Mittwoch, 24. Dezember 2014

Das Urheberrecht des Lukas - Abmahnung in der Weihnachtspost


Die frohe Botschaft zur weihnachtlichen Filesharing-Abmahnung
"Es begab sich aber zu der Zeit, dass  rasch ein Gebot von dem Kaiser Sebastian ausging, dass alle Netzwelt abgemahnt würde. Und diese Abmahnung war weiß Gott nicht die Allererste und geschah zur Zeit, da ein Frommer Warner und Sonyus Lizenz-Halter in Universal war. Und jedermann ging, dass er sich schätzen ließe, ein jeglicher mit seinem Router ohne fliegenden Gerichtsstand in seine Stadt.
Da machte sich auf auch Joe von seiner dynamischen IP-Adresse, aus der Auskunftsliste aus der Stadt Colonia, in das Landgericht fern der Stadt Waldorfs, die da heißt Bielefeld, während er gar nicht aus der Tauschbörse und dem Geschlechte Filesharings war, damit er sich löschen ließe mit Mary, seinem vertrauten Motherboard; das ging mit einem Sony schwanger.
Und als sie daselbst waren, kam die Zeit, dass sie downloaden sollte. Und sie erwarb ihren ersten Song und wickelte ihn in W-Lans und legte ihn in einen Ordner; denn sie hatten sonst keinen Speicher in der Hardware.
Und es waren Piraten in demselben Forum auf dem Hotspot bei den Netzsperren, die hüteten des Nachts ihre Software. Und siehe, die Justizangestellte des Herrn Richter trat zu ihnen und die Ladung des Herrn Richter leuchtete um sie; und sie fürchteten sich sehr. Und die Angestellte sprach zu ihnen: Fürchtet Euch nicht! Siehe, ich verkündige Euch große Freude, die allem Web widerfahren wird; denn Euch ist heute der Highlander geboren, welcher ist Piratus, der Herr oder die Frau, in der Stadt Karlsruhe. Und das habt zum primären und sekundären Beweis: Ihr werdet nicht finden den Titel in Hashwerte gewickelt und in einer Crawling-Krippe liegen.
Und alsbald war da bei der Justizangestellten die Menge der bloggenden Medienscharen, die lobten den göttlichen Gerichtshof und sprachen: Ehre sei Karlsruhe in der Höhe und Friede auf Erden bei den Urhebern seiner Lizenz und den Störern seines Wohlgefallens. Und da die Juristen von ihnen gen World Wide Web fuhren, sprachen die Piraten untereinander: Lasst uns nun gehen gen Bielefeld und die News sehen, die da geschehen ist, die uns der Herr Richter gepostet hat. Und sie kamen eilend und fanden beide, Mary und Joe, dazu die Datei in dem Ordner liegen.

Da sie es aber gesehen hatten, breiteten sie das Posting aus, welches zu ihnen von diesem Blog gesagt war. Und alle, vor die es kam, wunderten sich der Tweets, die ihnen die Follower retweetet hatten. Mary aber behielt alle diese Tweets und bewegte sie in ihrem Betriebssystem. Und die Piraten kehrten wieder um, favten die Tweets und lobten das Internet um alles, was sie gehört und gesehen hatten, wie denn zu ihnen gepostet war."
Mit freundlicher Genehmigung von Lukas und den besten Wünschen
für friedvolle Weihnachten und einen abmahnungsfreien Jahreswechsel

Freitag, 19. Dezember 2014

Die Filesharing-Klage und der Freund: Abmahnungsabwehr auch ohne Familie möglich - aktuelles Urteil des AG Köln


Eine Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH wegen des vermeintlichen Tausches bzw. Uploads eines Filmwerkes im Rahmen eines P2P-Systems hat das Amtsgericht Köln mit aktueller Entscheidung vom 20.11.2014 (Az. 137 C 208/14) abgewiesen. Zur Verteidigung reichte es dem Richter aus, dass ein Freund des verklagten Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung möglicherweise eigenständigen Zugriff auf den häuslichen Anschluss hatte.

Der Kollege Rechtsanwalt Solmecke hat in Köln ein weiteres erfreuliches und ggf. wegweisendes Filesharing-Urteil erwirkt.

Die Klägerin berief sich auf angeblich fortdauernde deutschlandweite „Kinorechte“ und „Videorechte“ sowie auf angebliche „Onlinerechte“, hatte den Anschlussinhaber wegen zwei vermeintlich festgestellter, vom Beklagten allerdings bestrittener Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und verlangt mit der Klage nun Ersatz eines Lizenzschadens samt Erstattung von Abmahnungskosten.
Der verklagte Anschlussinhaber bestreitet, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und erklärt zudem, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein Freund selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der Richter verneinte nach der Vernehmung des Freundes als Zeugen sowohl die Täterhaftung als auch die Störerhaftung des Beklagten: Es bestehe in diesem Fall keine aufrecht zu erhaltende tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, weil eine andere Person als Täter in Frage komme. Das Amtsgericht Köln verweist dabei auf die BearShare-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12), nach der die tatsächliche Vermutung zulasten des Anschlussinhabers in den Fällen ausscheidet, in denen ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der Freund des Beklagten bestätigte, seinerzeit regelmäßig per zur Verfügung gestelltem Schlüssel eigenständigen Zugang zur Wohnung sowie zum PC und Internetanschluss des Anschlussinhabers gehabt zu haben, wenn er sich auch an die streitgegenständlichen beiden Zeitpunkte nicht mehr genau erinnern konnte.
Dass der Beklagte und sein Freund bestritten, jemals eine Filesharing-Software installiert oder gar genutzt zu haben, veranlasste das Gericht nicht dazu, eine ausreichende sekundäre Darlegung des Beklagten zu verneinen. Zudem verneinte das AG Köln hinsichtlich des erwachsenen Freundes eine anlasslose Belehrungs-, Hinweis- und Überwachungspflicht des Abgemahnten, zumal der Freund vorher noch nie mit irgendeiner Urheberrechtsverletzung auffällig geworden war.
Die Klage der beweispflichtigen Rechteinhaberin wurde erstinstanzlich kostenpflichtig abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, obwohl es das BearShare-Urteil des I. Zivisenates des Bundesgerichtshofes konsequent – auch über den Rahmen familiärer Nutzung des Internetanschlusses hinaus - weiterführt. Die aktuelle Filesharing-Entscheidung ist ein weiterer Mosaikstein zu einem auch vor den Gerichten fortlaufend realistischer werdenden Bild der privaten, oft geteilten Internetnutzung sowie der diesbezüglich manchmal naturgemäß nur begrenzten Recherche- und Darlegungsmöglichkeiten der abgemahnten Anschlussinhaberinnen und –inhaber.