Freitag, 18. Januar 2013

Nach Filesharing-Abmahnung folgt Vertragsstrafen-Horror


 Die zweite Welle kommt

Aktuelle Korrespondenz- und Klage-Fälle - u.a. auch vor dem Landgericht Bielefeld - überraschen immer häufiger die vormaligen Empfänger von Filesharing-Abmahnungen. Einige Monate, nicht selten Jahre nach Unterzeichnung einer anwaltlich vorgegebenen Unterlassungserklärung werden sie nun mit z. T. extrem hohen Vertragsstrafen konfrontiert. Dann rächen sich voreilig unterschriebene Formulare und der Glaube, bei schneller Abgabe der vom Abmahnungsanwalt vorgegebenen "Unterlassungserklärung" nicht weiter behelligt zu werden. Das ist nämlich ein böser Irrtum und führt zu neuem Ungemach.

Nicht selten enthalten die den urheberrechtlichen Abmahnungen beigefügten Formulare nämlich rechtsverbindliche Erklärungen, deren Abgabe so weder gewollt, noch erforderlich oder sinnvoll ist. 

Nachteilige Formulare

So sind manche Unterlassungserklärungen zu weit gefasst
  • hinsichtlich der sie umfassenden Werke,
  • hinsichtlich der einbezogenen Verletzungshandlungen bzw. Verstoßsachverhalte,
  • hinsichtlich der Vertragsstrafenhöhen
  • oder auch hinsichtlich über etwaige Vertragsstrafen hinausgehender Erstattungs- bzw. Schadensersatz-Szenarien.
Ferner erzeugen die anwaltlichen Erklärungsvorgaben manchmal unbeabsichtigte, für etwaig nachfolgende gerichtliche Verfahren nachteilige Anerkenntnis-, Beweis- oder Indiz-Wirkungen, die bei sachgerechtem Vorgehen hätten vermieden werden können.

Lücken-Büßer

Selbstverständlich enthalten die einer Filesharing-Abmahnung beigefügten Erklärungsformulare regelmäßig nicht die im jeweiligen Einzelfall für den Internetanschlussinhaber interessengerechten und empfehlenswerten Zusätze, die die rechtliche Position des Erklärenden in einem etwaig folgenden Vertragstrafen-Prozess stärken können. Zu derartigen "Lücken", die man hinterher büßen muss, gehören beispielsweise fehlende optimierende
  • Ausschluss-Klauseln,
  • Betrags-Reduzierungen bzw. -Begrenzungen,
  • Verstoßeingrenzungen,
  • Ermessenseingrenzungen,
  • Haftungseingrenzungen,
  • (auflösende) Bedingungen.

Das Verhalten "danach"

Neben den vorgenannten Gesichtspunkten, die die Erklärungsabgabe selbst betreffen, ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Vertragsstrafen-Streitigkeiten auch dringend eine gesteigerte Achtsamkeit nach der Erklärungsabgabe zu empfehlen. Dies gilt besonders für verantwortungsvolle Verhaltens- und Organisationsmaßnahmen
  • hinsichtlich der eigenen Nutzung des Internets,
  • hinsichtlich der Nutzung des eigenen Internetanschlusses durch Dritte,
  • hinsichtlich deren Belehrung und ggf. gesteigerter Überwachung,
  • hinsichtlich der optimierten Absicherung des häuslichen Internetanschlusses,
  • und auch hinsichtlich einer beweissichernden Dokumentierung derartiger Konsequenzen.

Sowohl die etwaige Abfassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch das Verhalten nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung dürfen in keinem Fall "auf die leichte Schulter" genommen werden.

Die sich in jüngerer Zeit - außergerichtlich und per Klage - häufenden Vertragsstrafen-Forderungen  lassen aus meiner Sicht befürchten, dass insoweit in der nächsten Zeit mit einer wachsenden zweiten "Welle" von Filesharing-Post zu rechnen ist, von der Zahl der Betroffenen geringer als bei der klassischen Abmahnungswelle, hinsichtlich der geltend gemachten Geldbeträge allerdings deutlich höher.