger Meinungskampf unter blutigem Verdacht

Eine boshafte Glosse 
zu Meinungsfreiheiten, Tatsachenkernen und Geisteshaltungen

Wer seine Meinung äußert, hat es oft nicht besonders leicht. Die Schere im oder der Maulkorb vor dem Kopf sind durchaus anzutreffende Utensilien. Da wird dann nicht selten über die Frage zulässiger Meinungsäußerung oder unzulässiger Tatsachenbehauptung gestritten. 

Eins ist klar, wenn der Meier „meint“, der Müller habe den Lehmann umgebracht, und das dann auch gegenüber Dritten oder gar öffentlich auf dem analogen oder digitalen Marktplatz äußert, dann ist das keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Eine derartige Tatsachenäußerung ist grundsätzlich dann, wenn sie der Wahrheit entspricht, zulässig; anderenfalls ist sie selbstverständlich grundsätzlich unzulässig. Das hat dann nämlich mit Meinungsfreiheit nichts zu tun. 

Grundsätzlich im vorgenannten Sinne bedeutet, dass auch wahre Tatsachen keineswegs immer und überall aufgestellt bzw. verbreitet werden dürfen. Gerade die Wahrheit kann ja bekanntlich weh tun, also verletzen und damit auch Rechte verletzen. Berührt werden können dabei insbesondere persönliche Persönlichkeitsrechte von Personen. Das ist dann für diejenigen nicht immer witzig und nicht selten muss die Waage der Justitia die tangierten wechselseitigen schwereren oder leichteren Rechtsmeinungen abwägen. 

Wenn der Müller meint, der Meier wolle mit seiner bösartigen Aussage lediglich verhindern, selbst in den Verdacht zu geraten, den Lehmann umgebracht zu haben, stellt eine derartige Aussage nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich eine Bewertung, eine Einschätzung und damit eine Meinungsäußerung dar. Diese Meinungskundgabe beinhaltet allerdings gleichzeitig einen sog. „Tatsachenkern“, in diesem Fall die – wenn auch nur angedeutete - Behauptung, es gäbe einen mehr oder weniger plausiblen oder gar begründeten Verdacht gegen den Meier, er habe den Lehmann mehr oder weniger kaltblütig oder blutrünstig umgebracht. 

Die Verbreitung derartiger – eventuell auch blutiger - Tatsachenkerne ist grundsätzlich wiederum dann zulässig, wenn sie der Wahrheit entsprechen. 

Wann entspricht ein Verdacht in diesem Sinne der nackten Wahrheit? 

Ein Verdacht entspricht zweifelsohne jedenfalls dann der Wahrheit, wenn er nachweislich den Tatsachen entspricht. Tatsachen sind nämlich anerkanntermaßen dem Beweis zugänglich, Meinungen demgegenüber leider nicht. 

Aber wie sieht es aus, wenn und solange der tatsächliche Sachverhalt noch verflixt und zugenäht ungeklärt ist? 

Wird ein Verdacht einfach munter „ins Blaue hinein“ geäußert, ist dies selbstverständlich nicht zulässig. Gibt es ernsthafte Anhaltspunkte oder Belege, die den geäußerten Verdacht als solchen begründen, kann eine Verdachtsäußerung durchaus zulässig sein. Dies ist dann u. a. von der gewichtigen Schwere des Vorwurfs und davon abhängig, wie schwer eine entsprechende Behauptung die Person des von der Äußerung Betroffenen und deren Rechte, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, beeinträchtigt. Also müssen etwa für einen Verdacht, den Lehmann umgebracht zu haben, schon ganz besonders gewichtige Erkenntnisse vorliegen. 

Nicht ganz unerheblich ist bei Verdachtsäußerungen zudem, wie groß das Publikum einer derartigen Äußerung ist, wie weit die entsprechende Aussage also verbreitet wird. 

Bösartige Geisteshaltungen

Wie ist es denn zu beurteilen, wenn der Meier äußert, der Müller würde sich über ein zeitnahes Ableben des Lehmanns wahrscheinlich unbändig freuen? Immerhin impliziert dies doch eine angeblich „tatsächlich“ mögliche Geisteshaltung des Müllers, oder? 

