Donnerstag, 29. Mai 2014

Bei Filesharing-Klagen: Vorfahrt für mehr Lebenswirklichkeit

Vorfahrt und Himmelfahrt beim Amtsgericht München

 Weniger realitätsferner Verdacht gegen Anschlussinhaber 

 - auch in München  

Nach entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen z. B. aus Bielefeld, Bochum, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Köln und Hannover öffnet sich nun auch vermehrt beim Amtsgericht München der Himmel für mehr Realitätssinn bei der oft grundlosen und haltlosen Filesharing-Verdächtigung gutgläubiger Internetanschlussinhaber. Die Kollegin Rechtsanwältin Martina Lehner berichtet über eine weitere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete P2P-Klage, die mit Urteil des AG München vom 07.05.2014, Az. 171 C 24437/13, abgewiesen wurde.

Tatsächlicher Verdacht? 
Der Amtsrichter aus München erkannte im Zusammenhang mit der in zahlreichen Filesharing-Abmahnungen überstrapazierten Rechtsfigur der „tatsächlichen Vermutung“ doch „diverse Schwierigkeiten“, weil auch nach seiner Auffassung nicht erkennbar ist, aus welchen tatsächlichen Anknüpfungspunkten überhaupt ein schlüssiger Generalverdacht gegen den jeweils verklagten Anschlussinhaber aufgestellt bzw. konstruiert werden soll. Worauf soll sich eine angebliche „tatsächliche Vermutung“ stützen, dass gerade der jeweilige Anschlussinhaber für die vermeintlich festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich ist? Entspricht ein derartiger Verdacht wirklich den aktuellen gesellschaftlichen, häuslichen und familiären Lebensrealitäten?
Auch dem Münchener Richter sind keine diesbezüglichen wissenschaftlichen Studien oder empirischen Untersuchungsergebnisse zum Online-Nutzungsverhalten bei häuslichen Internetanschlüssen bekannt und letztendlich widersprachen derartige Verdachtsthesen - zu Recht - seiner richterlichen Überzeugung.
Und die sekundäre Darlegungslast? 
Das Amtsgericht München verlangte im aktuellen Verfahren vom Beklagten, der zur angeblichen Tatzeit nach eigenen Angaben nicht zu Hause war, keine genauere Darlegung zu etwaigen konkreten Nutzungs- bzw. Verletzungsabläufen. Dem Amtsrichter genügte der Hinweis des Beklagten auf die grundsätzliche Möglichkeit der berechtigten Nutzung des häuslichen Internetanschlusses durch bei ihm wohnende bzw. im Besitz der Wohnungsschlüssel befindliche erwachsene Kinder des Abgemahnten, die selbständig und eigenverantwortlich auf den familiären Internetanschluss zugreifen konnten.
Es bestand insofern also die durch Tatsachen begründete Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, wodurch die etwaige „tatsächliche Vermutung“, soweit man überhaupt von einer derartigen „Verdächtigung“ ausgehen kann, zumindest erschüttert wurde.
Die Abmahnungswolken lichten sich also - trotz bisheriger, teilweise engerer Sichtweisen des Landgerichts München I - auch im Süden zunehmend.