Freitag, 19. August 2011

Enthüllung: Anwälte nehmen Geld für die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen

Jetzt ist es doch rausgekommen: Es gibt Rechtsanwälte, die lassen sich von ihren Mandanten für die Beratung und die außergerichtliche und/oder prozessuale anwaltliche Vertretung bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen eine Vergütung zahlen. Ein Skandal!

Und dabei beraten, prüfen und recherchieren diese mit derartigen Dienstleistungen Geld verdienenden Anwälte lediglich u.a.
  • ob evtl. eine bloße Fake- oder Trittbrettfahrer-Abmahnung ohne realen Hintergrund vorliegt,
  • ob der vermeintliche Rechteinhaber überhaupt grundsätzlich aktivlegitimiert ist,
  • ob bereits Erkenntnisse oder Erfahrungen mit der ausgewiesenen Anwaltskanzlei bzw. dem dortigen anwaltlichen Sachbearbeiter und/oder dem dortigen Abmahner und den auf der Gegenseite bisher gehandhabten individuellen außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vorgehensweisen bestehen und wie diese Erkenntnisse und Erfahrungen für den Mandanten bzw. die Mandantin nutzbringend und zielführend verwendet werden können,
  • ob und wie ein evtl. in welcher Weise angreifbares Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG stattgefunden hat,
  • welche in welcher Weise evtl. relevanten gerichtlichen Entscheidungen in der Abmahnung unter Bezug genommen werden und welche aktuelle Rechtsprechung dem entgegengehalten werden kann,
  • welche klärenden und/oder hilfreichen Informationen und Details evtl. der Abmahnungsadressat und/oder dritte Personen beibringen können (u.a. auch
  1. zu den Wohnverhältnissen,
  2. zur An- oder Abwesenheit während der fraglichen "Tatzeit",
  3. zur technischen und vertraglichen Konfiguration und Absicherung des Internetanschlusses,
  4. zur Belehrung und Überwachung anderer Nutzer des Internetzugangs,
  5. zu Nutzungsgewohnheiten und zur Download-/Upload-Praxis im Internet,
  6. zu etwaigen Beweismitteln und evtl. noch möglichen Beweissicherungen im Hinblick auf eine sekundäre Darlegungs- und Beweispflicht - und zu vielem mehr).
Zudem sind u.a. zu erörtern
  • die Angaben des Abmahners zu dort vermeintlich recherchierten (dynamischen) IP-Adressen, Hashwerten, Dateinamen etc.,
  • weitere Einzelheiten zur Frage einer etwaigen Störerhaftung bzw. deren Verneinung,
  • angebliche Schadens-Szenarien und -Beträge, deren etwaige Grundlagen und im konkreten Fall durchgreifende Gegenargumente,
  • angebliche Streitwerte, bezifferte Gebühren und behauptete Kostenerstattungsansprüche sowie in Betracht kommende Einwendungen dagegen.
Die im Abmahnungsschreiben vorgegebene formularmäßige strafbewehrte Unterlassungserklärung ist anwaltlich zu prüfen und mit dem Mandanten bzw. der Mandantin sorgfältig zu erörtern, auch wenn auf Seiten der Mandantschaft kein urheberrechtlicher Verstoß ersichtlich ist: Diesbezüglich darf ich auf meinen Beitrag "Die strafbewehrte Unterlassungserklärung nach der Abmahnung - Wichtige Fragen und Details" verweisen, in dem ich mich mit den 
  • 20 (!) wichtigsten Gesichtspunkten
hierzu und zu evtl. anpassungs-, streichungs- und/oder ergänzungsbedürftigen Einzelheiten einer im konkreten Fall sich verbietenden oder sach- und interessengerechten modifizierten Erklärung befasse.


Und schließlich erwartet der Abmahnungsempfänger auf der Basis der unter Beachtung knapper Fristsetzungen stattgefundenen Prüfungen, Recherchen und Erörterungen als anwaltliche Dienstleistung eine versierte 
  • Einschätzung der in seinem konkreten Fall bestehenden Risiken und Chancen und dazu, wie es nach dem etwaigen, auf der Basis der mit ihm erörterten Einzelheiten gefertigten Abwehrschreiben weitergeht.


Und dafür verlangen einige Rechtsanwälte tatsächlich Geld von ihrer Mandantschaft. 
Ich muss gestehen: Ich entfalte meine anwaltlichen Dienstleistungen ebenfalls ausnahmslos entgeltlich.