Mittwoch, 9. Dezember 2015

Die drei Filesharing-Urteile des BGH: Keine Panik!

Nun liegen sie vor, die drei Urteile des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 mit ihren vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründen. Da wird die Rechteindustrie fleißig zu neuen Abmahnungs-Feldzügen blasen – mehr oder weniger musikalisch, filmisch oder spielerisch.
Bevor tatsächlich eine weitere und höhere Abmahnungswelle gemacht wird, an dieser Stelle zunächst nur so viel:


Es gibt keinen Anlass, anlässlich dieser drei eher exotischen BGH-Fälle bei zukünftigen überambitionierten Filesharing-Abmahnungen die internetrechtliche Flinte voreilig ins lizenzanaloge Korn zu werfen.
Was waren das denn überhaupt für Tauschbörsen-Fälle, in denen den Beklagten die Felle weggeschwommen sind?
Klägerinnen waren in allen drei Revisonsverfahren die vier deutschen "Tonträgerherstellerinnen" Warner, Sony, Universal und EMI. Diese beriefen sich jeweils auf angeblich ordnungsgemäße Recherchen eines Crawling-Unternehmens, wonach im Jahre 2007 über eine IP-Adresse jeweils mehrere hundert bzw. mehrere tausend Musiktitel zum Herunterladen innerhalb eines P2P-Systems verfügbar gemacht worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mit Hilfe des Internetserviceproviders die jeweiligen Beklagten als vermeintliche Inhaber des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses.
Die Musikverlage verlangten von den Beklagten urheberrechtlichen Schadensersatz in Höhe von mehreren tausend Euro sowie Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten in ähnlicher Größenordnung. 


1. Wenn andere Personen nach eigenem Vortrag ausscheiden
Im Verfahren I ZR 19/14 („Tauschbörse I“) hatte der Internetserviceprovider als angeblichen Inhaber der IP-Adresse eine Person angegeben, die in einem Buchstaben von dem Familiennamen des Beklagten abwich und ansonsten mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Anschrift übereinstimmte.
Nach anwaltlicher Filesharing-Abmahnung gab der Beklagte, ein selbständiger IT-Berater, ohne Rechtsanerkenntnis eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und wies gleichzeitig die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurück. Er bestritt die Richtigkeit der Recherchen des Crawling-Unternehmens und die per Excel-Tabelle übermittelten Angaben des Internetserviceproviders sowie seine und die Täterschaft seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und damals 17-jähriger Sohn). Der im Arbeitszimmer des beklagten IT-Beraters installierte PC war zur fraglichen Zeit unstreitig eingeschaltet und per Kabel mit dem Internet verbunden. Die beim Beklagten angestellte und den Computer insoweit ebenfalls beruflich nutzende Ehefrau verfügte nicht über ausreichende Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem Sohn war das Rechner-Passwort unbekannt.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az. 28 O 306/11) der Klage stattgegeben. Zweitinstanzlich wurde dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die entsprechende Entscheidung des OLG Köln (Az. 6 U 205/12) datiert vom 20.12.2013. Der Berufungssenat des OLG hielt es aufgrund der in beiden Tatsachen-Instanzen durchgeführten Beweisaufnahmen für nachgewiesen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind. Der Beklagte sei hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen als Täter anzusehen. Dies hat der BGH konsequent bestätigt, da nach dem eigenen Vortrag des beklagten IT-Experten andere Personen als Verantwortliche für die streitige Verletzungshandlung ausschieden.
Die theoretische Möglichkeit, dass bei Ermittlungen von proMedia oder des Internetserviceproviders Fehler vorkommen können, spricht nach Auffassung des BGH noch nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reiche insoweit nicht aus.  

