Wenn die Maiglöckchen viermal klingeln: Abmahnungen lieben den Mai. |
Der Monat Mai hat in diesem Jahr vier gesetzliche Feiertage und ist damit verlockend für den einen oder anderen Kurzurlaub. Dies nehmen einige Abmahnungs-„Profis“ wieder mal zum Anlass, durch den Stress zeitgleicher Abmahnungspost einige Abmahnungsadressaten zu überstürzten und damit oft falschen Reaktionen zu veranlassen.
Dabei kann nach einer sachgerechten
und besonnenen Prüfung der Abmahnung und der der Abmahnung zugrunde liegenden
Sachverhalte häufig der zunächst als dramatisch wahrgenommene
urheberrechtliche, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder
medienrechtliche Konflikt schadens- und kostenmindernd entschärft werden.
Oft geht es dabei u. a. um
Gesichtspunkte der folgenden Art:
·
Ist der angebliche Rechteinhaber auch
tatsächlich Inhaber der geltend gemachten Rechte?
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Welche Erkenntnisse bestehen hinsichtlich der
das Abmahnungsschreiben übermittelnden Anwaltskanzlei und deren
außergerichtlicher und prozessualer Praxis?
·
Ist die Beantragung einer angemessenen
Fristverlängerung – auch für weitergehende Recherchen und Erörterungen –
sinnvoll und geboten?
·
Sind die von der Gegenseite dargelegten
Sachverhalte in jeder Hinsicht zutreffend?
·
Wie steht es mit wirklich belastbaren Nachweisen
bzw. Beweismitteln der Gegenseite?
·
Wer ist zu welchem rechtlich relevanten
Tatbestandsmerkmal überhaupt darlegungs- und/oder beweispflichtig?
·
Sind die rechtlichen Argumentationen der
Gegenseite schlüssig oder zumindest fachlich vertretbar?
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Ist die von der Gegenseite evtl. unter Bezug
genommene Rechtsprechung wirklich einschlägig?
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Welche evtl. entlastende aktuelle
obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich zur
Verteidigung heranziehen?
·
Sind von der Gegenseite aufgeführte
Schadensberechnungen, Streitwerte und Kostenangaben sowie vorgegebene Vertragsstrafen
evtl. frag- und kritikwürdig sowie modifizierungsbedürftig?
·
Welche rechtlichen Einwendungen sind möglich?
·
Gibt es evtl. im konkreten Fall vor dem
Hintergrund der individuellen persönlichen Situation des Betroffenen
zusätzliche Einwendungsmöglichkeiten?
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Ergibt sich evtl. eine besondere Situation
zugunsten des Mandanten, weil dieser oder weil dieser etwa gerade nicht
gewerblich bzw. geschäftlich agiert hat?
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Welche unangemessenen Vorgaben und welche Lücken
finden sich in dem evtl. beigefügten Entwurf einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und empfiehlt sich im konkreten Fall überhaupt die
Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung?
·
Und auch technisches Verständnis und versierte
Expertise im Zusammenhang mit medialen Hintergründen können heranzuziehen sein,
um abmahnungsrelevante Abläufe zu klären und hilfreiche Lösungen zu finden.
Auch dann, wenn durch Feiertage
oder urlaubsbedingt besonderer Zeitdruck herrscht, empfiehlt es sich also,
„ausschlagender“ bzw. „aufschlagender“ Abmahnungspost abgeklärt und aufgeklärt
zu begegnen. Dies gilt nicht nur im Wonnemonat Mai.