Samstag, 16. April 2011

"Filesharing"-Sperren und-Filter verfassungswidrig: EuGH-Generalanwalt erteilt "Abmahnung" an Verwertungsgesellschaft und Gericht

Der EuGH-Generalanwalt M. Pedro Cruz Villalón hat in seinem Schlussantrag in einem Rechtsstreit (Az. C-70/10) zwischen der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM und dem Internet-Provider Scarlet Extended zu den EU-rechtlichen Voraussetzungen von Filter- und Sperrsystemen gegen Filesharing Stellung bezogen:
 

Der mit einem Filter- und Sperrsystem einhergehende Eingriff in Art. 7 (Kommunikationsfreiheit), Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 11 (Informationsfreiheit) der EU-Grundrechte-Charta ist nur auf der Grundlage eines zugänglichen, klaren und vorhersehbaren Gesetzes rechtlich zulässig. Die belgische Regelung erfüllt diese Kriterien nicht, sondern ist "ungewöhnlich, neu und unerwartet".


In Belgien kann bisher schon per bloßer gerichtlicher Verbotsverfügung ein umfassendes Filter- und Sperrsystem zu Lasten einer unbestimmten Vielzahl natürlicher und juristischer Personen angeordnet werden. Betroffen sind dabei ebenso Nutzer anderer Internet-Provider, soweit diese sich mit den Kunden des jeweils betroffenen Providers austauschen. Damit müssten nicht nur Daten gesperrt bzw. gefiltert werden, die von belgischen Nutzern eingestellt werden, sondern auch die Daten ausländischer User. 


Es gibt zudem nach Auffassung des Generalanwalts am EuGH kein System von Internetfiltern und -sperren, das konkret ausnahmslos spezifisch unzulässige Inhalte erfasst. Das wäre aber Voraussetzung, um im Einklang mit Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Informationsfreiheit) zu stehen. In dem Zusammenhang wird ferner gerügt, dass die Zwangsmaßnahmen allgemein und präventiv angewandt werden - ohne konkrete vorherige Feststellung einer tatsächlichen Verletzung oder der Gefahr einer unmittelbaren Verletzung von Urheberrechten. 

Der Generalanwalt sieht auch Einschränkungen des Rechts auf Beachtung des Kommunikationsgeheimnisses sowie - mangels hinreichender Möglichkeiten der rechtlichen Anfechtung durch Betroffene - Verletzungen der Rechtsstaats-Garantie

Es wird davon ausgegangen, dass der Europäische Gerichtshof , der an den Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts nicht gebunden ist, diesem - wie in der Mehrzahl der Fälle - folgt. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Berufungsgerichts in Brüssel. 

Die Augen sind nun auf den belgischen Gesetzgeber gerichtet und darauf, inwieweit dieser sachgerecht, angemessen und verhältnismäßig den schutzwürdigen Belangen aller Beteiligter gerecht wird.