2. Wenn ein polizeiliches Geständnis vorliegt

Im Verfahren I ZR 7/14 („Tauschbörse II“) wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16-jährigen Sohn und ihrer 14-jährigen Tochter genutzt. Gegenüber der Polizei hatte die Tochter zugegeben, "über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben". Auf die anwaltliche Abmahnung reagierte die Mutter mit der Abgabe der einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte wendete sich im Laufe des Zivilprozesses gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter. Zudem behauptete sie, ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 02.05.2013 (Az. 14 O 277/12) nach der Zeugenvernehmung der Tochter der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG Köln hat diese Entscheidung mit Berufungsurteil vom 06.12.2013 (Az. 6 U 96/13) im Wesentlichen bestätigt, da die Täterschaft der Tochter erwiesen sei und der Mutter die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen sei. Eine ausreichende Belehrung der Tochter wurde allerdings nicht nachgewiesen. Die Tochter konnte sich als Zeugin lediglich daran erinnern, dass ihre verklagte Mutter generell Regeln zu „ordentlichem Verhalten“ aufgestellt habe. Das konnte auch dem Bundesgerichtshof für eine sachgerechte Belehrung erwartungsgemäß nicht reichen. 

3. Wenn die Verteidigung gegen Abmahnung und Klage unplausibel, widersprüchlich und lückenhaft ist
Im BGH-Verfahren I ZR 75/14 („Tauschbörse III“) hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Recherche-Unternehmens und die zeitgleiche Zuweisung der dynamischen IP-Adresse bestritten - ebenso wie die angeblichen Uploads durch ihn, seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen oder durch Dritte. Er sowie seine Ehefrau und seine beiden Söhne hätten sich zur angeblichen Tatzeit im Urlaub auf Mallorca befunden und vor dem Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden, wobei später dann vorgetragen wurde, es sei allerdings nicht auszuschließen, dass einer der Familienangehörigen vor der angeblichen Abreise heimlich die Anlage wieder angestellt hat.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 28 O 391/11) die Klage abgewiesen. Das OLG Köln hat demgegenüber den Beklagten mit Urteil vom 14.03.2014 (Az. 6 U 210/12) nach Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters des Crawling-Unternehmens sowie der Familienangehörigen antragsgemäß verurteilt. Der OLG-Senat hat es als technisch erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten wurden. Der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem eigenen Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme. Das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit stelle sich "als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar."
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auch die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen, da es den Karlsruher Richtern im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht genügt, wenn der Abgemahnte bzw. der Beklagte „lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet“. In der hier betroffenen Fall- und Prozess-Konstellation mit wechselndem und widersprüchlichem Sachvortrag und mit Zeugen, die sich durch recht unplausible Erinnerungslücken auszeichneten, findet eine absehbar kritische richterliche Würdigung der sekundären „Darlegungen“ des Beklagten statt – wenn auch diese kritischen Karlsruher Würdigungen selbst nicht an allen Stellen zwingend und widerspruchsfrei sind. Dazu werde ich mich evtl. in einem späteren Beitrag vertiefter auslassen. Diesbezüglich und zur tatsächlich fragwürdigen "tatsächlichen Vermutung" der Karlsruher Richter hat sich sehr instruktiv bereits der Kollege Stadler geäußert.
Im „Tauschbörse III“-Urteil führt der Bundesgerichtshof zur sekundären Darlegungslast im Ergebnis formelhaft aus:

„Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.“
Damit wird man m. E. sachgerecht umgehen können und müssen - ohne übertriebene Panik und mit seriösen und plausiblen Darlegungen.

Richtig bleibt nach alledem auch nach den drei Juni-Urteilen:
  • Kinder sorgfältig und nachweisbar über die Rechtswidrigkeit illegalen Filesharings belehren.
  • Kinder oder andere Familienangehörige nach einer Abmahnung nicht ohne weiteres belasten.
  • Etwaige Verstöße von Familienangehörigen allerdings auch nicht voreilig als alternatives "Tatgeschehen" ausschließen.
  • Nicht allein oder primär auf etwaige technische Zweifel und diesbezügliche Argumentationen setzen, da Gerichte sich damit nur selten vertiefter auseinanderzusetzen bereit sind.
  • Nicht allein oder primär auf Diskussionen über Recherche- und Dokumentierungsgrundlagen, Schadenshöhen und Kosten-Reduzierungen setzen.
  • Und schließlich die sekundären Darlegungspflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen und insbesondere auch wahrheitsgemäß und plausibel zu etwaigen Erinnerungslücken und eingeschränkten Zumutbarkeiten vortragen. Vor kreativer Dichtkunst mit widersprüchlichen Phantasien warnt Ihr Rechtsanwalt und Apotheker.