Montag, 12. September 2011

Nach einer Abmahnung im Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht: Einfach 'ne modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Immer häufiger erschrecken sich internet-affine Abmahnungs-Adressaten: Nach intensiver Online-Recherche in den erkenntnisreichen Tiefen des WorldWideWeb hatte man eine gut klingende sogenannte "modifizierte UE" abgegeben und so innerhalb der ohnehin von der Abmahnungskanzlei recht knapp bemessenen Frist auf die als unverschämt empfundene Abmahnung schriftlich reagiert. Erst nach weiteren Anwaltsschreiben und nach Erhalt von Gerichtspost zeigt der nun eingeschaltete eigene Rechtsanwalt diverse rechtliche und taktische Fehler auf, die sich bei rechtzeitiger und sorgfältiger Überlegung eigentlich hätten vermeiden lassen.

Trotz - oder gerade wegen - des durch die Abmahnungspost erzeugten Zeitdrucks empfielt sich u. a. insbesondere die Prüfung der folgenden Gesichtspunkte, bevor sachgerecht entschieden werden kann, ob die angeforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit dem vorformulierten Inhalt, in welcher modifizierten Form oder überhaupt nicht abgegeben werden sollte.

Die pauschalen Formulierungs-Tipps aus dem Netz zur vermeintlich generell richtigen modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung sind ohne Abstimmung mit den konkret betroffenen Sachverhalten, Hintergründen, Risiken und Interessen recht gefährlich und im Ergebnis nicht zu verantworten.


Zunächst ist nämlich in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob es überhaupt realistische Prozessrisiken gibt für den Fall, das von der Abgabe einer Unterlasungserklärung abgesehen wird. Immerhin kann ein Vertragsstrafenversprechen sehr teuer werden und bleibt zumindest 30 Jahre lang gültig und verbindlich.

Nicht selten ist zumindest die sofortige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht zu empfehlen, solange nicht vorher im konkreten Fall erforderliche oder zumindest sinnvolle Vorsorge- und/oder Sicherungs-Maßnahmen getroffen worden sind.

Dabei ist auch auf etwaige Risiken zu achten, für Dritte haften zu müssen - sofort oder auch nach mehreren Jahren, z.B. wenn Kinder oder Enkelkinder, Mitarbeiter oder Kollegen in zurechenbarer Weise etwaige Verstöße begehen.

Vorsicht geboten ist bei der unbeabsichtigten konkludenten Verknüpfung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit weitergehenden Anerkenntnissen - z. B. hinsichtlich Schadensersatz oder Kostenerstattung.

Andererseits muss die Erklärung den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich einer ausreichenden Ernsthaftigkeit und Rechtsverbindlichkeit entsprechen. Sonst kann trotz gutwilliger Erklärungsabgabe dennoch der Erlasss einer einstweiligen Verfügung und/oder eines Unterlassungs-Urteils drohen.

In einigen fälschlicherweise empfohlenen Erklärungs-Entwürfen findet sich ein sogenannter "Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs", obwohl ein Unterlassungsschuldner zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und damit der gegnerischen Klagebefugnis zu dem damit verbunden Einwendungs-Verzicht gar nicht verpflichtet ist. Von einem derartigen Geschenk an den Abmahner ist folglich dringend abzuraten.

Die Vertragsstrafen-Zusage sollte auch nicht so abgefasst sein, dass der Eindruck entstehen könnte, zukünftig auch für unverschuldete Verstöße zu haften. Auch hierauf hat der Unterlassungsgläubiger nämlich keinen Anspruch.

Ungeschickte Formulierungen können in einem späteren Streitfall schaden, geschickte Formulierungs-Nuancen können bei nicht auszuschließenden nachfolgenden Auseinandersetzungen hilfreich und von Nutzen sein.

Gut zu überlegen ist in jedem Fall, welche Verstoß-Sachverhalte überhaupt relevant sind bzw. noch relevant werden können und ob im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der speziellen Risiken und Erwartungen eher eine möglichst eng am vorgeworfenen Verstoßsachverhalt orientierte oder eher eine weite Fassung des Verbotes innerhalb der Unterlassungserklärung zu empfehlen ist. Hierbei werden auch Einschätzungen zu und Erfahrungen mit dem abmahnenden Rechteinhaber und/oder dessen Rechtsanwalt von Bedeutung sein.

Und Achtung, wenn es um's Geld geht: Es besteht zum Einen die Möglichkeit, eine konkret bezifferte Vertragsstrafe einzusetzen, deren Höhe dann bei Erklärungsabgabe festzulegen ist. Zum Anderen kann man stattdessen auf den sogenannten neuen Hamburger Brauch zurückgreifen und die Höhe der Vertragsstrafe nicht festschreiben, sondern in das gerichtlich (nicht immer nur landgerichtlich!) überprüfbare Ermessen des Unterlassungsgläubigers stellen. In dem Zusammenhang vergessen viele, dennoch zumindest eine von der Rechtsprechung bei ausreichender Bemessung zugebilligte Obergrenze festzulegen.

Es sollte ferner verantwortungsvoll geklärt werden, ob im Einzelfall die Unterlassungserklärung befristet und/oder bedingt abgegeben werden darf und soll und welche etwaigen auflösenden Bedingungen sich empfehlen.

Manchmal ist es zudem sinnvoll, über vorsorgliche weitere Unterlassungserklärungen gegenüber Dritten nachzudenken sowie darüber, welche weiteren Veranlassungen und Absicherungen nach der Erklärungsabgabe vorzunehmen sind und welche weiteren Personen nachher oder besser vorher zu informieren und zu instruieren sind.

Schließlich ist es rechtlich und taktisch anzuraten, der schriftlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvolle und hilfreiche weitere Hinweise und Argumente beizufügen, um anlässlich der erhaltenen Abmahnung möglichst zielführend zu agieren und anschließende gerichtliche Verfahren und Kosten zu vermeiden.

Einfach 'ne modifizierte Allround-Unterlassungserklärung aus dem Netz oder von guten Freunden kann folglich den oben angesprochenen individuellen Interessen und Risiken oft nicht ausreichend gerecht werden. Was ist schon einfach?