Ja, dem ist wohl so; andererseits werden abweichende Einstellungen des Müllers damit nicht ausgeschlossen, was juristisch wiederum den Meinungsanteil überwiegen lässt. 

Sofern es zudem konkrete Anknüpfungspunkte für die behauptete Niedertracht des Müllers gibt, wird der Boshaftigkeitsvorwurf des Meiers hinsichtlich der angeblichen Freude des Müllers folglich als zulässige Meinungskundgabe zu bewerten sein, die nicht an die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verdachtsäußerung gebunden ist. 

Alles klar soweit? 

Wie beurteilt sich denn der Fall, dass der Lehmann hinsichtlich der eingangs zitierten Aussage des Meiers die Einschätzung äußert, dieser wolle ihn ruinieren?

Der Begriff des Ruinierens, nicht zu verwechseln mit dem Begriff des Urinierens, ist kaum genau objektivierbar und primär durch subjektive Bewertungen und Vorstellungen geprägt und beinhaltet deshalb vornehmlich eine Meinungsäußerung. Das ist zumindest meine Meinung. 

Nicht abgedeckt von zulässigen Meinungskundgaben bzw. Bewertungen sind verächtlich machende Herabwürdigungen, bei denen es nicht um eine kritische und vielleicht auch pointierte Auseinandersetzung mit der betroffenen und vielleicht auch getroffenen Person geht, sondern allein deren Ehrabschneidung, Schmähung und Verächtlichmachung bezweckt wird. 

Im Spannungsfeld zwischen Meinungen, Bewertungen, Verunglimpfungen, Verdächtigungen und Tatsachenkernen gibt es viele rechtliche Grauzonen mit diversen Fallstricken und Tretminen. Deshalb verdienen diejenigen, die sich dennoch mutig am Meinungskampf beteiligen, unseren Respekt.

Wer in belastbarerer und spezifischerer Form die unterschiedliche aktuelle Rechtsprechung zum Thema Meinungsfreiheit studieren möchte, der sei exemplarisch verwiesen auf nachfolgend benannte gerichtliche Entscheidungen, in denen es in dem Kontext teilweise zudem um Fotoveröffentlichungen oder die Bereithaltung von früherer Berichterstattung im Internet durch Inhalteanbieter oder Suchmaschinen geht: 

BVerfG NJW 2020, 300; BVerfG NJW 2020, 314; BVerfG NJW 2020, 1.793; BVerfG NJW 2020, 1.824; BVerfG NJW 2020, 2.096; BVerfG NJW 2020, 2.531; BVerfG NJW 2020, 2.873; BVerfG NJW 2020, 3.302; BVerfG BeckRS 2020, 39.777; BVerfG BeckRS 2021, 1.003; NdsStGH MMR 2021, 96; BGH NJW 2020, 45; BH NJW 2020, 2.032; BGH NJW 2020, 3.444; BGH NJW 2020, 3.715; BGH GRUR 2020, 664; BGH GRUR 2020, 1.344; BGH GRUR 2021, 106; BGH AfP 2020, 149 …

  

Freitag, 21. August 2020

Bei Filesharing-Abmahnung primär wichtig:

Die erfolgreiche Abwehr unberechtigter Filesharing-Abmahnungen ist kompliziert.

DIE SEKUNDÄREN DARLEGUNGSPFLICHTEN


Viele Internetnutzer ereilen beim Erhalt von urheberrechtlichen Filesharing-Abmahnungen noch immer etliche Unsicherheiten und Irrtümer hinsichtlich der sog. „sekundären Darlegungspflichten“. Wenn der Internetanschlussinhaber eigentlich auch erst im etwaig nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zur substantiierten Rechtsverteidigung prozessual verpflichtet ist, empfiehlt es sich in einer Vielzahl von Abmahnungsfällen doch, der Gegenseite zwecks Vermeidung anschließender Klageverfahren bereits frühzeitig überzeugende Verteidigungsargumente entgegenzuhalten.

