Donnerstag, 14. Januar 2016

Facebook-Mail-Werbung findet beim BGH keine Freunde


Sieg der Verbraucherzentralen gegen Facebook: Mit heutigem Urteil (14.01.2016) hat der Erste Zivilsenat des BGH höchstrichterlich bestätigt, dass die Versendung von Einladungs-E-Mails durch eine soziale Plattform oder deren Nutzer an nicht auf der Plattform registrierte Personen (über die sogenannte Funktion „Freunde finden“) wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, da es faktisch belästigende Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist, wenn der Empfänger dem nicht zugestimmt hat.

Der Karlsruher Wettbewerbssenat unter Vorsitz von Wolfgang Büscher untersagte zum Az. I ZR 65/14 ferner die von Facebook im Jahr 2010 eingesetzte Handhabung der Importierung von Kontaktdaten ohne korrekte Offenlegung der nach der Registrierung stattfindenden tatsächlichen Datennutzung. Letzteres bewertet der BGH als unlautere Irreführung gem. § 5 UWG.
Der Bundesgerichtshof folgt damit auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland zu Recht den vorausgegangen Urteilen des Berliner Landgerichts vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10) und des Kammergerichts vom 24.01.2014 (Az.  5 U 42/12) und hat die von Facebook eingelegte Revision zurückgewiesen.
Soziale Plattformen dürfen nicht in automatisiert vorgegebener Form ihre Nutzer dazu instrumentalisieren, unaufgeforderte Werbung an Dritte zu verbreiten. Die in das „nette“ Kleid einer privaten Kontaktaufnahme gekleidete E-Mail stellt sich nämlich in Wahrheit als eine getarnte Werbetrommel medialer Großkonzerne dar – und ist zudem eine bedenkliche Datenschleuder. Die kostbarsten „Produkte“ bei diesen Werbeaktionen sind m. E. die (potentiellen) Nutzer selbst mit ihren Daten und Datenverflechtungen.
An dieser grundsätzlichen Problematik ändert auch der Umstand nichts, das Facebook auf zwischenzeitlich veränderte Portalversionen hinweist: Aktuell geben Nutzer über den Link "Lade Deine Freunde ein" jeweils einzelne E-Mail-Adressen ein und können zudem jede „Einladung“ um eine persönliche Nachricht ergänzen. Auch diese Handhabung ist kritikwürdig, handelt es sich doch auch dabei um unverlangte E-Mail-Werbung und im Endeffekt um unklare Datenverwendung und -verknüpfung.
In Berlin sind derzeit in den unteren Instanzen nach ca. 20 Abmahnungen noch mindestens zwei weitere Verfahren der Verbraucherschützer gegen Facebook anhängig. Irreführung, fehlende Transparenz und unzureichende Beachtung des Datenschutzes sind die wesentlichen Themen.