Montag, 25. November 2013

Betrug per anwaltlicher Filesharing-Abmahnung - Kein Anspruch aus "Vergleich"


Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.10.2013 (Az. 57 C 6993/13) eine Filesharingklage von vier Tonträgerherstellerinnen wegen arglistiger Täuschung, Betruges und sittenwidriger Schädigung abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Landgericht Düsseldorf (zum Az. 23 S 358/13) anhängig. 
Um was geht es:
Die Klägerinnen, vier Musiklabels, ließen die schwerbehinderte und arbeitslose Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.09.2009 abmahnen. Zur Begründung heißt es in der Abmahnung ohne nähere Konkretisierung, vom Internetanschluss der Beklagten seien am 04.08.2008 um 22:46 Uhr 537 Musikdateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Weiter heißt es dort u.a.:
"Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen im selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geklärt, als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Bereits dieser Kostenerstattungsanspruch führt dabei - angesichts der regelmäßig in Fällen der vorliegenden Art gerichtlich angenommenen Gegenstandswerte von 10.000 Euro pro verfügbar gemachtem Audiotitel - zu erheblichen Ersatzbeträgen. Dies verdeutlicht die beispielhafte Berechnung eines Kostenerstattungsanspruchs bei nur zehn zur Verfügung gestellten Musikdateien der o.g. vier Mandanten, aus der sich eine Kostenerstattungsforderung von 2.998,80 Euro ergibt.
Wir weisen zudem darauf hin, dass es Ihnen als Anschlussinhaber bei Bestreiten der eigenen Tatbegehung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obläge, substantiiert zur Aufklärung der Frage beizutragen, wer als Täter die über Ihren Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat."

Die Abmahnkanzlei unterbreitete dann ein Vergleichsangebot in Höhe von 4.000 Euro, das zusätzlich schmackhaft gemacht werden sollte mit der Darlegung:
"Auch der Auskunftsanspruch sowie die Obliegenheit, über Namen und Anschrift des unmittelbar Verantwortlichen sowie die weitere Verwertung der Tonaufnahmen Auskunft zu erteilen, hätte sich im Falle einer Einigung erledigt.
 
Wie hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen unseren Mandanten empfehlen werden, die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchzusetzen."

Die Beklagte unterschrieb am 19.09.2009  eine dem Abmahnungsschreiben beigefügte, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vorformulierte Vergleichsannahmeerklärung mit der darin enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung von 4.000 Euro „zur Abgeltung der am 04.08.2008 um 22:46 Uhr über den Anschluss, der die IP-Adresse xxxxxxxxxxxxxxx zugeordnet war, begangenen Urheberrechtsverletzung“.

Die Klägerinnen verlangen mit der Klage die Zahlung des Vergleichsbetrages. Die Beklagte weist darauf hin, dass ihre Tochter die Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Außerdem sei sie ohnehin nicht zur Zahlung in der Lage.

Das Gericht bewertet die Abmahnung als Betrug und die Zahlungsinanspruchnahme als sittenwidrig:

Dem Anspruch der Klägerinnen aus dem außergerichtlichen Vergleich stehe die Einrede der Arglist gemäß §§ 853, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB entgegen.
Das Amtsgericht bewertet die Abmahnung als eine betrügerische Handlung gemäß § 263 StGB, da die Klägerinnen (bzw. die sie vertretenden Rechtsanwälte) die Beklagte
„gezielt über die Rechtslage hinsichtlich der Haftung des Anschlussinhabers getäuscht haben und ihr dadurch vorgespiegelt haben, sich in einer derart ausweglosen Situation zu befinden, dass die Unterzeichnung des außergerichtlichen Vergleichs über 4.000 Euro für sie die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit ist. Auch Rechtsauffassungen stellen Tatsachen gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn durch ihre Äußerung beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, es handele sich hierbei um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses folgen wird. Anders als im Zivilprozess, dessen abschließenden Entscheidungen durch einen selbst rechtlich kompetenten Richter ergehen, besteht bei einer außergerichtlichen Darstellung von Rechtsauffassungen gegenüber einem Verbraucher mit dem Ziel, diesen zu einer Zahlungsverpflichtung durch Vergleich zu bewegen, auch im Hinblick auf die Eigenschaft von Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege und dem damit verbundenen besonderen Vertrauen, das Rechtsanwälte auch dann genießen, wenn sie auf Seiten einer Partei tätig sind, die Verpflichtung deutlich zu machen, dass bestimmte vertretene Rechtauffassungen nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehen. Die Erklärung durch einen Rechtsanwalt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses stets zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist und diese bereits bei nur 10 zur Verfügung gestellten Titeln im Hinblick auf einen Gegenstandswert von 10.000 Euro pro Titel 2.998,80 Euro betragen, beinhaltet, soweit sich keine einschränkenden Erläuterungen finden, zugleich die Erklärung, dass es sich hierbei nicht nur um die exklusive Meinung der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerseite handelt, sondern dass die hier dargestellte Rechtsauffassung in der Rechtsprechung anerkannt ist. Zugleich lässt sich den Ausführungen in dem Abmahnschreiben bei Auslegung am Empfängerhorizont eines nicht rechtlich versierten Verbrauchers entnehmen, dass angesichts der angegebenen zum Herunterladen zur Verfügung gestellten 537 Musikdateien der Anschlussinhaber unabhängig von seiner eigenen Täterschaft mit Rechtsanwaltskosten im mindestens fünfstelligen, wenn nicht gar sechsstelligen Bereich, rechnen muss, wenn bereits bei lediglich 10 Titeln, mithin lediglich 10/537 der von der Klägerinnen angegebenen Anzahl an Titeln, bereits mit 2.998,80 Euro Rechtsanwaltskosten zu rechnen sein soll.“ (Fettdruck durch den Autor)

