Erfolgreich war eine vom Kollegen Mathias Straub eingelegte Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 16.06.2010 (203 O 203/10): Die Richter des 6. Zivilsenates des OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2011, 6 W 5/11) hatten große Zweifel an den angeblichen Ermittlungsergebnissen des von den Abmahnern eingeschalteten Antipiracy-Unternehmens und sahen den Empfänger der Filesharing-Abmahnung durch den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG in seinen Rechten verletzt. Die Abmahnung wurde zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht stellte in dem nun ruchbar gewordenen Fall fest, dass die dem Abmahnungsempfänger zugeordnete dynamische IP-Adresse in der der Antragsschrift beigefügten Anlage gleich dreimal mit unterschiedlichen Zeitstempeln auftauchte, die mehr als 24 Stunden auseinanderlagen. Daneben gab es auch andere Mehrfach-Nennungen jeweils identischer IP-Adressen.
Der abmahnende Erotik-Film-Produzent GMV berief sich auf eine vermeintlich relevante Umstellung auf den sogenannten Dual-Stack-Betrieb (Parallelbetrieb vom herkömmlichen IPv4 und dem neuen IPv6) bzw. diesbezüglich angeblich bereits stattfindende Testläufe, was das OLG Köln ebenso wenig überzeugte wie nicht ausreichend subbstantiierte Eidesstattliche Versicherungen und lediglich mit empirischen Untersuchungen ausgestattete Sachverständigen-Gutachten.
Die auch von den Kollegen Rechtsanwalt Dosch und Rechtsanwalt Stadler kommentierte Entscheidung belegt ein weiteres Mal, dass die Massen-Ermittlungen der Log-Firmen nicht in jedem Fall dazu führen dürfen, die in Filesharing-Abmahnungen unter Hinweis auf die Störerhaftung so lautstark propagierte "sekundäre" Darlegungslast und Beweislast des abgemahnten Internet-Anschlussinhabers zu überfrachten bzw. zu früh einsetzen zu lassen: Wie soll der Inhaber eines häuslichen Internetanschlusses - zumal ohne Einschaltung und Bezahlung von fremdem Know-how - den immer häufiger auftauchenden technischen Nebelkerzen der Abmahnungs-Industrie begegnen, wenn von den eigentlich primär darlegungs- und beweispflichtigen Abmahnern keine im Einzelfall nachvollziehbaren konkreten Funktionsnachweise erbracht werden? Der teilweise auch richterliche Glaube an pauschale Ergebnislisten mit unsubstantiierten technischen Bewertungen dürfte langsam ins Wanken geraten.
Freitag, 25. Februar 2011
Fehler bei IP-Adressen-Ermittlung - OLG Köln gibt Adressaten einer Filesharing-Abmahnung Recht
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Samstag, 19. Februar 2011
Die Kündigung der Kunst: Kunstfreiheit in der Lebenswirklichkeit eines Roman-Autors
Über die fristlose Kündigung eines 50-jährigen kaufmännischen Angestellten und Schriftstellers, der in seinem Roman die "Hölle" des Büro-Alltags auf's Korn genommen hatte, entschied nach Mittelung der "Neue Westfälische" am 18.02.2011 erstinstanzlich die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Herford. Dem Export-Sachbearbeiter eines westfälischen Küchen-Produzenten wurde vorgeworfen, in einigen Passagen seines Werkes würden Mitarbeiter identifizierbar diffamiert und beleidigt; es ginge teilweise auch unter die Gürtellinie.
Das Gericht stellte fest, dass seitens der Belegschaft bisher keine rechtlichen Schritte gegen das umstrittene Buch eingeleitet worden sind. Im Übrigen sei das Buch "so weit von der Wirklichkeit entfernt", dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten "nicht ernsthaft" geltend gemacht werden könne. Der Kammervorsitzende verwies auf die sogenannte "Esra"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2007 (Az. 1 BvR 1783/05).
Darin hatte der Erste Senat grundlegende Maßstäbe der Drittwirkung von Grundrechten festgelegt - insbesondere im Spannungsfeld von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten - und zwar mit den Leitsätzen:
Das Gericht stellte fest, dass seitens der Belegschaft bisher keine rechtlichen Schritte gegen das umstrittene Buch eingeleitet worden sind. Im Übrigen sei das Buch "so weit von der Wirklichkeit entfernt", dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten "nicht ernsthaft" geltend gemacht werden könne. Der Kammervorsitzende verwies auf die sogenannte "Esra"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2007 (Az. 1 BvR 1783/05).
Darin hatte der Erste Senat grundlegende Maßstäbe der Drittwirkung von Grundrechten festgelegt - insbesondere im Spannungsfeld von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten - und zwar mit den Leitsätzen:
- Bei dem gerichtlichen Verbot eines Romans als besonders starkem Eingriff in die Kunstfreiheit prüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.
- Die Kunstfreiheit verlangt für ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, eine kunstspezifische Betrachtung. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes.
- Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein.
- Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
Diesem Beschluss gingen etliche frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts voraus, in denen das höchste deutsche Gericht nie die gebotene Abwägung mit dem persönlichen Ehrenschutz und dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht aus den Augen verloren hat und Aussagen zu den Schranken der Kunstfreiheit getroffen hat (vgl. die Entscheidungen zu den Stichworten "Mephisto", "Anachronistischer Zug", "Strauß-Karikatur", "Herrnburger Bericht", "Bundesflagge" oder auch "Josefine Mutzenbacher").
Das Arbeitsgericht sah in der Roman-Veröffentlichung unter angemessener Berücksichtigung des Grundrechts der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes kein eine fristlose Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten und erklärte die Kündigung des Buch-Autors für unwirksam.
Nach Medien-Veröffentlichungen beabsichtigt die Arbeitgeberin, beim Landesarbeitsgericht in Hamm Berufung gegen das Herforder Urteil einzulegen. Die weitere (ober)gerichtliche Abwägung darf man gespannt und aufmerksam verfolgen. Ein faktischer Maulkorb für nebenberufliche Schriftsteller durch unangemessene Kündigungsrisiken im Hauptjob könnte fatale Auswirkungen haben auch auf nebenberufliche Journalisten oder Blogger. Ein unverzichtbarer und fruchtbarer Wirkungskreis auf dem Feld künstlerischer, literarischer und publizistischer Vielfalt würde - zusätzlich zu bereits bestehenden Hemmnissen und Hürden - bedenklich eingeengt. Deshalb darf man die Entscheidung der Herforder Arbeitsrichter aktuell als erfreuliches Signal für die Kunstfreiheit - und wohl auch für die Meinungsfreiheit - verstehen und würdigen.
Mit Urteil vom 15.07.2011 – 13 Sa 436/11 - hat das LAG Hamm die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford bestätigt.
Update vom 14.08.2011:
Mit Urteil vom 15.07.2011 – 13 Sa 436/11 - hat das LAG Hamm die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford bestätigt.
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Freitag, 11. Februar 2011
"Tatort" Urheberrecht: Der Vorfall mit dem Vorspann. Schmückendes Beiwerk ohne Ansprüche für "kleine" Urheber.
Der „Tatort“-Vorspann, der sich vielen Fernsehzuschauern seit 40 Jahren eingeprägt hat und das Markenzeichen der Krimi-Serie geworden ist, wird vom 29. Zivilsenat des OLG München (Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10) als bloßes unwesentliches Beiwerk zum "Tatort" bewertet, nicht aber als eigenständiges Werk mit daraus gegebenenfalls ableitbaren Nachvergütungs-Ansprüchen der klagenden Grafikerin.
In dem Berufungsverfahren ging es bei einem von der Klägerin angegebenen Streitwert in Höhe von 150.000 Euro um urheberrechtliche Unterlassungs-, Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung.
Die 76-jährige Klägerin ist Grafikerin, Buch-Illustratorin, Autorin und Trickfilmerin. Sie hatte im Wege einer Stufenklage den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk verklagt und begehrte, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen sowie im Serien-Vorspann selbst als Urheberin des Vorspanns benannt zu werden. Ferner beantragte sie eine Nachvergütung für die Nutzung des Vorspanns.
Die Klägerin behauptete und belegte, die Alleinurheberin des sogenannten Story-Boards sowie eine Miturheberin der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin in den 60er Jahren ausbezahlten Vergütung von lediglich 2.500 DM (!) und den über einen Zeitraum von 40 Jahren entstandenen exorbitanten Nutzungs-Vorteilen der Beklagten bestehe ein auffälliges und grobes Missverhältnis, das durch weitere Zahlungen auszugleichen sei.
Mit Urteil vom 24.03.2010 hatte die erste Instanz (Landgericht München) das Benennungsrecht und den Auskunftsanspruch (als Vorbereitung etwaiger Zahlungsansprüche) zugunsten der Klägerin bejaht. Das Oberlandesgericht sah das anders und hat den Beklagten lediglich verboten, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei.
Letzteres begründete das OLG immerhin mit der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem „Tatort“-Vorspann habe.
Einen Anspruch der Grafikerin auf Nachvergütung verneinte der Zivilsenat.
Gesetzlich ist der urheberrechtliche Nachvergütungs-Anspruch in § 32 a UrhG als sogenannter Fairness-Ausgleich geregelt:
§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
Früher waren vergleichbare Regelungen im sogenannten „Bestseller-Paragraphen“ des § 36 UrhG a.F. enthalten.