Dazu gehört die unmissverständliche Zurückweisung unberechtigter Tatvorwürfe und wahrheitsgemäße Darlegungen zur eigenen Router- und Endgeräte-Ausstattung, zur WLAN-Verschlüsselung sowie zum eigenen Internetnutzungsverhalten.

Anzugeben ist ferner, welche Haushaltsangehörigen oder Besucher mit Rücksicht auf ihre technische Ausstattung, ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Insoweit ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Befragungen und Nachforschungen verpflichtet und hat mitzuteilen, welche relevanten Kenntnisse er auf welche Weise dabei ggf. erhalten hat.

Die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen und die darauf fußenden Darlegungen des Internetanschlussinhabers dürfen allerdings – was häufig selbst von Teilen der Rechtsprechung übersehen wird – vor dem Hintergrund des etwaigen Zeitablaufs von mehreren Wochen, mehreren Monaten und manchmal sogar mehreren Jahren nicht überspannt werden. Die prozessualen Anforderungen sind nämlich unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sachgerecht und fair zu begrenzen.

Ein zu dieser Thematik diesseits bereits im September 2018 errungenes Urteil des Landgerichts Bielefeld hat das in überzeugender Weise bestätigt. Soweit dennoch oft überhöhte Anforderungen an detailliertere sekundäre Darlegungen zurückliegender technischer, häuslicher und familiärer Abläufe und Verhaltensweisen gestellt werden, dient dies demgegenüber primär der zusätzlichen Verunsicherung vieler Abmahnungsadressaten.

Dem ist dann ggf. unter Hinweis auf einschlägige gerichtliche Urteile entschieden entgegenzutreten.

Freitag, 28. Februar 2020

Nicht nur Vermutungen zur GEMA

 
 
Vorsicht: In Sozialen Medien lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke.
 

Kurzer Weckruf zur Musik auf Instagram & Co.

Recht häufig geht es in der medienrechtlichen anwaltlichen Praxis aktuell um Influencer oder sonstige Internet- oder Social Media Akteure, die beabsichtigen, eigene Video-Veröffentlichungen oder sonstige Posts mit Musik zu untermalen. 

Nach der sog. „GEMA-Vermutung“ wird bei „in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik“ (Schmunzeln über diesen Begriff ist erlaubt!) in rechtlichen Streitfällen nicht selten immer noch grundsätzlich zunächst einmal davon ausgegangen, die GEMA (die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sei als „Verwertungsgesellschaft“ für die Wahrnehmung, die Durchsetzung, die Vergütung und sogar die Vertretung von Komponisten, Textdichtern und Interpreten zuständig.

Das trifft allerdings tatsächlich nicht generell, nicht immer, nicht für alles und nicht für alle zu. 

Auch wenn sich keine GEMA-Problematik eröffnet, können aber dennoch etliche urheberrechtliche Konfliktpotenziale bestehen.

Bei Musiknutzungen etwa in sozialen Medien oder auf eigenen Webseiten kann man sich vor diesem Hintergrund mit Hintergrundmusik ganz schön - oder unschön - die Finger verbrennen. 

Das rechtliche Spannungsfeld zwischen den Polen des Urheberrechts, des Urheberpersönlichkeitsrechts, der Wahrnehmungs- und Verwertungsrechte und der sonstigen diversen Nutzungs- bzw. Lizenzrechte sowie Leistungsschutzrechte bedarf im Einzelfall der genauen Betrachtung, welche Rechte in welchem Kontext in welchen Medien unter welchen Konditionen welcher Person, Gesellschaft oder Institution zuzuordnen sind.  

Dabei ist beispielsweise zu prüfen, ob

·        der/die Komponistin bzw. der/die Textdichter/in des betroffenen Werkes bereits vor über 70 Jahren verstorben ist.

·        es um aus anderen Gründen gemeinfreie Musik geht.

·        das betroffene Werk bei der GEMA gemeldet bzw. registriert ist.

