Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Haftung eines Diensteanbieters im Telekommunikationsrecht. Als Diensteanbieter gilt gemäß § 2 TMG
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Zu den Telemedien gehört unzwiefelhaft auch das Internet.
In § 8 Abs. 1 TMG heißt es dann:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Ein Hotspot-Betreiber (egal ob z. B. Hotel, Flughafen, Behörde, Shopping-Center oder Internetcafé) ist grundsätzlich Diensteanbieter i. S. d. Telemediengesetzes, da er anderen seinen Internetzugang zur Verfügung stellt. Ob er dies gewerblich oder zu privaten Zwecken macht, ist für die Anwendung des TMG an dieser Stelle nicht relevant. Der Diensteanbieter haftet, wenn er anderen seinen Webzugang zur Verfügung stellt, nur dann, wenn er Kenntnis von den über seinen Anschluss begangenen Rechtsverstößen hat und nicht etwa generell und immer.
Nach § 7 Abs. 2 TMG besteht auch keine Pflicht des Hotspot-Betreibers, den Webzugang nach rechtswidrigen Benutzungen zu untersuchen bzw. zu kontrollieren oder zu überwachen. Im Gesetz heißt es dazu:
Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
§ 10 TMG lautet unter dem Titel "Speicherung von Informationen" wie folgt:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner WLAN-Entscheidung vom 12.Mai 2010 ("Sommer unseres Lebens") u.a. ausgeführt:
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ...
Der BGH grenzt in dem bisher ersten höchstrichterlichen Urteil zur Filesharing-Haftung die aus seiner Sicht geringere Schutzbedürftigkeit des privaten WLAN-Anschlussinhabers bekanntlich ab vom gewerblichen bzw. geschäftlichen Betreiber eines WLAN-Anschlusses:
Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/ 31/ EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen.
Dennoch bejaht das Landgerichts Hamburg mit in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10, die Verantwortlichkeit eines Internetcafé-Inhabers für Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen-Nutzung seitens seiner Kunden mangels Absicherung des WLAN-Netzwerkes durch "geeignete Sicherungsmaßnahmen". Das Hamburger Landgericht übersieht dabei nicht nur die obigen Vorgaben des TMG, sondern auch die nur lückenhaften technischen Möglichkeiten zur zumutbaren Beschränkung der Internet-Zugriffe für die Gäste derartiger Internetcafés oder Hot Spots.
Die Privilegierungen des Telemediengesetzes gelten nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht nicht nur für eine etwaige Schadenshaftung, sondern auch gerade für etwaige Unterlassungsverpflichtungen gewerblicher WLAN-Betreiber; das TMG basiert auf der oben erwähnten europäischen „E-Commerce-Richtlinie“. Nach Auffassung des EuGH darf bei Diensteanbietern im Sinne dieser RL eine Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung Dritter gerade nicht angenommen werden.
Eine Überwachung der Nutzer von Hot Spots verbietet sich darüber hinaus auch aus verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Gründen. Das Fernmeldegeheimnis beinhaltet ein umfassendes Kenntnisnahmeverbot und schützt sowohl die Inhalte als auch die näheren Umstände der jeweils stattfindenden Telekommunikation der Hot Spot User bzw. Gäste. Zu den geschützten Inhalten gehören Empfangenes und Übermitteltes, Downloads und Uploads.