Die oben zitierten gesetzlichen Voraussetzungen für etwaige Nachvergütungs-Ansprüche sind beim "Tatort"-Vorspann nach Auffassung des OLG München nicht erfüllt, wobei die Berufungsrichter ein auffälliges Missverhältniss zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung ausdrücklich nicht ausreichen lassen für eine Nachvergütungspflicht des Werknutzers. Vielmehr stehe die Anwendung des „Fairness-Paragraphen“ unter dem Vorbehalt, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich eine "kennzeichnende Funktion" und weise das Fernseh-Publikum "in markanter Weise" auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige aber nicht die Annahme, dass es sich bei diesem Vorspann um einen "wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk", nämlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“-Vorspanns sei in erster Linie auf die "hohe Akzeptanz" zurückzuführen, die die dem Vorspann nachfolgenden Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum fänden. Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansähen. Der Vorspann beschränke sich auf eine "Hinweisfunktion" und nähme keinen weiteren Einfluss auf den jeweils nachfolgenden Film. Der Vorspann sei also lediglich als ein "untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk" anzusehen, was keinen Fairness-Ausgleich verlangen würde. Warum der Zivilsenat überhaupt auf die dem Vorspann jeweils folgenden unterschiedlichen Kriminalfilme (oder die gesamte Krimi-Reihe) als maßgebliches "Werk" abstellt, kann der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts nicht entnommen werden.
Eine Benennungspflicht
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
hinsichtlich der klagenden Grafikerin seitens der Beklagten lehnte das OLG ebenfalls ab - und zwar nicht wegen eines vermeintlichen Verzichts der Klägerin, sondern wegen einer vom Berufungsgericht angenommenen entgegenstehenden Branchenübung. Danach sei es allgemein üblich, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen, und zwar wegen der begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns die vielen Mitwirkenden zu benennen, und unter Berücksichtigung der Interessen der am Filmvorhaben Beteiligten sowie der Zuschauer.
Im Übrigen hätten die Beteiligten nach den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin - entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten - nun plötzlich ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache.
Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, ist m. E. eine nachfolgende Befassung des Bundesgerichtshofes mit dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Materiellrechtlich gibt es in jedem Fall Diskussionsbedarf, der wohl auch nach dem noch austehenden Vorliegen der vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe andauern wird:
- Wieso wird der vom jeweils nachfolgenden einzelnen Kriminalfilm deutlich abgrenzbare Vorspann, der sich selbst nach Darstellung der ARD - auf ihrer eigenen Internetseite - "in das Gedächtnis von Generationen eingeschrieben und nicht unwesentlich dazu beigetragen (hat), dass der Tatort zu einer wiedererkennbaren Marke geworden ist", nicht als eigenständiges Werk bewertet, um daran dann das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines etwaigen Fairness-Ausgleichs "fair" zu prüfen?
- Wieso wird die sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebende Prägnanz, die Wirkung und Wirkungsdauer, die Nutzung bzw. Ausbeutung sowie die (erlangte) enorme Identifikations- und Kennzeichnungskraft des streitgegenständlichen Vorspanns nicht berücksichtigt und warum wird durch die Betrachtung als bloßes Beiwerk jede inhaltliche Abwägung - unter Prüfung eines etwaig auffälligen Missverhältnisses zwischen der ursprünglichen Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung - ausgeschlossen?
- Falls nun juristisch eingewendet wird, dass es bei urheberrechtlichen Beurteilungen manchmal weniger auf qualitative Betrachtungen ankommt, muss die Nachfrage gestattet sein, warum dann das Berufungsgericht das klagegegenständliche Werk praktisch als bloßes Beiwerk abqualifiziert, um darauf nach dem Inhalt der richterlichen Pressemitteilung dann seine Hauptargumentation zu stützen.
- Wo hört die Möglichkeit zur Abqualifizierung eines vermeintlich "untergeordneten Beitrags" auf? Beim Vorwort? Bei der Vorgruppe? Beim Vorgarten? Beim Vorbild? Beim Vorbeten? Bei welchem Vorgang, welcher Vorführung, welchem Vorfall und - mit zweifellos zu bösartiger Betrachtung - bei welchem Vorsatz?
- Ist es angemessen, in einem derartig besonders gelagerten Fall einer Urheberin das gesetzliche Benennungsrecht mit dem Argument durchaus nicht lückenloser Branchenüblichkeit abzusprechen?
- Kann es sein, dass das Urheberrecht leider häufig doch vornehmlich als "Leistungs"-Schutzrecht groß aufgestellter Rechteverwerter wirkt und wahrgenommen werden muss und weniger als Schutzrecht für die "kleinen" und eher "handwerklichen" Urheberinnen und Urheber?
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Sonntag, 30. Januar 2011
Filesharing-Abmahnungen: Quantitäts-Rausch vor Qualitäts-Anspruch? Prozesse ohne wirklich seriöse Prüfung?
Wenn am Fließband teure anwaltliche Abmahnungen wegen vermeintlicher Tauschbörsen-Teilnahme und gerichtliche Auskunftsbeschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG auf den Weg zu den geschockten Inhabern von Internet-Anschlüssen gebracht werden, scheint mitunter Schlamperei im Spiel zu sein.
Gleich vorweg: Wo massenhaft Urheberrechte massiv verletzt werden, darf - und muss - auch erforderlichenfalls massenhaft abgemant werden.
