Mit Update vom 30.11.2014
Wieder mal geistern falsche Tipps zur richtigen Reaktion auf
Filesharing-Abmahnungen durch das Netz. Jüngstes Beispiel: Ein Beitrag auf n24.de (zwischenzeitlich von N24 korrigiert - siehe Update).
Die dortige Erwähnung angeblich „illegaler Downloads“ zeigt
bereits die Verkennung oder Verwirrung der Tatsachen. Der Vorwurf bei Filesharing-Abmahnungen
liegt nicht primär im Download, sondern im Upload urheberrechtlich geschützter
Werke, deren öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen sogenannter P2P-Netzwerke.
„Meistens seien die Forderungen berechtigt“, heißt es dann
weiter. Wie sich diese Behauptung verifizieren lassen soll, muss wohl das
Geheimnis des dortigen Autors bleiben, werden eine Vielzahl von Internetanschlüssen
doch regelmäßig von mehreren Personen genutzt, ohne dass den Anschlussinhaber
oder die Anschlussinhaberin selbst für den etwaigen Filesharing-Vorgang eine Verantwortung trifft.
„Pauschalpreis verhandeln“ ist sodann der Rat-„Schlag“, der
aus den vorgenannten Gründen in seiner Grundsätzlichkeit ebenso falsch ist.
Nichts anderes gilt für die an die Eltern gerichtete
Aufforderung: „Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschalbetrag
vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt…“. Damit werden zahlreiche
Eltern zu Zahlungen veranlasst, die sie sich in ebenso zahlreichen Fällen gut
und gerne sparen können.
Rechtlich falsch ist auch die Angabe, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung binde die Abgemahnten „30 Jahre lang“: Richtig ist, dass
jede Unterlassungserklärung des Abgemahnten lebenslang gilt und nicht nach 30 Jahren verjährt.
Wenn sodann generell behauptet wird, dass es “besser sei, eine
modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben“, mit der „der Abgemahnte
lediglich (verspricht), einen Rechtsverstoß wie den illegalen Up- und Download
eines bestimmten Musikalbums in Zukunft zu unterlassen“, ist auch dies nicht in
jedem Fall richtig. In bestimmten Fallkonstellationen kann es demgegenüber
empfehlenswerter sein, zur Vorbeugung gegen weitere Abmahnungen bzw. Ketten-Abmahnungen
eine umfassendere modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem sind bei etwaiger Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zahlreiche weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Und was hat es mit dieser These auf sich? „Eltern haften
zunächst als Inhaber des Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die
über diesen begangen werden. Kinder ab sieben Jahren können aber schon auf
Schadenersatz verklagt werden, wenn sie einsichtsfähig und durch die Eltern
belehrt worden sind.“ Falsch: Es gibt keine automatische Haftung für den eigenen
Internetanschluss, auch nicht für Eltern. Es wird lediglich bei fehlender
ausreichender Verteidigung zunächst eine sogenannte „tatsächliche Vermutung“
aufgestellt dahingehend, dass verifizierte Filesharing-Verstöße vom
registrierten Anschlussinhaber begangen wurden. Wenn der andere Elternteil und
zusätzlich ggf. noch Kinder den familiären Internetanschluss nutzen, fällt die „tatsächliche
Vermutung“ bzw. Unterstellung aber in sich zusammen.
Immerhin wird in der leider an etlichen Stellen
fehlerbehafteten Tipp-Sammlung dann doch noch wenigstens darauf hingewiesen,
dass „nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012
Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht (verletzen), wenn sie ihr Kind ordnungsgemäß
über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben und es
keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich das Kind dem Verbot widersetzt.
Eltern sind dann nicht zum Schadenersatz verpflichtet. (BGH, I ZR 74/12)“.
Schade. Undifferenzierte Rat-"Schläge" mit fehlerhaften Angaben und kontraproduktiven Empfehlungen zu rechtlichen und taktischen Details sind für die häufig ohnehin überforderten Adressaten von Filesharing-Abmahnungen leider eher schädlich als hilfreich.
Update vom 30.11.2014:
Hoppla, N24 hat inzwischen reagiert und den größten Teil der Fehl-Informationen korrigiert.
Geht doch - wenn auch die Korrekturen nicht als solche transparent erkennbar gemacht worden sind. War das zu peinlich?