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Eigentum mit Schranken: BVerfG stärkt Kommunikationsfreiheit - Foto: Labeth |
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.07.2015 eine Einstweilige
Anordnung erlassen (Az. 1 BvQ 25/15) zur Durchführung einer Flashmob-Versammlung. Das Hausverbot für
ein am Ende einer Fußgängerzone gelegenes Privatgrundstück wurde aufgehoben.
Der Veranstalter beabsichtigt, am 20.07.2015 von 18:15 Uhr
bis 18:30 Uhr eine stationäre öffentliche Versammlung durchzuführen, und zwar auf
dem im Eigentum einer GmbH & Co. KG stehenden „Nibelungenplatz“ in Passau.
Mit der geplanten Versammlung unter dem Motto
„Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“ will der Veranstalter auf dem für den
Publikumsverkehr geöffneten, zentral gelegenen Platz gegen die zunehmende
Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols sowie die zunehmende Beschränkung von
Freiheitsrechten demonstrieren. Auf das Kommando „Für die Freiheit - trinkt
AUS!“ sollen die Demonstranten jeweils eine Dose Bier öffnen und diese dann so
schnell wie möglich auf Ex leeren. Danach plant der Veranstalter eine kurze
Ansprache mit anschließender Diskussion.
Mit seinem Antrag, ein von der GmbH & Co.
KG ausgesprochenes Hausverbot für die Dauer der Versammlung aufzuheben, war der
Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht und dem Landgericht noch gescheitert. Diese zivilgerichtlichen
Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht gestern im Wesentlichen
aufgehoben.
Es gibt bisher keine gefestigte höchstrichterliche
Rechtsprechung der Karlsruher Richterinnen und Richter zur Versammlungsfreiheit
auf öffentlich zugänglich gemachten Privatgrundstücken. Im Eilverfahren zeigt
das Bundesverfassungsgericht nun die grundsätzliche Geltung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
auch dort auf, wo durch einen Privateigentümer "bereits ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet worden
ist“.
In der Pressemitteilung aus Karlsruhe heißt es dazu:
"Der beabsichtigte Ort der Versammlung steht zwar im Eigentum einer Privaten, ist zugleich aber für den Publikumsverkehr offen und schafft nach den Feststellungen des Landgerichts einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht.
Als private Grundstückseigentümerin ist die GmbH & Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien rechtliche Wirkungen; die Versammlungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Je nach Fallgestaltung kann dies einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die früher in der Praxis allein dem Staat zugewiesen waren (vgl. BVerfGE 128, 226).“Weiter heißt es zu dem von der Eigentümerin ausgesprochenen und von den Zivilgerichten bestätigten Hausverbot:
„Vorliegend träfe das aus dem Hausverbot folgende faktische Verbot einer Durchführung der Versammlung den Antragsteller schwer. Dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Versammlungsort kommt angesichts des Themas der Versammlung - die zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten und die Privatisierung der inneren Sicherheit - eine besondere Bedeutung zu. Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin nicht zu erkennen. Die Versammlung ist auf einen Zeitraum von etwa 15 Minuten beschränkt und soll stationär abgehalten werden. Versammlungsrechtliche Bedenken gegen die Veranstaltung vermochte die Versammlungsbehörde nicht zu erkennen.“Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte geht an Privateigentümern nicht vorbei. Eigentum verpflichtet in einer demokratischen Gesellschaft eben auch zu Verantwortung und Augenmaß bei der privaten Ermöglichung öffentlicher Kommunikation und Demonstration.