Die "Initiative Abmahnwahn-Dreipage" hat allerdings beispielsweise Fälle aus Regensburg und Hamburg veröffentlicht, die erneut ernsthafte Zweifel nicht nur an "Ermittlungsergebnissen" von Anti-Piracy-Unternehmen begründen, sondern auch an den richterlichen Plausibilitäts-Kontrollen im Rahmen der mittlerweile massenhaft durchgeführten Auskunftsverfahren. In diesen gerichtlichen Eil-Verfahren werden die Internet-Service-Provider dazu veranlasst, zu den mit teilweise fragwürdigen Zeitstempeln versehenen dynamischen IP-Adressen die persönlichen Daten der angeblich maßgeblichen Anschlussinhaber an die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechteinhaber und Abmahner herauszugeben.
Es ist nun schon mehrfach aufgedeckt worden: Teilweise enthalten die in den P2P-Netzwerken ermittelten Dateien die behaupteten Inhalte überhaupt nicht, obwohl der dokumentierte Dateiname eigentlich darauf hinzuweisen scheint und sogar mit dem generierten Hashwert korrespondiert.
Bei genauerer Überprüfung müssen sich die Abmahner - und gfls. auch die den Auskunftsbeschluss erlassende Urheberrechtskammer des Landgerichts - dann Irrtümer und unangebrachte Schnellschüsse vorwerfen lassen. Soweit falsche eidesstattliche Versicherungen durch Mitarbeiter der Log-Firmen vorliegen, stehen sogar strafrechtlich relevante Sachverhalte im Raum.
Dennoch wird in Unmengen von Abmahnungsschreiben weiterhin das hohe Lied von der absoluten Fehlerfreiheit und der hundertprozentigen Verstoß-Gewissheit gesungen und - was fast noch schlimmer ist - es werden angeblich genaueste inhaltliche Sicht- oder Hör-Prüfungen behauptet und gerichtlich beschworen.
Hashwerte waren im Übrigen schon häufiger Anlass auch für kritische gerichtliche Würdigungen.
Gerät die Abmahnungsindustrie immer mehr in Hektik und in eine Art Verfolgungs-Rausch? Leidet zunehmend die Qualität und Seriösität beim "Geschäftsmodells Filesharing-Abmahnung"? Die oben angesprochenen Vorkommnisse, die ständig wachsende Zahl von Filesharing-Abmahnungen in den vergangenen Jahren, der zunehmende Ausbau der anwaltlichen Infrastruktur der Abmahn-Kanzleien und die immer dramatischer werdende Verbreitung von Psycho-Stress zu Lasten von immer mehr Internetnutzern sprechen eine deutliche Sprache.
Gleich vorweg: Wo massenhaft Urheberrechte massiv verletzt werden, darf - und muss - auch erforderlichenfalls massenhaft abgemant werden.
Die "Initiative Abmahnwahn-Dreipage" hat allerdings beispielsweise Fälle aus Regensburg und Hamburg veröffentlicht, die erneut ernsthafte Zweifel nicht nur an "Ermittlungsergebnissen" von Anti-Piracy-Unternehmen begründen, sondern auch an den richterlichen Plausibilitäts-Kontrollen im Rahmen der mittlerweile massenhaft durchgeführten Auskunftsverfahren. In diesen gerichtlichen Eil-Verfahren werden die Internet-Service-Provider dazu veranlasst, zu den mit teilweise fragwürdigen Zeitstempeln versehenen dynamischen IP-Adressen die persönlichen Daten der angeblich maßgeblichen Anschlussinhaber an die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechteinhaber und Abmahner herauszugeben.
Es ist nun schon mehrfach aufgedeckt worden: Teilweise enthalten die in den P2P-Netzwerken ermittelten Dateien die behaupteten Inhalte überhaupt nicht, obwohl der dokumentierte Dateiname eigentlich darauf hinzuweisen scheint und sogar mit dem generierten Hashwert korrespondiert.
Bei genauerer Überprüfung müssen sich die Abmahner - und gfls. auch die den Auskunftsbeschluss erlassende Urheberrechtskammer des Landgerichts - dann Irrtümer und unangebrachte Schnellschüsse vorwerfen lassen. Soweit falsche eidesstattliche Versicherungen durch Mitarbeiter der Log-Firmen vorliegen, stehen sogar strafrechtlich relevante Sachverhalte im Raum.
Dennoch wird in Unmengen von Abmahnungsschreiben weiterhin das hohe Lied von der absoluten Fehlerfreiheit und der hundertprozentigen Verstoß-Gewissheit gesungen und - was fast noch schlimmer ist - es werden angeblich genaueste inhaltliche Sicht- oder Hör-Prüfungen behauptet und gerichtlich beschworen.
Hashwerte waren im Übrigen schon häufiger Anlass auch für kritische gerichtliche Würdigungen.
Gerät die Abmahnungsindustrie immer mehr in Hektik und in eine Art Verfolgungs-Rausch? Leidet zunehmend die Qualität und Seriösität beim "Geschäftsmodells Filesharing-Abmahnung"? Die oben angesprochenen Vorkommnisse, die ständig wachsende Zahl von Filesharing-Abmahnungen in den vergangenen Jahren, der zunehmende Ausbau der anwaltlichen Infrastruktur der Abmahn-Kanzleien und die immer dramatischer werdende Verbreitung von Psycho-Stress zu Lasten von immer mehr Internetnutzern sprechen eine deutliche Sprache.
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Samstag, 22. Januar 2011
Domain-Pfändung: Vollstreckungsschutz bei geschäftlicher Internet-Domain
Auch ein Beitrag zur Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit im Blog
Die Pfändung der Internet-Domain nerdcore.de durch Euroweb dürfte einige Domain-Inhaber in Angst und Schrecken versetzt haben. Eine etwas beruhigendere Nachricht für alle Onlineshop-Betreiber und andere Domain-Inhaber, die vielleicht eine Abmahnung erhalten haben oder sonstigen Forderungen ausgesetzt sind und eine geschäftlich und nicht nur privat genutzte Website betreiben:
Einer Pfändung sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nämlich nicht unterworfenWenn eine Internet-Domain als Arbeitsmittel in Betracht kommt und von ihrem Inhaber zur Ausübung seines Berufes benötigt wird, kann sich der Domain-Inhaber gfls. auf Vollstreckungsschutz berufen.
die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände - bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen.
Dem Schuldner sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht Gegenstände entzogen werden, die er zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit und zur Sicherung seines Lebensunterhaltes braucht. Die betroffenen Gegenstände müssen dabei nach Auffasung des Bundesgerichtshofes - Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 - nicht unbedingt unentbehrlich sein, der BGH neigt insoweit zu einer eher weiten Auslegung der gesetzlichen Schutzvorschrift.
Da die Domain kein Gegenstand im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, findet diese gesetzliche Vorschrift allerdings keine direkte, aber - so auch das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 22.09.2004, Az. 5 T 445/04 - eine entsprechende (analoge) Anwendung. Dies hat beispielsweise auch das Landgericht Essen in seiner Entscheidung vom 22.09.1999, Az. 11 T 370/99, nicht ausgeschlossen.
Die gesetzliche Schuldnerschutz-Regelung findet analoge Anwendung für die Betreiber eines Onlineshops, aber auch für andere Gewerbetreibende oder Freiberufler, die im Internet ihre Waren oder Dienstleistungen vorstellen, bewerben und anbieten: Bauunternehmer, Ärzte, Unternehmensberater, Webdesigner, Handwerker, Architekten oder auch Rechtsanwälte und Steuerberater.
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Pfändung einer Domain vgl. den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/0.
Der wilden Jagd auf Internet-Domains durch Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger dürften allerdings insofern doch oft engere Grenzen gesetzt sein.
Interessant scheint mir in dem Zusammenhang auch der Gesichtspunkt, dass im Rahmen des gesetzlichen Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO bei betroffenen Bloggern auch die Grundrechte der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit nach Art.5 Grundgesetz stärker in eine Zulässigkeits- und Schutz-Abwägung einzubeziehen sind. Dass die Grundrechte und die Grundentscheidungen des Grundgesetzes im Rahmen der Zwangsvollstreckung und bei Fragen des Vollstreckungsschutzes insbesondere auch vom Vollstreckungsgericht zu beachten sind, hat das Bundesverfassungsgericht z. B.in seiner Entscheidung vom 16.8.20011, Az. 1 BvR 1002/01, deutlich gemacht. Auch der nicht primär geschäftlich bzw. beruflich agierende Blogger oder die insoweit aktive Bloggerin muss folglich nicht schutzlos sein. In der medialen Außendarstellung dürften die Grenzen zwischen privater und beruflicher Meinungs- und Informationsbildung ohnehin schwer zu ziehen sein.
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Abmahnung an Schnellschüsse in gerichtlichen Eil- und Vollstreckungsverfahren
Kommando zurück: Die vermeintlichen Wirkungen der Pfändung der Internet-Domain "nerdcore.de" durch einen nach eigenen Angaben "Full-Service-Internetdienstleister" werden seit gestern Abend wieder rückgängig gemacht und auf den früheren Stand der Inhaberdaten gebracht. Die im Verfahren aufgelaufenen Kosten, die Anlass der Pfändung gewesen sein sollen, sind zwischenzeitlich bezahlt worden. Auch deshalb droht wohl keine weitere Pfändung mehr. Netzpolitik.org berichtet aktuell darüber.
Der Kollege Thomas Stadler bewertet die Rückgängigmachung der Domain-Übertragung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg als fragwürdig.
