... Mit 12 Argumenten auf einen Schlag
++++ Verliebt. Verlobt. Verklagt. Und nicht verurteilt. ++++![]() |
Filesharing-Klagen kommen beim Amtgericht Bielefeld kaum durch. |
Auch ohne Trauschein muss man nach urheberrechtlichen Tauschbörsen-Abmahnungen keine Ermittlungen gegen den Partner oder die Partnerin aufnehmen. Und die Frage nach ausreichender Belehrung der den häuslichen Internetanschluss nutzenden minderjährigen Kinder stellt sich prozessual gar nicht, wenn es weitere potentielle Nutzer des Internetanschlusses gibt.
Dies und 10 weitere Gesichtspunkte hat das Bielefelder Amtsgericht nun in einem besonders klar, plausibel und umfassend begründeten Urteil vom 08.07.2015 (Az. 42 C 708/14) gebündelt.
Mit dem für unsere Mandantin errungenem Urteil hat das Gericht zahlreichen angeblichen Argumenten aus derzeit wieder
grassierenden Filesharing-Abmahnungen einen Riegel vorgeschoben.
Das überzeugend begründete und
nachvollziehbar strukturierte Urteil lässt sich auch nicht von dem
gegenwärtigen unangebrachten Hype um die vier Wochen vor Urteilsverkündung
verhandelten und entschiedenen drei BGH-Verfahren (noch nicht veröffentlichte Urteile des BGH vom 11.06.2015 zu den Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14)
in die Irre leiten. In der gegenwärtigen Abmahnungspraxis werden die absehbaren
Entscheidungsfindungen der Karlsruher Richter in den vorerwähnten drei BGH-Verfahren
nämlich zumeist fehlinterpretiert bzw. überinterpretiert.
Im Einklang mit derzeit seriös
ableitbarer BGH-Rechtsprechung bleibt vor dem Hintergrund der einleuchtenden
Urteilsfindung des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.07.2015 insbesondere Folgendes
festzuhalten:
1. „Wird
über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche
Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen
konnten.“
2. „Dies
ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder … bewusst anderen Personen
zur Benutzung überlassen wurde.“
3. „Den
Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine
sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch
zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden
Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg
benötigten Informationen zu verschaffen.“
4. „Der
Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt,
auch andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu
seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht
kommen.“
5. Nur in „diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu
Nachforschungen verpflichtet (BGH NJW 2014, 2360 „Bearshare“).“
6. „Hinsichtlich
einer etwaigen Aufsichtspflichtsverletzung kann eine Kausalität zum etwaigen
Schaden nicht bejaht werden, wenn nicht feststeht, dass die Person, über die
Aufsicht zu führen ist, eine Verletzungshandlung überhaupt begangen hat.“
7. Der
Beklagtenseite ist es „nicht zumutbar, den Täter im von Art. 6 GG geschützten
Bereich zu ermitteln.“
8. „Die
Intention, den Familienfrieden zu wahren und niemanden zu verpflichten, den
Partner auszuforschen und ihn einer illegalen Handlung zu überführen, muss auch
für Verlobte gelten. Diese Intention ergibt sich auch aus § 383 Abs. 1 NR 1
ZPO, welcher auch dem Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.“
9. „Der
BGH hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN Anschlusses
als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss
missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen
einzustellen (BGH NJW 2010, 2061 „Sommer unseres Lebens“). Diese Entscheidung
ist aber nicht auf die … Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber
seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (BGH
NJW 2014, 2360; ebenso LG Bielefeld Beschluss vom 22. Juli 2014, 21 S 76/14).“
10. „Die
dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.“
11. Ein
Mahnbescheid, der verjährungshemmende Wirkung haben soll, muss den geltend
gemachten Anspruch, und soweit es um mehrere Ansprüche geht, jeden einzelnen Anspruch
ausreichend genau und individualisiert bezeichnen. Eine Bezugnahme auf ein
vorausgegangenes Abmahnungsschreiben setzt eine sich entsprechende,
nachvollziehbare einzelne und individualisierte Bezifferung der konkreten
Forderungsbeträge verbunden mit dem vermeintlichen Anspruchsgrund voraus. Eine
Individualisierung der Ansprüche erst in der Anspruchsbegründung bzw. der
Klagebegründung nach bereits eingetretener Verjährung lässt die Verjährung
nicht entfallen.“
12. Auch
ein auf die Erstattung außergerichtlicher anwaltlicher Abmahnungskosten gerichteter
Anspruch verjährt in der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB.