Sonntag, 27. Oktober 2013

Filesharing Abmahnungen: OLG Köln sucht den BGH und findet Grenzen der „tatsächlichen Vermutung“


Einbahnstraße für Filesharing-Abmahnungen vor dem OLG Köln?
Wie Familien bei Filesharing-Abmahnung nicht in eine Einbahnstraße geraten
 
Berufungsverhandlungen vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am vergangenen Freitag am Reichensperger Platz in Köln: 
 
  • Einbahnstraße für Tauschbörsen-Abmahner bei familiärem Internetanschluss?

  • Eiskalte Haftung für den Anschlussinhaber, nur weil er seine Familienangehörigen, seine Ehefrau oder seine Kinder, nicht verhören, nicht verdächtigen oder nicht denunzieren will?

  • Oder etwa „Sippenhaft“, weil der abgemahnte und verklagte Anschlussinhaber seiner abstreitenden Familie vertraut und glaubt?


Erstaunlich aufgeräumt und offen zeigte sich am 25.10.2013 der Berufungssenat des OLG Köln anlässlich von ihm als rechtsfehlerhaft erkannter landgerichtlicher Verurteilungen zu Schadensersatz und zur Erstattung anwaltlicher Abmahnungskosten:

Das OLG habe etwas längere Zeit gebraucht, um eine klare Linie zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Abmahnungen zu finden, erläuterte der Vorsitzende. Gleichzeitig bedauerte der Senat, dass der BGH bisher keine Gelegenheit bekommen hat, sich eindeutiger dazu zu äußern, welche Angaben vom abgemahnten Anschlussinhaber verlangt werden können (und müssen). Die Fall-Konstellationen seien durchaus unterschiedlich und man mache sich den schmalen Grat zwischen dem Schutz der Rechteinhaber vor wahrheitswidrigen pauschalen Schutzbehauptungen und der Ablehnung pauschaler falscher Verdächtigung von vielleicht unschuldigen Anschlussinhabern keineswegs leicht. 
Was ist zur Zerstreuung der angeblichen tatsächlichen Vermutung, der Anschlussinhaber selbst habe die streitgegenständlichen Uploads vorgenommen oder zugelassen, darzulegen? Reicht die substantiierte Behauptung, der Anschlussinhaber selbst sei es nicht gewesen, sein Ehepartner oder seine Kinder hätten zur fraglichen Zeit zwar grundsätzlich eine eigene Internetanschluss-Zugriffsmöglichkeit gehabt, ein eigenes Fehlverhalten aber ebenfalls bestritten und dem würde der Anschlussinhaber vertrauen?

Ja!

Nach zwischenzeitlichen Irritationen über tatsächliche oder vermeintliche Rückzieher des 6. Zivilsenats von entsprechenden Bewertungen z. B. im OLG-Beschluss vom 28.05.2013 (Az. 6 W 60/13) durch nachfolgende Berufungsurteile des OLG Köln (z. B. vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13) und über fortgesetzt unangemessene Verurteilungen der 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichts kündigt sich nun eine klare, gefestigte und angemessene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zur sekundären Darlegungslast an. Die Ausführungen der Berufungsrichter im Verlauf der mündlichen Verhandlungen vom 25. Oktober 2013 geben berechtigten Anlass dazu, weitere Rückzieher des OLG Köln von einer angemessenen familienfreundlichen Rechtsprechung für die Zukunft nahezu auszuschließen.
Festzuhalten bleibt bei sachgerechter Würdigung des aktuellen Verhandlungsverlaufs vor dem OLG-Senat:
  • Im Fall eines über einen bestimmten Internetanschluss verifizierten Filesharing-Verstoßes nimmt auch das OLG Köln an, dass eine tatsächliche Vermutung, ein Anscheinsbeweis, dafür spricht, dass der Verstoß vom Anschlussinhaber selbst zu verantworten ist (als unmittelbarer oder mittelbarer Täter oder als vorsätzlicher Anstifter oder Gehilfe).
  • Diese (m. E. durchaus fragwürdige) Vermutung kann nun zumindest dann nicht aufrechterhalten werden, wenn der/die Abgemahnte darlegt (und im Bestreitensfall beweist), dass zumindest eine andere berechtigte Person im verifizierten Zeitraum grundsätzlich die Möglichkeit hatte, auf den Internetzugang zuzugreifen.
  • Dies gilt auch dann, wenn der/die beklagte Anschlussinhaber/in vorträgt, die Familie habe zwar die Zugriffsmöglichkeit gehabt, eigene Verstöße aber glaubwürdig bestritten. Der Anschlussinhaber darf seiner Familie vertrauen, muss ihr nicht misstrauen – was in (anderem) Zusammenhang mit einer in Abmahnungen gern unterstellten Überwachungspflicht des Anschlussinhabers auch bereits vom BGH mit seiner (Morpheus)-Entscheidung vom 15.11.2012 festgestellt worden ist.
  • Auch wenn die abgemahnte und beklagte Partei den bestreitenden Angaben der zum Verstoßzeitpunkt mit grundsätzlicher Zugriffsmöglichkeit ausgestatteten Familienangehörigen vertraut, kann dennoch eine zur Zerstreuung der tatsächlichen Täterschaftsvermutung geeignete ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nicht ausgeschlossen werden, was zur erfolgreichen Abmahnungs- und Klageabwehr ausreichen kann.
Der steinige Weg aus der Abmahnungs-Einbahnstraße für zu Unrecht abgemahnte Inhaber eines familiären bzw. häuslichen Internetanschlusses wird also doch weiter geebnet. Voraussetzung sind nicht die Überwachung, Aushorchung, Verdächtigung oder Denunzierung von Familienangehörigen, wohl aber wahrheitsgemäßer und sachgerechter, nicht lediglich pauschaler Sach-und Rechtsvortrag, der aber nicht darauf hinauslaufen muss, Ehefrau oder Kinder ans Messer zu liefern.
Den weiteren Entscheidungen des OLG Köln dürfen viele Familien folglich optimistisch entgegensehen.
Dennoch bleiben weiterhin - auch beim OLG Köln - sachverhaltliche, technische und rechtliche Streitfelder mit nicht unerheblichem Klärungs- und Argumentationsbedarf: So etwa, wenn der Berufungssenat davon ausgeht, bei bloßem LAN-Netzwerk wären mit krimineller Energie ausgestattete Trojaner-Infektionen nicht möglich (unter Verkennung von möglichen E-Mail- und Webseiten-Angriffen sowie der etwaigen Verschleierung z. B. durch Rootkits). Oder wenn Recherche-, Protokollierungs- und Archivierungs-Abläufe von Anti-Piracy-Unternehmen im Streit stehen. Auch die Qualität mancher tatsächlichen Vermutung sowie die konkreten Anforderungen an sekundäre Darlegungs- und Beweis-Pflichten werden für die verschiedensten Fall-Konstellationen noch so manche Einbahnstraße entstehen lassen, die es zu öffnen gilt.