Fragwürdiger sind allerdings wohl die konkreten Pfändungs-Inhalte bzw. der stattgefundene konkrete Verfahrensgang mit offenen Fragen zu einem ausreichenden rechtlichen Gehör (Grundrecht) des oder der Beteiligten insbesondere im Rahmen der Umschreibung.
Hier zeigt sich mal wieder:
Freitag, 14. Januar 2011
Zahl der Filesharing-Abmahnungen auch 2010 dramatisch gestiegen - Boomendes Geschäftsmodell mit wachsender Dunkelziffer
Die Jahres-Bilanz 2010 vom Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. liegt vor und nicht wenige Insider gehen davon aus, dass die fundierten Schätzungen um eine noch höhere Dunkelziffer nach oben zu korrigieren sind.
Die in der differenzierten Statistik angegebene Zahl von 575.800 Abmahnungen der Musik-, Hörbuch-, Film- und Porno-Industrie enthält offensichtlich nicht die zunehmende - und vielleicht doch nicht zu vernachlässigende - Zahl von Anwaltskanzleien, die im vergangenen Jahr als abmahnende "Newcomer" im Urheberrecht in Erscheinung getreten sind. Außerdem wird vielleicht auch die Zahl derjenigen Abgemahnten unterschätzt, die sich nicht in einschlägigen hilfreichen Foren melden oder dort zumindest "hereinschauen" (Klick-Zahlen). In anwaltlicher Praxis begegnet man nach meiner Erfahrung einem erstaunlich großen Anteil von hilfesuchenden Mandanten, die nach Erhalt einer oder häufig mehrer Filesharing-Abmahnungen zwar Anwalts-Seiten "gegoogelt" haben, aber nicht vertiefter in Foren-Seiten eingestiegen sind.
Die Kollegen Jens Ferner und Thomas Stadler weisen auf noch verbliebene Unklarheiten hin im Hinblick auf die Ausgangszahlen des Jahres 2009 und unter Berücksichtigung der enormen Zahl von Auskunftsverfahren nach §101 Abs.9 UrhG (u.a. beim Landgericht Köln).
Das bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen wiederum dramatisch gestiegene Arbeits- und Mandatsaufkommen des vergangenen Jahres lässt auch mich eher eine Steigerung der Abmahnungszahlen im "gefühlten" Bereich zwischen 50% bis zu 100% vermuten, als lediglich einen Zuwachs von unter 30%. Selbstverständlich lassen sich dabei eigene anwaltliche Wahrnehmungen nicht zwingend hochrechnen. Andererseits dürfen wir wohl davon ausgehen, dass die aktive Abmahnungszunft selbst mit Zahlenangaben eher zurückhaltend agiert, um den rechtlichen und gesellschaftlichen, den gerichtlichen und politischen Gegenwind nicht noch zu verstärken.
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Freitag, 7. Januar 2011
"Spiel mir das WLAN-Lied vom Hot-Spot-Tod" - Immer mehr Filesharing-Abmahnungen von Hotels und Internetcafés
In letzter Zeit häuft sich die Abmahnung von gewerblichen Betreibern offener WLAN-Netze wegen vermeintlicher Teilnahme an illegalen Musik- oder Film-Tauschbörsen. Die "Rechteinhaber" versuchen dabei, sich u.a. auf aktuelle BGH- und Landgerichts-Urteile zu stützen. Bei den jüngsten Diskussionen um eine WLAN-Haftung bei Hot Spots (oder Hotspots ;) erleichtert m. E. - wie so oft - ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung, selbstverständlich ohne damit jeden weiteren Streit vermeiden zu können:
Es spricht also vieles dafür, dass das offene WLAN in Hotels, Bahnhöfen, Eisdielen und Behörden-Centern trotz aktueller p2p-Abmahnungen nicht ausstirbt. Totgesagte leben länger.
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Haftung eines Diensteanbieters im Telekommunikationsrecht. Als Diensteanbieter gilt gemäß § 2 TMG
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Zu den Telemedien gehört unzwiefelhaft auch das Internet.
In § 8 Abs. 1 TMG heißt es dann:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Ein Hotspot-Betreiber (egal ob z. B. Hotel, Flughafen, Behörde, Shopping-Center oder Internetcafé) ist grundsätzlich Diensteanbieter i. S. d. Telemediengesetzes, da er anderen seinen Internetzugang zur Verfügung stellt. Ob er dies gewerblich oder zu privaten Zwecken macht, ist für die Anwendung des TMG an dieser Stelle nicht relevant. Der Diensteanbieter haftet, wenn er anderen seinen Webzugang zur Verfügung stellt, nur dann, wenn er Kenntnis von den über seinen Anschluss begangenen Rechtsverstößen hat und nicht etwa generell und immer.
Nach § 7 Abs. 2 TMG besteht auch keine Pflicht des Hotspot-Betreibers, den Webzugang nach rechtswidrigen Benutzungen zu untersuchen bzw. zu kontrollieren oder zu überwachen. Im Gesetz heißt es dazu:
Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
§ 10 TMG lautet unter dem Titel "Speicherung von Informationen" wie folgt:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner WLAN-Entscheidung vom 12.Mai 2010 ("Sommer unseres Lebens") u.a. ausgeführt:
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ...
