Sonntag, 9. März 2025

Die 7 Todsünden bei anwaltlichen Dienstleistungen

  Die Suche nach verlässlicher anwaltlicher Hilfe ist nicht immer leicht.

Obwohl von Rechtsanwälten eigentlich fundierte rechtliche Hilfe benötigt und zu Recht erwartet wird, kommen immer wieder schlimme Enttäuschungen und tatsächlich schamlose Zumutungen vor … zum Leidwesen so mancher Mandanten.

Dr. jur. Ralf Petring war fast 40 Jahre lang als Medienanwalt aktiv und hatte Einblick in die erschreckenden Praktiken mancher Juristen, die als schwarze Schafe den Berufsstand der Anwälte in Misskredit bringen.

Doch was sind die hauptsächlichen Unsitten bei anwaltlichen Dienstleistungen?


Nr. 1

Es beginnt bereits vor der eigentlichen rechtlichen Beratung oder Vertretung, nämlich bei marktschreierischer unzutreffender Außendarstellung, unlauterer, irreführender Werbung. Da werden nicht selten Kompetenzen vorgegeben, die so nicht bestehen.

Es ist viel anständiger und für die Rechtssuchenden hilfreicher, wenn ihnen der zunächst angesprochene Anwalt stattdessen tatsächlich auf dem relevanten Rechtsgebiet spezialisierte Kanzleien empfiehlt – oder zumindest Stellen oder Quellen nennt, über die fachlich einschlägig ausgewiesene Juristen auffindbar sind.


Nr. 2

Eine fehlende oder unzureichende Aufklärung über bestehende Risiken – materiellrechtlicher, verfahrensrechtlicher und kostenmäßige Art – kann zu späterem bösen Erwachen führen. Der Anwalt ist aber verpflichtet, auf Prozessrisiken und Kostenrisiken unmissverständlich hinzuweisen.


Nr. 3

Stattdessen wird das Mandat manchmal nach der Kanzlei bzw. dem Kanzleiumsatz zugute kommenden Gesichtspunkten ausgeführt. Das kann z. B. dadurch geschehen, dass die konkreten anwaltlichen Tätigkeiten vorrangig danach ausgerichtet werden, Streitgegenstände mit hohen Streitwerten zu priorisieren und auch ggf. im konkreten Fall eigentlich unnötige Gebührentatbestände auszulösen. Letzteres kann u. a. etwa durch eine vermeidbare Instanz, eine verzichtbare Besprechung(sgebühr) oder einen unangebrachten Vergleich (mit daraus ableitbarer Einigungsgebühr) entstehen. Wobei ein Abraten von verfahrensverkürzenden und Kostenrisiken begrenzenden Kompromissen sich ebenfalls als Kostenschneiderei und unnütze „Instanzen-Turnerei“ darstellen kann.


Nr. 4

Eigentlich selbstverständlich, allerdings häufig vernachlässigt wird die zunächst regelmäßig erforderliche exakte Klärung der den Rechtsfragen bzw. dem juristischen Streit zugrundeliegenden Sachverhalte. Ohne ausreichenden anwaltlichen Zeiteinsatz bei der Ermittlung, Erörterung und evtl. möglichen Prüfung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Vorgänge kann eine belastbare rechtliche Bewertung nicht erfolgen.


Nr. 5

Übersehen oder übergangen wird anschließend gerne die Frage der sogenannten Beweislast. Welcher der Streitparteien ist im etwaig anstehenden Prozess denn verpflichtet, entscheidungsrelevante Tatsachen nachzuweisen? Und welche wie zu bewertenden Beweismittel (etwa Zeugen, Urkunden bzw. Verträge) stehen der eigenen Seite oder der Gegenseite zur Verfügung? Das sollte frühzeitig geklärt und abgewogen werden.


Nr. 6

Die sechste Todsünde so mancher Rechtsanwälte betrifft ein Hauptfeld ihrer Profession: Das zielführende Argumentieren gegenüber der Gegenseite, dem Gegenanwalt, dem Gericht oder der Behörde. Es kann entscheidend sein, ob, wann und auf welche Weise mein Anwalt welche Argumente anbringt, ob er schlagkräftige Einwendungen übersieht oder auslässt, ob der Rechtsvertreter sein Pulver evtl. zu früh verschießt, die Gegenseite unterschätzt – oder sogar fälschlicherweise überschätzt und ob er in der mündlichen Gerichtsverhandlung durch ein engagiertes und überzeugendes Plädoyer das Ruder vielleicht noch herumreißen kann.


