Mittwoch, 30. März 2011

Kein Durchmarsch für Filesharing-Abmahnung - Verdacht und Vermutung bedeuten noch keine Verurteilung

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat am 24.03.2011 (Az. 6 W 42/11) einer Internetanschluss-Inhaberin nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung im Zusammenhang mit der Abwehr von Unterlassungsansprüchen sowie von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen Prozesskostenhilfe bewilligt. Damit korrigierte das Oberlandesgericht eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.01.2011 (Az. 28 O 482/10).

Die Klägerin behauptet die Verletzung von Verwertungsrechten an einem Computerspiel und beruft sich auf vermeintliche Ergebnisse eines Antipiracy-Unternehmens, das zum fraglichen Zeitpunkt eine entsprechende Tauschbörsen-Teilnahme über eine dynamische IP-Adresse festgestellt haben will. Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde vom zuständigen Internet-Serviceprovider die Beklagte als angeblich zuzuordnende Internet-Anschlussinhaberin benannt.

Die Beklagte bestreitet die Filesharing-Teilnahme, nennt ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann als faktischen zweiten Nutzer des Internetanschlusses und bestreitet die korrekte Ermittlung bzw. Zuordnung der IP-Adresse mit Nichtwissen.

Das OLG differenziert - anders als die Klägerin und Rechteverwerterin - bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung des Unterlassungsantrags strikt zwischen Täterhaftung und Störerhaftung und bewertet den Unterlassungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig. Dies ist materiellrechtlich und prozessual konsequent und folgerichtig.

Eine Täterschaft der Beklagten ist nach Einschätzung der Berufungsrichter nicht bewiesen. Eine etwaige Vermutung zulasten der Anschlussinhaberin sei entkräftet, soweit diese auf ihren Ehemann als weiteren Nutzer des Internetanschlusses verweist. Damit gibt es nämlich "die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs".

Soweit eine ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen (gem. § 138 Abs. 4 ZPO) bestritten wird, sei auch dies zulässig und beachtlich. Zu einer sicheren entgegenstehenden Beweisprognose sah sich der Senat nicht in der Lage - auch nicht unter Berücksichtigung des in Abmahnungen häufig überbetonten Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG bzw. der dortigen Ergebnisse. Das OLG verkennt in dem Zusammenhang nicht, dass am Eilverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der oder die Abgemahnte grundsätzlich ohnehin nicht beteiligt wird.

Daneben stellt das Berufungsgericht auch etwaige Aufklärungs-, Belehrungs- und Kontrollpflichten unter faktisch den Internetanschluss im gemeinsamen Haushalt gemeinsam nutzenden Ehepartnern ernsthaft und mit überzeugender Begründung (auch unter Hinweis auf § 1357 BGB) in Frage.

Und schließlich thematisiert das Oberlandesgericht Köln die etwaige Anwendbarkeit der 100 Euro-Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG auch für Computerspiele.

Mit dieser Entscheidung wird der ausufernden Argumentations-Prosa vieler Filesharing-Abmahnungen - mit ihren Verweisen auf (technische) Verdachtsmomente, tatsächliche Vermutungen, gerichtliche Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG, angebliche Verbote einfachen Bestreitens oder gar des Bestreitens mit Nichtwissen, mit dramatisierenden Hinweisen auf sekundäre Darlegungs- und Beweislasten und mit oft unzureichenden Differenzierungen zwischen Täterhaftung und Störerhaftung - ein relativierender und differenzierender Spiegel vorgehalten und eine sachgerechte Begrenzung unzulässiger Verallgemeinerungen und Verdächtigungen entgegengesetzt. Empfänger von entsprechenden Abmahnungen dürfen wieder vertrauensvoller auf eine nicht zu voreilig und nicht zu summarisch vorgehende Rechtsprechung hoffen, die neben den berechtigten Belangen vieler Urheber und Rechteverwerter auch die Schutzwürdigkeit oft unbedarfter und überforderter Anschlussinhaber (und Inhaberinnen) angemessen berücksichtigt.

Ein Lichtblick - auch nach der für Rechteinhaber und Abmahnungsadressaten z.T. unbefriedigenden und kritikwürdigen Entscheidung des BGH ("Sommer unseres Lebens") vom 12.05.2010.