Weiter heißt es in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen (Fettdruck durch den Autor):
„Die von den Klägerinnen im Abmahnschreiben vom 09.09.2009 dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, hatte bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung. Dass nämlich die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vermeidung einer ausufernden Haftung durch Dritte die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor der im Jahr 2010 ergangenen Entscheidung "Sommer unseres Lebens" des Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1999, 1960). Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt. Auch die von den Klägerinnen dargestellte Berechnung des Gegenstandswertes entsprach bereits im Jahr 2009 nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. So erläuterte das OLG Hamburg bereits im Jahr 2006, dass bei der reinen Störerhaftung geringere Streitwerte als bei der täterschaftlichen Haftung anzusetzen sind und nahm bei fünf angebotenen Musiktiteln einen Wert von 10.000 Euro und bei zehn angebotenen Musiktiteln einen Wert von 15.000 Euro an (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 375). Die von der Klägerin vorgespiegelte lineare Steigerung des Gegenstandswertes gemäß der Formel 10.000 Euro * Anzahl der Titel fand somit ebenfalls bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung, sodass auch insoweit der Beklagten eine ihr nachteilige unzutreffende Rechtslage vorgespiegelt worden ist.
In dem Versenden des täuschenden Abmahnschreibens nebst vorformulierter Vergleichserklärungen liegt nämlich zumindest ein versuchter Betrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB, weil nach Vorstellung der Klägerinnen gerade die ausweglose Darstellung der Rechtslage dazu führen soll, dass die abgemahnte Person die Vergleichsannahmeerklärung unterzeichnet.
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Die Rechtswidrigkeit des Handelns der Klägerinnen wird ebenfalls durch die Verletzung des Schutzgesetzes indiziert; auch ein Verschulden ist gegeben, denn den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die auch mit der Durchführung der vorgerichtlichen Abmahnung beauftragt waren, ist als langjährig erfahrene Urheberrechtskanzlei bekannt gewesen, dass die Ausführungen zur Rechtslage in ihrem Abmahnschreiben nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.
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Darüber hinaus steht der Durchsetzung der Forderung der Klägerinnen § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerinnen auf Befreiung von der begründeten Verbindlichkeit aus § 826 BGB zusteht, da im täuschenden Handeln der Klägerinnen zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt.
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Dabei ist es der Klägerseite unbenommen, einen Vergleichsvertrag vorzuformulieren, der vorrangig die eigenen Interessen berücksichtigt, die Grenze der Angemessenheit ist aber dann überschritten, wenn der vorformulierte Betrag das Prozessrisiko eines Vorgehens im Klageweg schon im Ansatz nicht mehr angemessen berücksichtigt oder das Vergleichsangebot den von der Gegenseite durch seine Annahme üblicherweise verfolgten Zweck, vor weiterer gerichtlicher Inanspruchnahme hinsichtlich derselben Sache ausreichend geschützt zu sein, verfehlt. Unabhängig von der Frage des Prozessrisikos einer Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 97 Abs. 1 UrhG der völlig unbestimmt formulierten Abmahnung, die vier große Tonträgerhersteller als Auftraggeber benennt und ohne weitere Konkretisierung auf 537 Musikdateien Bezug nimmt (vgl. hierzu die zu einem späteren Zeitpunkt ergangene einen Anspruch ablehnende Entscheidung OLG Düsseldorf MMR 2012, 253) ist der Betrag von 4.000 Euro schon deshalb absolut unangemessen, weil damit lediglich die zu einem sekundengenauen Zeitpunkt genannte Urheberrechtsverletzung, nämlich am 04.08.2008 um 22:46:00 Uhr, abgegolten wird. Dem Filesharing ist es aber immanent, dass Dateien bzw. Dateibruchteile nicht zu einer bestimmten Sekunde, sondern über einen längeren Zeitraum angeboten werden. Es bleibt daher völlig unklar, ob der Vergleich einer nachfolgenden klageweisen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich derselben Musikdateien zu einem nur kurze Zeit früheren oder späteren Zeitpunkt entgegensteht. Selbst einer Klage gestützt auf die Verletzung des Urheberrechts an einem bestimmten Musiktitel zum selben Zeitpunkt steht der Vergleich nicht eindeutig entgegen, weil unklar bleibt, welche 537 Musikdateien vom Vergleich umfasst sind. Es bedarf hier nicht der abschließenden Klärung, ob entsprechende Klagen gestützt auf § 97 Abs. 1 UrhG begründet wären oder nicht; allein dass der sekundengenau formulierte Vergleichstext entsprechenden Klagen nicht eindeutig entgegensteht, somit das Risiko für die Beklagte verbleibt, hinsichtlich derselben Urheberrechtsverletzung zu einem kurze Zeit früheren oder späteren Zeitpunkt erneut verklagt zu werden, genügt, um den Vergleichsbetrag von 4.000 Euro als unangemessen zu qualifizieren.“


Nach diesem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf werden zahlreiche Abmahnungen und zahlreiche voreilig unterzeichnete Vergleichsformulare von zahlreichen Anwälten noch intensiver durchleuchtet werden müssen. Betrug, Arglist und Sittenwidrigkeit sind Kaliber, die mehr als „nur“ unseriöse Geschäftspraktiken darstellen und umso entschiedenerer Abwehr bedürfen.