Der BGH grenzt in dem bisher ersten höchstrichterlichen Urteil zur Filesharing-Haftung die aus seiner Sicht geringere Schutzbedürftigkeit des privaten WLAN-Anschlussinhabers bekanntlich ab vom gewerblichen bzw. geschäftlichen Betreiber eines WLAN-Anschlusses:
Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/ 31/ EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen.
Dennoch bejaht das Landgerichts Hamburg mit in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10, die Verantwortlichkeit eines Internetcafé-Inhabers für Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen-Nutzung seitens seiner Kunden mangels Absicherung des WLAN-Netzwerkes durch "geeignete Sicherungsmaßnahmen". Das Hamburger Landgericht übersieht dabei nicht nur die obigen Vorgaben des TMG, sondern auch die nur lückenhaften technischen Möglichkeiten zur zumutbaren Beschränkung der Internet-Zugriffe für die Gäste derartiger Internetcafés oder Hot Spots.
Die Privilegierungen des Telemediengesetzes gelten nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht nicht nur für eine etwaige Schadenshaftung, sondern auch gerade für etwaige Unterlassungsverpflichtungen gewerblicher WLAN-Betreiber; das TMG basiert auf der oben erwähnten europäischen „E-Commerce-Richtlinie“. Nach Auffassung des EuGH darf bei Diensteanbietern im Sinne dieser RL eine Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung Dritter gerade nicht angenommen werden.
Eine Überwachung der Nutzer von Hot Spots verbietet sich darüber hinaus auch aus verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Gründen. Das Fernmeldegeheimnis beinhaltet ein umfassendes Kenntnisnahmeverbot und schützt sowohl die Inhalte als auch die näheren Umstände der jeweils stattfindenden Telekommunikation der Hot Spot User bzw. Gäste. Zu den geschützten Inhalten gehören Empfangenes und Übermitteltes, Downloads und Uploads.
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Freitag, 17. Dezember 2010
Rechte-Verwertung und Kultur der Abmahnung: Preußische Schlösser bleiben der Medienfreiheit verschlossen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der auch für "Grundstücksrecht" zuständig ist, hält Gebühren für gewerbliche Außenaufnahmen (Foto- und Film-Aufnahmen) von im Eigentum und in Parks der Stiftung "Preußische Schlösser und Gärten" befindlichen historischen Bauten nicht für ungebührlich. Ein Hoch auf die Rechte von kreativen Rechte-Verwertern und eine Klatsche u. a. für Kunst-, Wissenschafts- und Presse-Fotografen.
Mit Urteil vom 17.12.2010 Az. V ZR 44/10 hat laut aktueller Pressemitteilung des BGH der V. Senat die stringente Auffassung vertreten, jeder Grundstückseigentümer, auch der Staat, könne das Fotografieren und Filmen untersagen, wenn dies von seinem Grundstück aus erfolgt. Dies sei eine Folge des Eigentumsrechts. Jeder Eigentümer könne bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt und ihm stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Diese gelte auch für öffentlich-rechtliche Stiftungen.
Eine im Ergebnis unbefriedigende Entscheidung, die bedauerlicherweise nicht den Mut findet, die gesetzlichen Voraussetzungen der Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG vertiefter zu hinterfragen: Soweit der Gesetzgeber von "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" spricht, bleibt durchaus Raum für eine den Verpflichtungen gerade auch staatlichen Eigentums sowie auch den kulturellen, kommunikativen und wissenschaftlichen Grundrechten gerechter werdende Auslegung; dies gilt selbst dann, wenn man mit der Vorinstanz (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09) grundsätzlich eine "Widmung für den Gemeingebrauch" verlangen will für die Qualifizierung beispielsweise eines Parks als "öffentlich". Dieser Grundsatz kann - und muss m. E. - nämlich eine Ausnahme finden dann, wenn Gesichtspunkte der Sozialbindung des Eigentums und/oder Grundrechte mit kultureller, wissenschaftlicher und/oder demokratisch-kommunikativer Prägung wesentlich berührt werden - mit Wechselwirkungen aus dem staatlich-öffentlichen und auf das staatlich-öffentliche Eigentum. Das Brandenburgische OLG hat die insoweit in unserer Medien-Gesellschaft erforderlicher werdende Sensibilität für verfassungskonforme Abwägungen auch mit seinem Urteil vom 09.11.2010, Az. 6 U 14/10, erkannt, von mir aufgegriffen in einem früheren Beitrag.
Der "Grundstücksrecht"-Senat des BGH hat, soweit er zwei der drei zweitinstanzlichen Entscheidungen an den 5. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG zurückverwiesen hat, diesem allerdings kaum Spielraum gelassen, erneut den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts verfassungsrechtliches Leben einzuhauchen.
