Dienstag, 3. Juni 2014

Abwehr von Filesharing-Abmahnungen "im Rahmen des Zumutbaren"


Kurz zum heute im Volltext veröffentlichten BearShare-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) und den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen für Abmahnungsempfänger.

Zunächst die amtlichen Leitsätze:
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799  - Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der An- schlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799  - Morpheus).
Bereits die Pressemitteilung des BGH verdeutlichte, dass
 Überwachungs- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht bestehen.
In der Rechtsprechung zu Filesharing-Abmahnungen manifestieren sich zudem bereits seit längerer Zeit
die Grenzen der pauschalen "tatsächlichen Vermutung"
bzw. der Verdächtigung zulasten des vom jeweiligen Internetserviceprovider registrierten Internetanschlussinhabers.

Ein anderer Gesichtspunkt der höchstrichterlichen Entscheidungsfindung ist m. E. allerdings nach den nun vorliegenden Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben:

Der BGH verlangt vom Adressaten einer Filesharing-Abmahnung eigene Nachforschungen und detailliertere Angaben zu möglicher Drittnutzung und damit in Betracht kommender Täterschaft Dritter einerseits nur, andererseits immerhin "im Rahmen des Zumutbaren".

Das bedeutet, zur sachgerechten und erfolgreichen Verteidigung gegen unberechtigte Filesharing-Vorwürfe ist es erforderlich, im jeweiligen Einzelfall die gegebenenfalls örtlichen, zeitlichen, gegenständlichen, technischen, familiären und/oder persönlichen (Zumutbarkeits-)Grenzen eigener Kenntnis- und Erkenntnismöglichkeiten konkret, individuell und plausibel darzulegen.

Es kommt also nicht allein darauf an, die jeweils möglichen alternativen Geschehensabläufe (z. B. Nutzung des Internetanschlusses durch befugte Dritte) darzulegen, sondern es sollte auch erläutert werden, aus welchen Gründen im speziellen Fall ein konkreterer Sachvortrag dazu gerade nicht möglich und nicht zumutbar ist.