Am 21. Juli 2011 hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung mehrere Fragen zur Vergütungspflicht  von Drucker und PC vorgelegt. 
Klägerin ist die VG Wort. Die  Beklagten vertreiben Drucker und PCs in Deutschland. 
Die Klägerin verlangt in insgesamt vier Verfahren von den  Beklagten eine Vergütung  für diese Geräte.
Nach dem bis 2007  geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch anzuwendenden Recht  hat der Urheber eines Werkes einen Vergütungsanspruch gegen Hersteller, Importeur und Händler, falls die Geräte dazu bestimmt sind, ein  derartiges Werk (gem. § 54a Abs. 1  Satz 1 UrhG a.F.) "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem  Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen, um auf diese Weise dem Urheber einen  Ausgleich dafür zu verschaffen, dass Vervielfältigungen zum  eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine  Zustimmung zulässig sind. 
Vor den Oberlandesgerichten Stuttgart und München hat die VG Wort zum größten Teil obsiegt. Der Bundesgerichtshof hat  diese Urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen - ebenso wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in zwei dort anhängigen Verfahren, in denen die VG Wort auch mit der Revision in Karlsruhe scheiterte. 
Das  Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen des  BGH aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen.  Der I. Zivilsenat des BGH hat daraufhin alle Verfahren ausgesetzt und dem  EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt - und zwar zur Auslegung der  Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des  Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der  Informationsgesellschaft:
Die Bundesrichter stellen primär die Frage, 
ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern und PCs um Vervielfältigungen "mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt.
Dies erscheint deshalb klärungsbedürftig, weil nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF eine Vergütungspflicht nur  für Geräte besteht, die dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung  eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu  vervielfältigen. 
Bei der  Beantwortung dieser Frage kommt es nach Einschätzung der Karlsruher Richter darauf an,  innerhalb welcher "Geräteketten" Drucker und PCs zur Vornahme von  Vervielfältigungen benutzt werden (So könnten z. B. mit einer "Gerätekette" aus Scanner, PC und  Drucker Vervielfältigungen wie mit einem  herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden; demgegenüber sei dies bei einer lediglich aus einem PC  und einem Drucker bestehenden "Gerätekette" gerade nicht der Fall:  Damit könnten nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden.). 
Für den Fall, dass die Frage bejaht wird, hat  der BGH dem EuGH die weitere Frage vorgelegt,  
"ob die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie) unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 20 der EU-Grundrechtecharta) auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker oder der PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette den gerechten Ausgleich der Rechtsinhaber zu finanzieren haben".
Nach der bisherigen Rechtsmeinung des BGH ist grundsätzlich nur das Gerät einer  solchen "Gerätekette"  vergütungspflichtig gem. § 54a Abs. 1 UrhG,  "das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten  wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden":
Falls die "Gerätekette" aus Scanner,  PC und Drucker besteht, dann sei das "Vervielfältigungsgerät" der Scanner. 
Soweit auch Drucker und PC dem Grunde nach zu den  vergütungspflichtigen "Vervielfältigungsgeräten" gehören, stellen  sich  im Zusammenhang mit der Bemessung der Höhe  der Vergütung nach Auffassung des BGH weitere Fragen zur Auslegung der Richtlinie. Insbesondere danach,  
"ob die Mitgliedstaaten auch dann für Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts einen im Sinne der Richtlinie gerechten Ausgleich zugunsten der Rechtsinhaber vorsehen müssen oder dürfen, wenn die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben".
Es ist zu beachten, dass nach der in den hier zu entscheidenden Fällen noch nicht anzuwendenden, seit 2008 geltenden gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 UrhG  ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen besteht, die zur  Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt  werden. Der Vergütungsanspruch ist danach folglich nicht  mehr davon abhängig, ob Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch  Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer  Wirkung" zu vervielfältigen. Für Alt-Fälle bleiben die EuGH-Klärungen nach dem bisher stattgefundenen langen Instanzen-Marathon spannend.
 
 