Es bleibt als weiter viel Raum für kreative Rechte-Verwerter und für (legale) Vermögensmehrung durch Abmahnungen und Lizenz-Analogien.
Mit Urteil vom 17.12.2010 Az. V ZR 44/10 hat laut aktueller Pressemitteilung des BGH der V. Senat die stringente Auffassung vertreten, jeder Grundstückseigentümer, auch der Staat, könne das Fotografieren und Filmen untersagen, wenn dies von seinem Grundstück aus erfolgt. Dies sei eine Folge des Eigentumsrechts. Jeder Eigentümer könne bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt und ihm stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Diese gelte auch für öffentlich-rechtliche Stiftungen.
Eine im Ergebnis unbefriedigende Entscheidung, die bedauerlicherweise nicht den Mut findet, die gesetzlichen Voraussetzungen der Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG vertiefter zu hinterfragen: Soweit der Gesetzgeber von "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" spricht, bleibt durchaus Raum für eine den Verpflichtungen gerade auch staatlichen Eigentums sowie auch den kulturellen, kommunikativen und wissenschaftlichen Grundrechten gerechter werdende Auslegung; dies gilt selbst dann, wenn man mit der Vorinstanz (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09) grundsätzlich eine "Widmung für den Gemeingebrauch" verlangen will für die Qualifizierung beispielsweise eines Parks als "öffentlich". Dieser Grundsatz kann - und muss m. E. - nämlich eine Ausnahme finden dann, wenn Gesichtspunkte der Sozialbindung des Eigentums und/oder Grundrechte mit kultureller, wissenschaftlicher und/oder demokratisch-kommunikativer Prägung wesentlich berührt werden - mit Wechselwirkungen aus dem staatlich-öffentlichen und auf das staatlich-öffentliche Eigentum. Das Brandenburgische OLG hat die insoweit in unserer Medien-Gesellschaft erforderlicher werdende Sensibilität für verfassungskonforme Abwägungen auch mit seinem Urteil vom 09.11.2010, Az. 6 U 14/10, erkannt, von mir aufgegriffen in einem früheren Beitrag.
Der "Grundstücksrecht"-Senat des BGH hat, soweit er zwei der drei zweitinstanzlichen Entscheidungen an den 5. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG zurückverwiesen hat, diesem allerdings kaum Spielraum gelassen, erneut den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts verfassungsrechtliches Leben einzuhauchen.
Es bleibt als weiter viel Raum für kreative Rechte-Verwerter und für (legale) Vermögensmehrung durch Abmahnungen und Lizenz-Analogien.
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Freitag, 3. Dezember 2010
Ich knips Dir ein Schloss. Die Abmahnung und die Lizenzgebühr warten im Park.
BGH-Urteil zur Panorama-Freiheit in Parks öffentlicher Stiftungen wird am 17.12.2010 mit Spannung erwartet.
Nach Abmahnungen durch die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten erhob diese vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klagen gegen zwei Bildagenturen und eine Internet-Plattform. Die Klägerin beruft sich auf ihre Eigentumsrechte und daraus erwachsende Bildrechte.
Erstinstanzlich wurde den Klagen Ende 2008 stattgegeben. Das Brandenburgische OLG hob die Urteile allerdings im Februar 2010 auf und verneinte das Erfordernis einer Zustimmung des Eigentümers von Parks und historischen Gebäuden zu davon gefertigten kommerziell genutzten Fotos.
Erstinstanzlich wurde den Klagen Ende 2008 stattgegeben. Das Brandenburgische OLG hob die Urteile allerdings im Februar 2010 auf und verneinte das Erfordernis einer Zustimmung des Eigentümers von Parks und historischen Gebäuden zu davon gefertigten kommerziell genutzten Fotos.
Das Oberlandesgericht hatte u.a. auf die Zweckbindung einer öffentlichen Stiftung abgestellt, die ihr Eigentum bzw. die Kulturgüter zu pflegen, zu bewahren und öffentlich zugänglich zu machen habe. Dies wurde von den Anwälten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob und wie sich der Bundesgerichtshof insbesondere auch zu Fragen der Panorama-Freiheit sowie allgemeiner zu Ausprägungen der Pressefreiheit und der Informationsfreiheit verhält. Kritische Worte zu ausschweifenden "Verwertungs-Tendenzen" und deutliche Hinweise zur Bedeutung der kommunikativen und kulturellen Grundrechte gerade auch im Kontext von Urheberrecht und Bildrecht täten der aktuellen Diskussion m. E. gut.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob und wie sich der Bundesgerichtshof insbesondere auch zu Fragen der Panorama-Freiheit sowie allgemeiner zu Ausprägungen der Pressefreiheit und der Informationsfreiheit verhält. Kritische Worte zu ausschweifenden "Verwertungs-Tendenzen" und deutliche Hinweise zur Bedeutung der kommunikativen und kulturellen Grundrechte gerade auch im Kontext von Urheberrecht und Bildrecht täten der aktuellen Diskussion m. E. gut.
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