Nr. 7

Nicht nur, aber auch bei Anwälten kommt es vor: arrogantes, herablassendes, unfreundliches Auftreten – und zwar gegenüber der Mandantschaft, der Gegenseite, den Gegenanwälten, dem Gericht und/oder der Behörde. Das erschwert oder verhindert sogar angemessene Lösungen und ein konstruktives Verhandlungsklima sowie die Bereitschaft aller Beteiligten, daran mitzuwirken. Stattdessen Öl ins Feuer zu gießen dient allenfalls anwaltlichen Honorarambitionen.

Der interessengerecht agierende Rechtsanwalt bleibt sachlich und besonnen. Und er (oder sie!) kommuniziert proaktiv, wobei durchgängig und transparent der Kontakt mit der Mandantschaft gehalten wird – zum jeweils aktuellen Stand der Dinge und über anstehende Verfahrensabläufe.


Zum Thema auch mein gleichlautender YouTube-Beitrag vom 08.03.2025.



Donnerstag, 27. Februar 2025

Die 7 Todsünden beim Anwaltsbesuch


Was kann ich falsch machen beim Gang zum Rechtsanwalt?
                


Damit der nächste Besuch beim Anwalt kein gruseliger Reinfall wird, hier die Fehler, die Sie in Ihrem eigenen Interesse besser vermeiden sollten:


Nr. 1

Die erste Todsünde beginnt eigentlich schon vor dem beabsichtigten Anwaltsbesuch: 

Wenn Sie statt einer gezielten Auswahl Ihres anwaltlichen Dienstleisters einfach den sozusagen „nächstbesten“ Rechtsanwalt aufsuchen - vielleicht aus der näheren Nachbarschaft oder zumindest örtlich schnell zu erreichen. Das kann kein wirklich zielorientiertes Auswahlkriterium für eine sachgerechte Mandatierung sein. 

Da sollte stattdessen vielmehr recherchiert werden - nach passender anwaltlicher Spezialisierung (evtl. ein einschlägiger Fachanwalt?) und nachweislich überzeugenden positiven Bewertungen (im eigenen Umfeld und/oder im Netz). Es gibt etliche seriöse Quellen, wenn auch manche positive Bewertung auf Plausibilität und Verifizierbarkeit zu prüfen sein wird.


Nr. 2

Nach derartiger Vorauswahl sollte ein unverbindliches persönliches (oder zumindest fernmündliches) Vorgespräch oder eine kostenlose „Erstberatung“ nicht ausgelassen werden, um den anwaltlichen Berater besser kennenzulernen. Sie dürfen dabei allerdings nicht den Fehler machen zu glauben, im Erstgespräch würden Sie bereits kostenlos die abschließenden Antworten auf Ihre rechtlichen Fragen und die Lösung Ihres rechtlichen Problems erhalten. 

Kein seriöser Rechtsanwalt stellt Ihnen ohne jede Honorierung sein juristisches Knowhow, seine Kompetenz und seine prozessualen Erfahrungen zur Verfügung.


Nr. 3

Machen Sie nicht den Fehler, die Anwaltskanzlei Ihrer Wahl unvorbereitet und planlos aufzusuchen. 

Es empfiehlt sich vielmehr, sortierte Unterlagen und Korrespondenzen mitzubringen und den Rechtsanwalt möglichst vollständig und konzentriert zu informieren. Ihr Anwalt ist auf umfassende Informationen angewiesen und wird im Gespräch Relevantes und Wichtiges von Unwesentlichem trennen können.


Nr. 4

Warten Sie nicht zu lange damit, sich kompetenter juristischer Unterstützung zu versichern, auch um etwaig laufende Fristen nicht zu versäumen und um durch frühzeitiges Agieren ggf. gegenüber der Gegenseite strategische Vorteile zu gewinnen.


Nr. 5

Achten Sie neben passender Spezialisierung und ausgewiesener Kompetenz auch auf eine gut funktionierende Kommunikationsebene, eine im besten Fall „gleiche Wellenlänge“. 

So angenehm ein sympathischer und empathischer Ansprechpartner ist; sie sollten Ihrem rechtlichen Dienstleister dennoch nicht übel nehmen sondern eher hoch anrechnen, wenn er die Objektivität, das Standing und die anwaltliche Unabhängigkeit mitbringt, Sie auch auf etwaige Risiken und auf Ihre eigenen Mankos hinzuweisen, anstatt Ihnen lobhudelig das Blaue vom Himmel zu versprechen.


Nr. 6

Denken Sie nicht, es komme nicht auch auf Ihre Mithilfe, Ihr aktives Mitdenken an. Rechtliche Auseinandersetzungen gewinnt man besser im Team. 