·        der/die Urheber/in einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat.

·        die etwaige Freistellungserklärung eines Rechteinhabers gültig und belastbar ist.

·        es zu beachtende Auskunfts-, Nachweis- oder Meldepflichten gibt.

·        Wahrnehmungsrechte anderer Verwertungsgesellschaften (etwa der GVL) und Meldepflichten dieser gegenüber einschlägig sind.

·        es um die Veröffentlichung eines YouTube-Videos geht.

·        es um die Einbettung eines YouTube-Videos in eine Webseite geht.

·        es um andere Nutzungsarten (wenn ja, welche?) geht.

·        eine Creative Commons Lizenz Anwendung findet und eingehalten wird.

·        die Einholung eines Filmherstellungsrechts bzw. Werkverbindungsrechts erforderlich ist.

·        es um das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers geht.

·        Urheberpersönlichkeitsrechte berührt bzw. verletzt werden.
 

Wer sich in dem Zusammenhang also nicht die richtigen Fragen stellt oder zu schnelle oder vermeintlich einfache Antworten gibt, dem werden vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung leider immer noch nicht unerhebliche rechtliche und finanzielle Risiken zugemutet. So droht bei rechtswidrig unterbliebener Meldung die GEMA sogar einen 100%igen sogenannten „Kontrollkostenzuschlag“ auf die eigentlich entstandene Lizenzgebühr an.

Vorsicht ist also auch die Mutter der „Musikkiste“.
 
 

Donnerstag, 22. August 2019

Filesharing-Abmahnungen: 7 aktuelle Irrtümer



Nach dem Abmahnungsschock:
Fehler vermeiden
In der letzten Zeit gibt es für die zahlreichen Inhaber von Internetanschlüssen wesentlich verbesserte Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen unbegründete und recht hohe Schadensersatz- und Kostenforderungen zu wehren, die seitens bundesweit agierender Anwälte im Rahmen urheberrechtlicher Abmahnungen für Filme oder Musik sowie für Computerspiele oder Hörbücher geltend gemacht werden.
 
Gesetzliche Regelungen oder Unklarheiten und von deutschen Gerichten gefällte Entscheidungen zulasten der Internetanschlussinhaber wurden zugunsten der Internetanschlussinhaber modifiziert, was in weiten Kreisen – teilweise auch im Rahmen immer noch verbreiteter fehlerhafter rechtlicher Beratung – bis heute verkannt wird. Dadurch lassen sich etliche Internetnutzer, die entsprechenden Abmahnungen oder Klagen ausgesetzt sind, zu unnötigen bzw. rechtlich nachteiligen Erklärungen und unbegründeten Geldzahlungen hinreißen. 

Einige der in dem Zusammenhang wesentlichen, derzeit immer noch kursierenden Irrtümer und Fehleinschätzungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

 

1.    Die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung als untaugliches "Allheilmittel"? 

Am weitesten verbreitet ist immer noch die Unart, im Falle des Erhalts von Filesharing-Abmahnungen stets die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. 

Die gegenüber dem in der Abmahnungspost enthaltenen Erklärungsentwurf vorgeschlagenen Abänderungen oder Ergänzungen mögen für den Fall, dass der Abmahnungsadressat tatsächlich selbst einschlägige Urheberrechtsverletzungen begangen hat, durchaus sinnvoll sein. 

Hat der Internetanschlussinhaber allerdings selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen, ist ihm auch von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung abzuraten. Immerhin gelten die in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingegangenen Verpflichtungen und Vertragsstrafen-Risiken nicht nur drei Jahre, auch nicht lediglich 30 Jahre, wie manchmal zu lesen ist, sondern ein Leben lang. 

In der prozessualen Praxis ist im Übrigen feststellbar, dass auch die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung von vielen Richterinnen und Richtern dennoch – wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich – als Quasi-Schuldeingeständnis bewertet wird. Warum soll der oder die Beklagte denn ansonsten überhaupt ohne Not und ohne eigene Rechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben?

