Sonntag, 16. August 2015

BGH-Verhandlung zu Apple-Patent: Wisch und weg


Apple kämpft vor BGH um Wischen mit Grafik
Mit Update vom 
25. August 2015

Am 25.08.2015 verhandelt der BGH (Az. X ZR 110/13) über patentrechtliche Fragen zur Touchscreen-Entsperrung. Es geht um eine Patent-Nichtigkeitsklage der Fa. Motorola Mobility Germany GmbH, verbliebene Klägerin neben der im Berufungsverfahren die Klage zurückziehenden Fa. Samsung Electronics GmbH. Vorausgegangen ist - nach vor etlichen Jahren erteilten patentrechtlichen Abmahnungen - das Urteil des Bundespatentgerichts vom 04.04.2013, das zum Az. 2 Ni 59/11 (EP) das Patent der beklagten Fa. Apple Inc. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt hat.

Wischen mit Hilfestellung

Es geht um das am 30.11.2006 angemeldete und am 10.03.2010 erteilte europäische Patent 1 964 022. Dieses betrifft „eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlicher Anzeigevorrichtung (Touchscreen), bspw. ein Mobiltelefon“.
Die Patentschrift geht selbst zunächst davon aus, das es vorbekannt und insofern nichts Neues ist, Touchscreens gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren, auch soweit das Entsperren des Touchscreen u.a. durch Berührung bestimmter Bildschirmfelder in einer vorgegebenen Reihenfolge geschieht. Das Patent geht darauf fußend allerdings gleichzeitig von einem Bedürfnis aus, das Entsperren benutzerfreundlicher zu gestalten und dem User dabei ein „sensorisches Feedback“ zu geben. Dazu schlägt Apple im Rahmen des Patents im Wesentlichen vor, das Entsperren des Touchscreen so auszugestalten, dass der Nutzer zum Entsperren auf dem Touchscreen eine bestimmte Geste, die sogenannte „Wischbewegung“, ausführen muss, wobei zur Vereinfachung auf dem Touchscreen eine „grafische Hilfestellung“ gegeben wird.

Null und nichtig und nicht neu

Das Bundespatentgericht hält das Apple-Patent für nicht patentfähig  i. S. d. Art. 52 Abs. 1 EPÜ und hat seine Entscheidung der fehlenden Patentfähigkeit u.a. damit begründet, dass der Gegenstand des Patents in der erteilten und in der von Apple mit 14 Hilfsanträgen verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe gem. Art. 56 Satz 1 EPÜ. Die „Patent“-Merkmale, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgingen, seien bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie kein technisches Problem lösten. Es würde stattdessen bloß durch grafische Maßnahmen die Bedienung für den Benutzer vereinfacht.
Die Fa. Motorola Mobility Germany GmbH bekräftigt die Nichtigkeitsentscheidung des BPatG. Die „Lehre“ des Apple-Patents gehöre bereits längere Zeit zum Stand der Technik und sei selbst bei Berücksichtigung der vom Bundespatentgericht außer Acht gelassenen Merkmale nicht neu i. S. d. Art. 54 Abs. 1 EPÜ, beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gem. Art. 56 Satz 1 EPÜ.

Abmahnungen, Klagen und kein Ende

Das ist wieder mal ein nicht ganz untypischer Streit großer Tech-Konzerne, die kein Battlefield auslassen, um auf dem umkämpften Markt der mobilen Equipments um jeden Millimeter zu ringen und sich wechselseitig das Leben mit und das Vermarkten der Hardware schwer zu machen, durch den Versuch möglichst weitgehender Monopolisierungen von Know-how und Ideen, durch unterschiedlichste Abmahnungen und zahlreiche - teilweise auch "erfinderische" - Klagen und Widerklagen. Mal schauen, wem der BGH diesmal einen wischt.


Update vom 25. August 2015:
Apple hat verloren. Mit Urteil vom heutigen Nachmittag hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Entscheidung zum Az. X ZR 110/13 getroffen: Das Europäische Patent 1 964 022 mit dem Titel "Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image" ist im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nichtig. Die Klage der Motorola Mobility Germany GmbH  hat auch in Karlsruhe Erfolg.

Streitentscheidend war nach dem Verlauf der heutigen Verhandlung u. a. die Klärung der Frage, ob Gegenstand des erteilten Patents lediglich eine Software-Programmierung ist oder ob es sich um eine erfinderische technische Lösung handelt. 

Der BGH führt in seiner Pressemitteilung aus: 

"Das Streitpatent beruht ... nicht auf erfinderischer Tätigkeit."

Wisch und weg.