Dabei sollten Sie allerdings nicht versuchen, dem Rechtsanwalt Ihre juristische Nachhilfe angedeihen zu lassen. Fragen sind aber immer erlaubt; es gibt bekanntlich keine dummen Fragen, nur leider manchmal dumme Antworten.


Nr. 7

Und schließlich wäre es eine Todsünde, nicht das Thema Geld anzusprechen. Die Honorarfrage ist schließlich für beide Seiten nicht ganz unwichtig. Guter Rat muss nicht (zu) teuer sein; kein oder schlechter Rat ist meistens viel teurer.


Zum obigen Thema auch der gleichlautende YouTube-Beitrag vom 26.02.2025.


Rechtsanwälte/Anwälte im Sinne dieses Blogbeitrags sind auch Rechtsanwältinnen/Anwältinnen.





Donnerstag, 16. Januar 2025

Die 7 Todsünden bei Online-Fotos

Im Internet findet sich zu allen möglichen Themen eine wahre Flut von Bildern. 


Phantastische Bauwerke, niedliche Tiere, spektakuläre Landschaften und faszinierende Menschen ... es gibt schon sehr beeindruckende Fotografien im Netz.


So verlockend es ist, auf Instagram & Co. sich solch toller Fotos anderer zu bedienen, so gefährlich kann es auch sein. Doch was sind dabei die riskantesten Fehler?


Todsünde Nr. 1

fremde Fotografien ohne Zustimmung des Fotografierenden bzw. des Rechteinhabers zu kopieren und zu veröffentlichen. 

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht von einem professionellen Urheber angefertigt wurde. Und es gilt selbst dann, wenn es sich um einfache Schnappschüsse mit grenzwertiger Qualität handelt.


Todsünde Nr. 2

zu glauben, wenn man den Namen des Urhebers nennt – etwa mit einem entsprechenden Copyright-Vermerk – dann sei die Veröffentlichung einfach erlaubt. Die Quellenangabe bzw. die Namensnennung ist zwar grundsätzlich erforderlich, ersetzt aber noch keine Zustimmung zur Veröffentlichung durch den Urheber oder die Urheberin.


Todsünde Nr. 3

sich auf der sicheren Seite und auf rechtmäßigem Weg zu wähnen, wenn man die fremde Fotografie farblich verändert oder wenn man lediglich einen Ausschnitt wählt. Allein der Urheber hat das Recht, das Foto zu verändern bzw. zu bearbeiten. Dieses Recht ist Teil des Urheberrechts.


Todsünde Nr. 4

die verbreitete bzw. veröffentlichte Abbildung fremder Personen ohne deren Zustimmung, außer es handelt sich bei den abgebildeten Personen lediglich um unwesentliches und austauschbares „Beiwerk“ oder auch um die Darstellung von Versammlungen oder Aufzügen. Es wird das sogenannte "Recht am eigenen Bild" verletzt, was der verletzten Person Beseitigungs-, Unterlassungs- und im Einzelfall auch Entschädigungsansprüche zukommen lässt.


Todsünde Nr. 5

zu glauben, zur Unkenntlichmachung der Personen reiche es in jedem Fall aus, wenn die Gesichter nicht erkennbar bzw. unkenntlich gemacht worden sind. Dabei wird übersehen, dass manche Menschen zumindest vom näheren Umfeld manchmal auch schon durch bestimmte körperliche Merkmale, Haltungen, Kleidung, Schmuck, Tattoos etc. - vielleicht auch durch den Kontext mit anderen Bildinhalten - identifizierbar sein können.


Todsünde Nr. 6

im Falle grundsätzlich erlaubter Personenabbildung diese Person in diskreditierender, verächtlich oder lächerlich machender, peinlicher oder sonst wie ehrverletzender Weise zu zeigen. Das verletzt die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person und führt zu entsprechenden Löschungs-, Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatz-Ansprüchen und kann sogar strafbar sein.


Todsünde Nr. 7


die sogenannte Panoramafreiheit misszuverstehen und falsch anzuwenden. 

Zulässig ist es, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht“, heißt es in § 59 UrhG. 

Das bedeutet aber nicht, ein Bild etwa von erhöhten Standorten aus zu fertigen, z. B. aus dem Obergeschoss eines benachbarten Gebäudes. Die Panorama-Perspektive erlaubt auch nicht den Einblick in Innenräume und wird selbstverständlich nur unter Respektierung der Persönlichkeitsrechte gewährt.

Vor übereiltem Foto-Posting also besser zunächst daran denken, dadurch nicht andere in ihren Rechten zu beeinträchtigen. Dann klappt's auch mit den Bildern.