 

2.    Ermessensbegrenzung 

Soweit denn im Einzelfall überhaupt die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung angebracht erscheint, wird im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Vertragsstrafen-Festlegungen dann nicht selten vergessen, ein eventuell dem Unterlassungsgläubiger überlassenes Ermessen hinsichtlich fairer Ermessensgrundlagen und hinsichtlich einer vertretbaren und verhältnismäßigen Vertragsstrafen-Obergrenze angemessen zu konkretisieren.

 

3.    Auflösende Bedingungen 

Ferner wird oft versäumt, die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit rechtlich zulässigen auflösenden Bedingungen zu versehen (insbesondere hinsichtlich einer zukünftig evtl. veränderten Gesetzeslage, veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder sich später verändernder sachverhaltlicher Feststellungen).

 

4.    Phantom „Störerhaftung“

Eines der größten aktuellen Irrtümer im Zusammenhang mit dem Vorwurf illegaler Tauschbörsen-Teilnahme besteht in dem Irrglauben, ein Internetanschlussinhaber würde zwangsläufig für die über seinen Internetanschluss begangenen etwaigen Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder sonstiger Dritter im Rahmen der sog. „Störerhaftung“ haften. 

Dabei wird übersehen, dass nach einer bereits seit dem 13.10.2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) ein Anschlussinhaber nicht mehr für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen ggf. nicht oder nicht ausreichend verschlüsselten bzw. abgesicherten WLAN-Router ohne seine Kenntnis durch Dritte begangen werden. Der in Abmahnungen teilweise immer noch enthaltene Vorwurf einer ggf. unzureichenden Verschlüsselung bzw. eines ggf. nicht genügend sicheren Router-Passwortes geht also mittlerweile fehl.

 

5.    Tatsächliche Vermutungen 

Überinterpretiert wird oft die den Anschlussinhaber vermeintlich treffende sog. „tatsächliche Vermutung“ seiner Täterschaft. Häufig wird so getan, als ob der Anschlussinhaber verpflichtet sei, eine gegen ihn gerichtete „tatsächliche Vermutung“ etwa zu erschüttern oder sogar seine Unschuld zu beweisen. Die Beweislast trifft demgegenüber allein den Abmahnenden.

 

6.    Sekundäre Darlegungspflichten 

Es ranken sich auch immer noch zahlreiche Unsicherheiten und Irrtümer um die sog. „sekundären Darlegungspflichten“ im Rahmen der rechtlichen Verteidigung des Internetanschlussinhabers: Dieser muss nicht außergerichtlich, sondern erst in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Insoweit ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Befragungen und Nachforschungen verpflichtet und hat mitzuteilen, welche relevanten Kenntnisse er dabei ggf. erhalten hat. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen – was häufig übersehen wird – unter angemessener Berücksichtigung des etwaigen Zeitablaufs von mehreren Wochen, mehreren Monaten und manchmal sogar mehreren Jahren die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen und die Darlegungen des Internetanschlussinhabers nicht überspannt werden. Die prozessualen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sachgerecht und fair zu begrenzen.
 
Eine zu dieser Thematik bereits im September des vergangenen Jahres ergangene Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hat dies in überzeugender Weise bestätigt. Soweit dennoch oft überhöhte Anforderungen an die detaillierte Darlegung zurückliegender technischer, häuslicher und familiärer Abläufe, Verhaltensweisen und Geschehnisse gestellt werden, dient dies demgegenüber primär der zusätzlichen Verunsicherung vieler Abmahnungsadressaten. Dem ist dann unter Verweis auf einschlägige gerichtliche Urteile entschieden entgegenzutreten.

 

7.    Übereilte Kontaktaufnahmen 

Und schließlich kommt es immer wieder vor, dass Abmahnungsempfänger sofort übereilt fernmündlich oder schriftlich Kontakt mit der abmahnenden Anwaltskanzlei aufnehmen, sich dabei um Kopf und Kragen reden und erst danach Beratung und etwaige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ihres eigenen Vertrauens suchen. Das ist die falsche Reihenfolge.