Product Placement, d. h. die Einbringung von Markenprudukten in die Handlung bzw. die redaktionelle Gestaltung von Film- und Fernsehwerken, ist ab dem 01.04.2010 auch in Deutschland erlaubt (vgl. §§ 15, 44 RÄStV-E). Dies gilt in Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste für Kinofilme, aber auch für von Privatsendern produzierte oder in Auftrag gegebene Fernsehfilme sowie für Serien, Sportsendungen und alle Sendungen der sog. "leichten Unterhaltung" auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Ausgenommen bleiben insbesondere Kinder- und Nachrichtenprogramme, politische Magazine und Sendungen, die „neben der Unterhaltung im Wesentlichen informierenden Charakter haben“, worunter vornehmlich Ratgeber- und Verbrauchermagazine fallen.
Da wird sich ein streitrelevantes Betätigungsfeld für Gerichte und Rechtsanwälte im Bereich Werbung und Medien eröffnen, zumal feinsinnig zwischen Produktplatzierungen gegen Entgelt und beispielsweise "Produktionshilfen" und der Zurverfügungstellung von "Preisen" unterschieden wird. Grauzonen, Definitions- und Zweifelsfragen sind vorprogrammiert.
Die Verteter der Werbewirtschaft äußern sich grundsätzlich positiv über die neue gesetzliche Regelung, erwarten andererseits allerdings kurzfristig keine dramatischen Marktveränderungen oder Umschichtungen.