Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) wird die Nichtigkeit der §§ 113a, 113b TKG und § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gem. § 113 TKG erhoben werden dürfen, festgestellt wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Wenn auch das Bundesverfassungsgericht die Speicherungspflicht und ihren Umfang nicht in jeder Hinsicht und grundsätzlich für verfassungswidrig erachtet, rügt es doch die nicht ausreichend verhältnismäßige Ausgestaltung, die unzureichende Datensicherheit sowie eine fehlende sachgerechte Begrenzung der Verwendungszwecke der gespeicherten Daten. Zudem sieht das höchste deutsche Gericht das verfassungsrechtliche Transparenzgebot und die Regeln ausreichenden Rechtsschutzes verletzt.
Viele Adressaten einer Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrecht durch Teilnahme an Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken stellen sich und Ihrem Rechtsanwalt die Frage, ob und inwieweit dieses BVerfG-Urteil Auswirkungen auf Ihre urheberrechtliche Verfolgung als Inhaber eines Internet-Anschlusses haben kann.
Immerhin werden regelmäßig entsprechende dynamische IP-Adressen durch Anti-Piracy-Unternehmen ermittelt und sodann im gerichtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG eingebracht, um so die bei dem jeweiligen Internet-Service-Provider zu der IP-Adresse zeitlich zugeordneten und abgespeicherten persönlichen Daten auf der Basis eines entsprechenden landgerichtlichen Beschlusses offengelegt zu bekommen.
Die ISP (Internet-Service-Provider) greifen dabei aber schon seit geraumer Zeit grundsätzlich nicht auf die Ordner oder Festplatten bzw. Speichermedien zurück, die zur Vorratsdatenspeicherung verwendet wurden, sondern auf Speicher-Ordner oder -Medien, die lediglich Abrechnungszwecken oder der Erstellung von Fehlerprotokollen dienen und die ohnehin nicht länger als 7 Tage vorgehalten werden dürfen. Diese Speicher-Handhabung veranlasst die Musik-, Film-, Video- und Medien-Branche wegen des kurzen Zeitfensters bei Ermittlungs- und Auskunftsverfahren zu jeweils sehr schnellem, wenn nicht sogar hektischem Agieren.
Die Speicherung von Vorratsdaten in der von den Verfassungsbeschwerden betroffenen Art wird dabei allerdings nicht berührt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat insofern keinen unmittelbaren Einfluss auf die mit dem urheberrechtlichen Auskunftsverfahren erwirkten Daten-Auskünfte der Provider und eine auf deren Basis erstellte Abmahnung.
Empfänger einer urheberechtlichen Abmahnung wegen Filesharing können sich deshalb keineswegs entspannt zurücklehnen. Dennoch bleiben auch bei Filesharing-Abmahnungen weiterhin Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und informationelle Selbstbestimmung sowie der Verhältnismäßigkeits-Grundsatz mit zu berücksichtigende Gesichtspunkte und rechtliche Hilfe bei Filesharing-Abmahnungen ist weiterhin machbar.