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Apple kämpft vor BGH um Wischen mit Grafik |
25. August 2015
Am 25.08.2015 verhandelt der BGH (Az. X ZR 110/13) über patentrechtliche Fragen zur Touchscreen-Entsperrung. Es geht um eine Patent-Nichtigkeitsklage der Fa. Motorola Mobility Germany GmbH, verbliebene Klägerin neben der im Berufungsverfahren die Klage zurückziehenden Fa. Samsung Electronics GmbH. Vorausgegangen ist - nach vor etlichen Jahren erteilten patentrechtlichen Abmahnungen - das Urteil des Bundespatentgerichts vom 04.04.2013, das zum Az. 2 Ni 59/11 (EP) das Patent der beklagten Fa. Apple Inc. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt hat.
Wischen mit Hilfestellung
Es geht um das am 30.11.2006 angemeldete und am 10.03.2010
erteilte europäische Patent 1 964 022. Dieses betrifft „eine Maßnahme zum
Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit
berührungsempfindlicher Anzeigevorrichtung (Touchscreen), bspw. ein
Mobiltelefon“.
Die Patentschrift geht selbst zunächst davon aus, das es vorbekannt und insofern nichts Neues ist,
Touchscreens gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen
Berührungskontakt zeitweise zu sperren, auch soweit das Entsperren des
Touchscreen u.a. durch Berührung bestimmter Bildschirmfelder in einer
vorgegebenen Reihenfolge geschieht. Das Patent geht darauf fußend allerdings gleichzeitig von
einem Bedürfnis aus, das Entsperren benutzerfreundlicher zu gestalten und dem
User dabei ein „sensorisches Feedback“ zu geben. Dazu schlägt Apple im
Rahmen des Patents im Wesentlichen vor, das Entsperren des Touchscreen so
auszugestalten, dass der Nutzer zum Entsperren auf dem Touchscreen eine
bestimmte Geste, die sogenannte „Wischbewegung“, ausführen muss, wobei zur Vereinfachung
auf dem Touchscreen eine „grafische Hilfestellung“ gegeben wird.
Null und nichtig und nicht neu
Das Bundespatentgericht hält das Apple-Patent für nicht patentfähig i. S. d. Art. 52 Abs. 1 EPÜ und hat seine Entscheidung der fehlenden
Patentfähigkeit u.a. damit begründet, dass der Gegenstand des Patents in der
erteilten und in der von Apple mit 14 Hilfsanträgen verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe gem. Art. 56 Satz 1 EPÜ. Die „Patent“-Merkmale,
die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgingen, seien bei der
Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie kein
technisches Problem lösten. Es würde stattdessen bloß durch grafische Maßnahmen
die Bedienung für den Benutzer vereinfacht.
Die Fa. Motorola Mobility Germany GmbH bekräftigt die Nichtigkeitsentscheidung
des BPatG. Die „Lehre“ des Apple-Patents gehöre bereits längere Zeit zum Stand
der Technik und sei selbst bei Berücksichtigung der vom Bundespatentgericht
außer Acht gelassenen Merkmale nicht neu i. S. d. Art. 54 Abs. 1 EPÜ, beruhe zumindest
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gem. Art. 56 Satz 1 EPÜ.
Abmahnungen, Klagen und kein Ende
Das ist wieder mal ein nicht ganz untypischer Streit großer
Tech-Konzerne, die kein Battlefield auslassen, um auf dem umkämpften Markt der mobilen
Equipments um jeden Millimeter zu ringen und sich wechselseitig das Leben
mit und das Vermarkten der Hardware schwer zu machen, durch den Versuch möglichst weitgehender Monopolisierungen
von Know-how und Ideen, durch unterschiedlichste Abmahnungen und zahlreiche
- teilweise auch "erfinderische" - Klagen und Widerklagen. Mal schauen, wem der BGH diesmal einen wischt.
Update vom 25. August 2015:
Update vom 25. August 2015:
Streitentscheidend war nach dem Verlauf der heutigen Verhandlung u. a. die Klärung der Frage, ob Gegenstand des erteilten Patents lediglich eine Software-Programmierung ist oder ob es sich um eine erfinderische technische Lösung handelt.
Der BGH führt in seiner Pressemitteilung aus:
"Das Streitpatent beruht ... nicht auf erfinderischer Tätigkeit."
Wisch und weg.