Sonntag, 11. August 2013

Wie Filesharing-Abmahnungen zu leicht Vertragsstrafen "ermöglichen"

Mit Update des Erklärungsentwurfes vom 03. Oktober 2013


Die Abfassung einer verantwortbaren modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt gewachsene Herausforderungen an Laien und Juristen, wenn unnötige Schadensrisiken, teure Prozesse und unangemessene Vertragsstrafen möglichst vermieden werden sollen.


Immer häufiger werden in Filesharing-Abmahnungen unter Hinweis auf die sogenannte Störerhaftung viel zu weitgehende Anerkenntnisse und Unterlassungserklärungen verlangt:

So soll der Abgemahnte dem Abmahner die Zahlung hoher Vertragsstrafen zusagen für die Fälle, dass der Internetanschlussinhaber es zukünftig "ermöglicht", urheberrechtlich geschützte Dateien zum Abruf durch andere Filesharing-Teilnehmer "bereitzustellen".

Dabei beziehen sich viele Abmahnungen auf die m. E. recht fragwürdige Tenorierung im kritikwürdigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.01.2013
 
Hintergrund sind die unterschiedlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen einerseits der Täterhaftung (einschließlich Teilnehmer-Haftung) und andererseits der sogenannten Störerhaftung, die ihrerseits etliche unterschiedliche und höchst umstrittene Ausprägungen hat. Dem werden offene und vieldeutige Begriffe wie das "Ermöglichen" und das "Bereitstellen" allerdings kaum gerecht, zumindest nicht ohne geeignete Konkretisierungen und Einschränkungen. Wo fängt das "Ermöglichen" von illegalem Filesharing durch den Internetanschlussinhaber an, wo hört es auf?
 
Soweit sich im Einzelfall überhaupt vorsorglich eine die Störerhaftung ausdrücklich erfassende Unterlassungserklärung empfiehlt, ist dabei aus meiner Sicht neben vielen weiteren erforderlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit modifizierten Unterlassungserklärungen an folgende eingrenzende Formulierungsvariante zu denken (zur Ergänzung der modifiziert zugesagten Unterlassungsverpflichtung):
 

"... Die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ist so zu verstehen ist, dass sie auch eine sogenannte "Störerhaftung" umfasst im Sinne eines kausalen und schuldhaften zukünftigen Verhaltens, das ein entsprechendes vertragsstrafenbewehrtes öffentliches Zugänglichmachen vorhersehbar und vermeidbar außenstehenden, unbefugten Dritten ermöglicht, indem der Zugang zum privaten WLAN-Anschluss des/der Erklärenden nicht pflichtgemäß durch zum Zeitpunkt der Router-Installation und für die vorhandene technische Ausstattung technisch anerkannte, übliche und sinnvolle, dem/der Erklärenden mögliche und zumutbare Maßnahmen gesichert wird, und/oder das ein entsprechendes vertragsstrafenbewehrtes öffentliches Zugänglichmachen vorhersehbar und vermeidbar minderjährigen befugten, aber nicht einsichtsfähigen Nutzern des privaten Internetanschlusses ermöglicht oder minderjährigen befugten und einsichtsfähigen Nutzern des privaten Internetanschlusses ermöglicht, wenn letztere nicht pflichtgemäß über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt sind. ..."

Hiermit wird sowohl eine zukünftige (und für die Vergangenheit übrigens keineswegs eingeräumte) Störerhaftung wegen unzureichender realistischer Sicherung des häuslichen WLAN-Netzwerkes als auch der Zugang nicht einsichtsfähiger Kinder oder eine unzureichende Belehrung minderjähriger Kinder erfasst, ohne die Störerhaftung etwa z.B. auf übertriebene Kontroll- und Überwachungspflichten oder vermeintliche Belehrungspflichten gegenüber erwachsenen Kindern oder Ehepartnern auszuweiten.

Auch ein derartiges Erklärungsfragment sollte selbstverständlich grundsätzlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage sowie für weitergehende Ansprüche und insbesondere auch unter Protest gegen irgendeine Kostentragungspflicht, dennoch allerdings mit rechtlicher Verbindlichkeit abgegeben werden. Darüber hinaus sind - wie immer - auch die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sorgfältig zu klären und zu berücksichtigen, bevor voreilig Erklärungstexte aus der Abmahnung, aus diversen Internetangeboten oder aus diesem Blog ungeprüft übernommen werden. Das Thema "Unterlassungserklärung" bleibt in jedem Fall spannend und vielschichtig und kann weiteren Streit und weitere Anregungen "ermöglichen".